{"id":6496,"date":"2023-12-21T10:29:26","date_gmt":"2023-12-21T08:29:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6496"},"modified":"2023-12-21T10:41:23","modified_gmt":"2023-12-21T08:41:23","slug":"architekten-haften-fuer-fehlerhafte-rechtsdienstleistungen-persoenlich-olg-stuttgart-entscheidung-vom-30-09-2022-10-u-12-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6496","title":{"rendered":"Architekten haften f\u00fcr fehlerhafte Rechtsdienstleistungen pers\u00f6nlich! &#8211; OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2022 &#8211; 10 U 12\/22"},"content":{"rendered":"<p><strong>1. Architekten, die ihrem Auftraggebern Vertragsklauseln oder sogar individualisierte Vertragsentw\u00fcrfe mit sonstigen Planungs- und Baubeteiligten bereitstellen, bieten unzul\u00e4ssige Rechtsdienstleistungen an. F\u00fcr entstehende Sch\u00e4den haften sie pers\u00f6nlich.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Vertr\u00e4gen mit den bauausf\u00fchrenden Unternehmern zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist wegen eines Versto\u00dfes gegen das in \u00a7 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach \u00a7 134 BGB nichtig.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein beklagter Architekt wurde von einer klagenden Bauherrin mit Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1-8 beauftragt. Er stellte der Bauherrin einen Bauvertragsentwurf zur Verwendung gegen\u00fcber bauausf\u00fchrenden Unternehmen zur Verf\u00fcgung. Der von einem Rechtsanwalt \u00fcberpr\u00fcfte Entwurf sah eine (unwirksame) Skontoklausel i. H. v. 3 % vor. Ein vorangegangener Rechtsstreit der Kl\u00e4gerin mit einem bauausf\u00fchrenden Unternehmen endete mit einem Vergleich. Wegen der unwirksamen Skontoklausel lies sich die Kl\u00e4gerin den einbehaltenen Betrag i. H. v. 125.098,75 Euro brutto auf die von ihr geltend gemachten Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche anrechnen. Die Kl\u00e4gerin verlangte vom Architekten Ersatz dieser 125.098,75 Euro.<\/p>\n<p>Zu Recht!<\/p>\n<p>Der Architekt durfte der Kl\u00e4gerin die konkrete Skontoklausel nicht zu Verf\u00fcgung stellen. Er verstiess damit gegen \u00a7 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Dies f\u00fchrte zur Unwirksamkeit des Architektenvertrages. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des Auftraggebers und der Honoraranspruch des Architekten entfallen. Dar\u00fcber hinaus haften Architekten f\u00fcr Sch\u00e4den einer eventuell fehlerhaften Rechtsdienstleistung gem\u00e4\u00df<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>\u00a7 311 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 241 Abs. 2, \u00a7 280 Abs. 1 BGB bzw. \u00a7 823 Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7 3 RDG. Ob die konkret &#8222;bereitgestellte&#8220;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Skontoklausel rechtlich wirksam oder unwirksam war, war unerheblich. Allein die Verpflichtung Rechtsdienstleistung zu erbringen, f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB zur Nichtigkeit des entsprechenden Vertrags. Eine Rechtsdienstleistung ist jede T\u00e4tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Pr\u00fcfung des Einzelfalls erfordert. Erforderlich ist also die konkrete Subsumtion von Tatsachen unter die ma\u00dfgeblichen rechtlichen Bestimmungen. Architekten d\u00fcrfen demnach Rechtsnormen schematisch anwenden, wenn hiermit keine weitere rechtliche Pr\u00fcfung verbunden ist. Ob die Rechtsfrage einfach oder schwierig ist, ist dabei unerheblich. Da im vom OLG Stuttgart zu bewertenden Sachverhalt eine Einzelfallbewertung festgestellt wurde, n\u00e4mlich, ob die Verwendung der Klausel der Interessenlage der Bauherrin entsprach, lag eine Rechtsdienstleistung vor.<\/p>\n<p>Einmal mehr hat ein Gericht &#8211; richtigerweise &#8211; festgestellt, dass Rechtsdienstleistungen nicht zum Berufs- oder T\u00e4tigkeitsbild des Architekten, auch nicht als Nebenleistung geh\u00f6ren &#8211; und die Architekten tunlichst &#8222;die Finger davon lassen sollten&#8220;! Das Aufgabengebiet und Berufsbild des Architekten sieht zwar einige &#8211; unvermeidbare &#8211; Ber\u00fchrungen zu Rechtsdienstleistungen vor. Der Architekt ist &#8222;im Kern&#8220; verpflichtet, die erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die vereinbarten Planungs- und \u00dcberwachungsziele zu erreichen (vgl. \u00a7 650 Abs. 1 BGB). Die hierf\u00fcr notwendigen (Grund-) Kenntnisse des \u00f6ffentlichen und privaten Baurechts hat er in der Beratung des Bauherrn zu gew\u00e4hrleisten. Denn er ist \u201egesch\u00e4ftlicher Oberleiter\u201c, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn. In dieser Rolle hat er dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erl\u00e4utern. Er ist jedoch kein Rechtsberater des Bauherrn. Sobald eine Pr\u00fcfung der Interessenlage im Einzelfall erforderlich ist, agiert der Architekt au\u00dferhalb seines Berufs- und T\u00e4tigkeitsbilds. Ist so etwas erforderlich, sollte er die Inanspruchnahme entsprechender Expertise, z. B. etwa die Hinzuziehung eines Fachanwalts f\u00fcr Bau- und Architektenrecht empfehlen.<\/p>\n<p>Architekten, Ingenieure, Fachplaner sowie wohl auch Projektsteuerer, die \u201emal eben so\u201c die Nachtragspr\u00fcfung oder die (rechtliche) M\u00e4ngelverfolgung (z.B. durch Fristsetzung und K\u00fcndigungsandrohung) f\u00fcr ihren Bauherren \u00fcbernehmen, gehen unbewusst ein nicht zu untersch\u00e4tzendes Haftungsrisiko ein! Mit der Rechtsprechung des BGH d\u00fcrfte nun feststehen, dass sie f\u00fcr dieses Risiko pers\u00f6nlich haften. Denn Berufshaftpflichtversicherer sind nach A1-3.5 der AVB Arch.\/Ing. f\u00fcr Anspr\u00fcche nicht einstandspflichtig, die aus T\u00e4tigkeiten resultieren, die \u00fcber die im Versicherungsschein beschriebene T\u00e4tigkeiten\/Berufsbilder hinausgehen. Insoweit ist die gesamte Berufshaftpflicht nicht versichert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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