{"id":6519,"date":"2023-12-22T17:51:58","date_gmt":"2023-12-22T15:51:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6519"},"modified":"2023-12-22T17:55:17","modified_gmt":"2023-12-22T15:55:17","slug":"bankbuergschaft-uebersendet-anspruch-auf-bauhandwerkersicherheit-nach-%c2%a7-650f-bgb-erfuellt-olg-duesseldorf-urteil-vom-03-03-2023-22-u-111-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6519","title":{"rendered":"Bankb\u00fcrgschaft \u00fcbersendet: Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nach \u00a7 650f BGB erf\u00fcllt! &#8211; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.03.2023 &#8211; 22 U 111\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB, wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung durch \u00dcbersendung einer B\u00fcrgschaftsurkunde und deren Entgegennahme durch den Auftragnehmer erf\u00fcllt. Das gilt auch dann, wenn die Vertretungsmacht der Unterzeichner der B\u00fcrgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen ist.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber stellte auf das Sicherungsverlangen des Auftragnehmers nach \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB eine Bankb\u00fcrgschaft vom 21.05.2021. Die B\u00fcrgschaftsurkunde wurde von zwei Mitarbeitern der Sparkasse ohne Vertretungszusatz unterzeichnet. Am 14.03.2022 erhielt der Auftragnehmer eine Vollmachtsbest\u00e4tigung zweier Vorst\u00e4nde der Sparkasse, wonach die unterzeichnenden Mitarbeiter erm\u00e4chtigt waren, die B\u00fcrgschaftsurkunde zu unterschreiben. Der Auftragnehmer wendete ein, dass die nach \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB geschuldete Sicherheit wegen des zun\u00e4chst fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Sparkasse nicht mehr im Mai 2021 erf\u00fcllt worden sei.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Der dem Auftragnehmer gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB zustehende Anspruch auf Sicherheitsleistung sei durch die \u00dcbersendung der B\u00fcrgschaft vom 21.05.2021 erf\u00fcllt worden. Der Erf\u00fcllung bereits im Mai 2021 stehe nicht entgegen, dass die B\u00fcrgschaftsurkunde von zwei Mitarbeitern der Sparkasse unterzeichnet wurde und dem Auftragnehmer erst sp\u00e4ter eine Vollmachtsbest\u00e4tigung zuging. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0362\u00a0Abs. 1 BGB erl\u00f6sche das Schuldverh\u00e4ltnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt werde. Subjektive Merkmale geh\u00f6rten nicht zum Tatbestand der Erf\u00fcllung. Ma\u00dfgeblich sei, ob die geschuldete Leistung bewirkt werde. Das m\u00fcsse nicht einmal durch eine Leistungshandlung des Schuldners geschehen. Die geschuldete Leistung sei hier schon im Mai 2021 bewirkt worden. Der Hauptschuldner der B\u00fcrgschaft (hier: der Auftraggeber) habe die B\u00fcrgin (hier: die Sparkasse) mit der \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft zu Gunsten des Gl\u00e4ubigers (hier: des Auftragnehmer) beauftragt und der Auftragnehmer habe die B\u00fcrgschaftsurkunde entgegengenommen. Dadurch sei ein B\u00fcrgschaftsvertrag zwischen ihm und der Sparkasse begr\u00fcndet worden. Die Ansicht des Auftragnehmers, im Mai 2021 sei nicht oder jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden, weil die Vertretungsmacht der Unterzeichner der B\u00fcrgschaft nicht hinreichend nachgewiesen worden sei, sei rechtlich nicht begr\u00fcndbar. Der Leistungsempf\u00e4nger (hier: der ANuftragnehmer trage das Risiko der Beurteilung, ob Leistungshandlungen den Leistungserfolg bewirkt haben, selbst. Die Erf\u00fcllung h\u00e4nge nicht davon ab, ob und inwieweit der Auftragnehmer sicher sein kann, ob die geschuldete Leistung bewirkt sei. Die B\u00fcrgschaft sei vorliegend wirksam erteilt worden. \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB enthalte keine Regelung dazu, dass der Besteller dem Unternehmer die Erf\u00fcllung durch zus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rungen nachweisen m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen seien die Zweifel des Auftragnehmers kaum nachvollziehbar. Die B\u00fcrgschaft sei auf einem mit Wasserzeichen versehenen Papier der Sparkasse ausgestellt worden und entspreche nach Form und Gesch\u00e4ftszeichen einer vom Auftragnehmer akzeptierten B\u00fcrgschaft vom 11.11.2020. Es sei schon &#8222;sehr ungew\u00f6hnlich&#8220;, wenn Mitarbeiter einer Sparkasse B\u00fcrgschaften unterschrieben h\u00e4tten, obwohl sie hierzu nicht bevollm\u00e4chtigt seien. Dem Risiko, dass der Auftraggeber eine B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung f\u00e4lsche, k\u00f6nne schon durch einen Anruf bei der Sparkasse begegnet werden.<\/p>\n<p>Ob die B\u00fcrgschaft wegen fehlender Vollmacht der Mitarbeiter der Sparkasse unverz\u00fcglich i. S. d. \u00a7\u00a0174\u00a0BGB vom Auftragnehmer zur\u00fcckgewiesen wurde, ist dem Urteil des OLG nicht zu entnehmen. Unabh\u00e4ngig davon sollte ein Auftraggeber &#8211; um den rechtlich sicheren Weg zu gehen &#8211; die Vollmacht grunds\u00e4tzlich im Original an den Auftragnehmer \u00fcbergeben, da im Einzelfall die \u00dcbergabe einer B\u00fcrgschaftskopie nicht ausreicht (vgl. OLG Dresden,\u00a0IBR 2015, 424; OLG K\u00f6ln,\u00a0IBR 2014, 269; OLG Bremen,\u00a0IBR 2013, 741; BeckOK BauvertrR\/Scharfenberg, BGB \u00a7\u00a0650f\u00a0Rz. 28b f.).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB, wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung durch \u00dcbersendung einer B\u00fcrgschaftsurkunde und deren Entgegennahme durch den Auftragnehmer erf\u00fcllt. Das gilt auch dann, wenn die Vertretungsmacht der Unterzeichner der B\u00fcrgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen ist. 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