{"id":6490,"date":"2023-12-16T18:06:08","date_gmt":"2023-12-16T16:06:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6490"},"modified":"2023-12-17T11:53:13","modified_gmt":"2023-12-17T09:53:13","slug":"keine-pflichtverletzung-des-rechnungspruefenden-architekten-bei-komplexen-rechtsfragen-olg-koeln-urteil-vom-16-04-2021-19-u-56-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6490","title":{"rendered":"Keine Pflichtverletzung des rechnungspr\u00fcfenden Architekten bei komplexen Rechtsfragen! &#8211; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 16.04.2021 &#8211; 19 U 56\/20"},"content":{"rendered":"<p><strong>1. Der mit der Bau\u00fcberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.\u2028<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Abgrenzung zwischen einer Mengenabweichung nach \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B und einer Ausf\u00fchrungsabweichung nach \u00a7 2 Abs. 8 VOB\/B ist ebenso wie die korrekte Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr 10% \u00fcbersteigende Mehrmengen nach \u00a7 2 Abs. 3 VOB\/B als Rechtsfrage zu klassifizieren.\u2028<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Es w\u00fcrde die Anforderungen an das Ma\u00df der im Rahmen eines Architektenvertrags bei der Rechnungspr\u00fcfung nach \u00a7 276 BGB anzuwendenden Sorgfalt erheblich \u00fcberspannen, wollte man dem Architekten einen Sorgfaltspflichtversto\u00df vorwerfen, wenn er in einer komplexen Konstellation eine der vorstehend dargestellten Rechtsfragen unzureichend erfasst und\/oder unrichtig beantwortet.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beanspruchte vom dem von ihm beauftragten Architekten Schadensersatz nach \u00a7\u00a0634\u00a0Nr. 4, \u00a7\u00a0280\u00a0Abs. 1 BGB, weil der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Rechnungspr\u00fcfung verletzt habe und es infolgedessen zu einer \u00dcberzahlung des Bauunternehmers i. H. V. rund 197.000 Euro gekommen sei.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln wies die entsprechende Klage ab. Es sah die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht als gegeben an. Der Architekt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Frage der Abgrenzung zwischen einer Mengenabweichung nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 3 VOB\/B und einer Ausf\u00fchrungsabweichung nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 8 VOB\/B sei ebenso wie diejenige der korrekten Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr 10% \u00fcbersteigende Mehrmengen nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 3 VOB\/B als Rechtsfrage zu klassifizieren. Unbeschadet der tats\u00e4chlichen Aspekte wie Art und Menge der verbauten sowie berechneten Materialien und Arbeiten seien diese Fragen anhand einer am objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont orientierten Vertragsauslegung (\u00a7\u00a7\u00a0133,\u00a0157\u00a0BGB) bzw. einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung zu beantworten (vgl. BGH,\u00a0IBR 2019, 536). Es w\u00fcrde die Anforderungen an das Ma\u00df der im Rahmen eines Architektenvertrags bei der Abschlagsrechnungspr\u00fcfung nach \u00a7\u00a0276\u00a0BGB anzuwendenden Sorgfalt erheblich \u00fcberspannen, wollte man dem Architekten einen Sorgfaltspflichtversto\u00df vorwerfen, wenn er in einer komplexeren Konstellation wie der vorliegenden eine der vorstehend dargestellten Rechtsfragen unzureichend erfasst und\/oder unrichtig beantwortet.<\/p>\n<p>Gl\u00fcck gehabt! Die Entscheidung des OLG K\u00f6ln h\u00e4tte auch &#8211; mit anderer Begr\u00fcndung &#8211; gegen ihn ausgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Frage nach der Reichweite und den Grenzen der Rechtsberatungspflicht von Planern hat auch bei der Pr\u00fcfung von Rechnungen der bauausf\u00fchrenden Unternehmen Bedeutung. Die restriktive Haltung des OLG K\u00f6ln ist im Allgemeinen zu begr\u00fc\u00dfen. Nicht selten fordern Auftraggeber Erhebliches von beauftragten Architekten, wenn es um den Umgang und die Bewertung von Nachtragsforderungen in der Baudurchf\u00fchrung geht. Oft \u00fcber den mit dem Architekten vereinbarten Leistungsumfang hinaus. Allerdings h\u00e4tte der Architekt beim dem dem OLG K\u00f6ln vorliegenden Fall &#8211; wie es regelm\u00e4\u00dfige bei gleichgelagerten Sachverhalten auch angezeigt ist &#8211; erkennen und darauf hinweisen m\u00fcssen, dass sich die Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Mengenabweichung nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 3 VOB\/B und Ausf\u00fchrungsabweichung nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 8 VOB\/B stellt und diese von einem hierf\u00fcr qualifizierten Baurechtler zu beantworten ist. Grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt sich die Verpflichtung des Architekten auf eine Anwendung der Grundz\u00fcge des Rechts unter Ber\u00fccksichtigung der g\u00e4ngigen Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart,\u00a0IBR 2023, 28). Zu den insoweit erwartbaren Grundz\u00fcgen der VOB\/B k\u00f6nnte auch die im vorliegenden Sachverhalt relevante Abgrenzungsfrage geh\u00f6ren. Planer sind bei aufkommenden Rechtsfragen jedenfalls gut beraten, lieber einmal zu mehr als zu wenig dem Auftraggeber die Einholung von Rechtsrat zu empfehlen. Dass der Architekt vorliegend solche Empfehlung nicht gab, k\u00f6nnte als eine einen Schadensersatzanspruch begr\u00fcndende Pflichtverletzung verstanden werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der mit der Bau\u00fcberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.\u2028 2. 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