{"id":6505,"date":"2023-12-22T01:02:14","date_gmt":"2023-12-21T23:02:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6505"},"modified":"2023-12-22T01:02:14","modified_gmt":"2023-12-21T23:02:14","slug":"kuendigung-wegen-insolvenz-ja-aufrechnung-gegen-forderung-aus-anderem-vertrag-nein-bgh-urteil-vom-19-10-2023-ix-zr-249-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6505","title":{"rendered":"K\u00fcndigung wegen Insolvenz ja, Aufrechnung gegen Forderung aus anderem Vertrag nein! &#8211; BGH, Urteil vom 19.10.2023 &#8211; IX ZR 249\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>1. F\u00fchrt eine vom Besteller ausgesprochene K\u00fcndigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverh\u00e4ltnis aufrechenbar gegen\u00fcberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gl\u00e4ubigerbenachteiligend.<br \/>\n2. Die Wirksamkeit der K\u00fcndigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.<\/b><\/p>\n<p>Ein Besteller und ein Bauunternehmer schlossen im August 2017 einen Bauvertrag und einen weiteren Vertrag. Der Unternehmer stellte am 06.02.2018 Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Der Besteller k\u00fcndigte mit Schreiben vom 09.03.2018 beide Bauvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 VOB\/B und nahm die erbrachten Bauleistungen jeweils am 21.03.2018 ab. Am 01.05.2018 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Bauunternehmers er\u00f6ffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser verlangte vom Besteller aus dem zweiten Vertrag offenen Restwerklohn i. H. v. 173.000 Euro. Hiergegen rechnete der Besteller mit (streitigen) Schadensersatzanspr\u00fcchen gem. \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 Satz 2 VOB\/B aus dem ersten Vertrag i. H. v. 383.000 Euro auf.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Der Besteller musste den vollen Werklohn aus dem zweiten Vertrag in H\u00f6he von 173.000 Euro bezahlen. Die von ihm mit angeblichen Schadensersatzanspr\u00fcchen aus dem ersten Vertrag begr\u00fcndete Aufrechnung ist aus insolvenzrechtlichen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Gegenstand der Anfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a096\u00a0Abs. 1 Nr. 3 InsO ist das Herstellen der Aufrechnungslage. Als anfechtbare Rechtshandlung kommt jede Handlung in Betracht, die zum Entstehen der Aufrechnungslage f\u00fchrt, insbesondere die K\u00fcndigung eines Vertrags. Durch die in Kenntnis des vom Unternehmer gestellten Insolvenzantrags erkl\u00e4rte K\u00fcndigung stellte der Besteller eine Aufrechnungslage mit etwaigen Gegenforderungen aus \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 VOB\/B her. Damit liegen die Voraussetzungen von \u00a7\u00a0130\u00a0Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Entgegen der Auffassung des Bestellers sei die insolvenzrechtliche und AGB-rechtliche Wirksamkeit der insolvenzabh\u00e4ngigen L\u00f6sungsklausel des \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB\/B und der Klausel des \u00a7\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?SessionID=57f7881cd28e475d8e3f0b84557c3ac7&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Dokument&amp;vDokID=63853&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VOB\/B+%A7+8\">8<\/a>\u00a0Abs. 2 Nr. 2 VOB\/B von der Frage der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage zu trennen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die\u00a0insolvenzrechtliche Unwirksamkeit\u00a0ergreift\u00a0nur die gl\u00e4ubigerbenachteiligende Wirkung der Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch das Grundgesch\u00e4ft (hier: K\u00fcndigung). Die f\u00fcr eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung erforderliche Gl\u00e4ubigerbenachteiligung liege beim Herstellen der Aufrechnungslage regelm\u00e4\u00dfig darin, dass die Forderung der Insolvenzmasse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung verbraucht wird und insoweit nicht mehr f\u00fcr die Verteilung an die Insolvenzgl\u00e4ubiger zur Verf\u00fcgung stehe. Der Eintritt der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung sei isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivverm\u00f6gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners, vorliegend also des Unternehmers zu beurteilen.<\/p>\n<p>Eine &#8211; trotz der &#8222;Vorbereitung&#8220; durch BGH, Urteil vom 07.05 2013 &#8211;\u00a0IX ZR 191\/12 &#8211; Entscheidung wie ein Paukenschlag! Zwar kann, vom BGH in diesem Urteil best\u00e4tigt, ein Besteller den Bauvertrag aus wichtigem Grund nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 VOB\/B wegen des Insolvenzantrags eines Unternehmers k\u00fcndigen, aber eine hieraus resultierende Schadensersatzforderung steht nicht als &#8222;Aufrechnungspotenzial&#8220; gegen die Forderung des Unternehmers bzw. von dessen Insolvenzverwalter\u00a0aus einem anderen Vertrag\u00a0zur Verf\u00fcgung. Selbst die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung innerhalb ein- und desselben Vertrags d\u00fcrfte<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>nach den Andeutungen des IX. Zivilsenats in Rz. 15 (<i>&#8222;Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann dahinstehen.&#8220;<\/i>) fraglich (geworden) sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. F\u00fchrt eine vom Besteller ausgesprochene K\u00fcndigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverh\u00e4ltnis aufrechenbar gegen\u00fcberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gl\u00e4ubigerbenachteiligend. 2. 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