{"id":6509,"date":"2023-12-22T01:32:16","date_gmt":"2023-12-21T23:32:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6509"},"modified":"2023-12-22T01:36:30","modified_gmt":"2023-12-21T23:36:30","slug":"skontofrist-kann-nicht-an-rechnungspruefung-geknuepft-werden-olg-duesseldorf-beschluss-vom-26-04-2022-23-u-196-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6509","title":{"rendered":"Skontofrist kann mittels AGB nicht an Rechnungspr\u00fcfung gekn\u00fcpft werden! &#8211; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 &#8211; 23 U 196\/20"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach f\u00fcr den Beginn der Skontofrist die Rechnungspr\u00fcfung des Architekten des Auftraggebers ma\u00dfgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.<br \/>\n2. Nachverhandlungen zur H\u00f6he des Skonto machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer wurde auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrags mit der Ausf\u00fchrung umfangreicher Bauleistungen beauftragt. Gem\u00e4\u00df Ziffer 7.2.8 des Bauvertrags soll der Auftraggeber berechtigt worden sein, einen Skontoabzug i. H. v. 2 % vorzunehmen. Die Skontoziehungsfrist sollte von der Freigabe der Rechnung durch den vom Auftraggeber beauftragten Architekten abh\u00e4ngig gewesen sein. Von der Werklohnforderung des Auftragnehmers nahm der Auftraggeber einen Skontoabzug i. H. v. \u00fcber 325.000 Euro vor, woraufhin der Auftragnehmer Klage erhob. Im Prozess wandte der Auftraggeber ein, die Skontoklausel sei wirksam, weil sie individualvertraglich ausgehandelt worden sei. Im Rahmen der Auftragsverhandlungen habe man &#8211; was zutraf &#8211; eine Reduzierung des Skontos von urspr\u00fcnglich 3 % auf 2 % vereinbart.<\/p>\n<p>Die Klage des Auftragnehmers hatte Erfolg!<\/p>\n<p>Der Auftraggeber war &#8211; so das OLG D\u00fcsseldorf- nicht berechtigt, einen Skontoabzug vorzunehmen. Die Skontoregelung in Ziffer 7.2.8 des Bauvertrags benachteilige den Auftragnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307\u00a0Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, weil die Skontoziehungsfrist von der\u00a0Freigabe der Rechnung durch den Architekten abh\u00e4ngig\u00a0sei und die\u00a0Dauer der Skontierungsm\u00f6glichkeit\u00a0damit\u00a0in das Belieben des AG gestellt\u00a0wird (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.1988). Die Skontoklausel sei auch nicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgehandelt worden. Ein &#8222;Aushandeln&#8220; i. S. des \u00a7\u00a0305\u00a0Abs. 1 Satz 3 BGB setze mehr als ein blo\u00dfes &#8222;Verhandeln&#8220; voraus. Der Verwender (hier: der Auftraggeber) muss den in seinen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen enthaltenen\u00a0gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen\u00a0und dem Verhandlungspartner (hier: dem Auftragnehmer) Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einr\u00e4umen. Davon sei vorliegend hinsichtlich der Skontoklausel nicht auszugehen, auch wenn das Skonto von 3 % auf 2 % reduziert wurde. Dass der der Skontoregelung wesensfremde Kerngehalt, n\u00e4mlich f\u00fcr den Beginn der Skontofrist auf die Rechnungspr\u00fcfung durch den Architekten des Auftraggebers abzustellen, ernsthaft zur Disposition des Auftragnehmers gestellt worden sei, behauptete der Auftraggebers nicht. Selbst dann, wenn der Klauselverwender im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Inhalt einer vorformulierten Vertragsbestimmung zu Gunsten des Vertragspartners modifiziert habe, kann nicht ohne Weiteres von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden. Von einem Aushandeln kann n\u00e4mlich nicht die Rede sein, wenn die f\u00fcr den Vertragspartner nachteilige Wirkung der Klausel lediglich\u00a0abgeschw\u00e4cht, der\u00a0gesetzesfremde Kerngehalt\u00a0der Klausel vom Verwender jedoch &#8211; wie hier &#8211;\u00a0nicht ernsthaft zur Disposition gestellt\u00a0worden sei.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach f\u00fcr den Beginn der Skontofrist die Rechnungspr\u00fcfung des Architekten des Auftraggebers ma\u00dfgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. 2. Nachverhandlungen zur H\u00f6he des Skonto machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung. 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