{"id":6467,"date":"2023-11-28T15:32:23","date_gmt":"2023-11-28T13:32:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6467"},"modified":"2023-11-28T15:38:37","modified_gmt":"2023-11-28T13:38:37","slug":"bauunternehmer-muss-vollstaendig-und-mangelfrei-planen-wenn-planung-beauftragt-wurde-olg-koeln-beschluss-vom-09-03-2021-19-u-23-20-bgh-beschluss-vom-10-05-2023-vii-zr-289-21-nichtzulas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6467","title":{"rendered":"Bauunternehmer muss &#8211; vollst\u00e4ndig und mangelfrei &#8211; planen, wenn Planung beauftragt wurde! &#8211; OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 09.03.2021 &#8211; 19 U 23\/20"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Wird der Begriff &#8222;Ausf\u00fchrungsplanung&#8220; in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausf\u00fchrungsplanung i.S.v. \u00a7\u00a015\u00a0Abs. 1, 2 HOAI 1996\/2002 gemeint.<br \/>\n2. \u00dcbernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage f\u00fcr die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.<br \/>\n3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht \u00fcber die erforderlichen Fachkenntnisse f\u00fcr die Erstellung einer fachgerechten Ausf\u00fchrungsplanung verf\u00fcgt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschl\u00e4gigen DIN-Normen muss er kennen.<\/b><\/p>\n<p>Auf Basis einer Planung mit Entwurfsqualit\u00e4t und eines im Jahr 2006 aufgestellten Leistungsverzeichnisses (unter-) beauftragte ein Generalunternehmer ein Bauunternehmen mit Leistungen zur Herstellung eines Sportplatzes mit Kunstrasen. Das Bauunetrenhmen war auf solche Arbeiten spezialisiert. Das vertragliche Leistungsverzeichnis enthielt verschiedene Angaben zur Ausf\u00fchrung und auch eine Position, der gem\u00e4\u00df das Bauunternehmen die &#8222;Ausf\u00fchrungsplanung&#8220; zu erstellen hatte. Nachdem der Kunstrasensportplatz hergestellt und in Betrieb gegangen war, zeigten sich Entw\u00e4sserungsm\u00e4ngel. Nach Durchf\u00fchrung eines im Jahr 2007 begonnenen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und rechtskr\u00e4ftigem Abschluss eines 2009 begonnenen Hauptsacheverfahrens zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer, in denen jeweils das Bauunternehmen durch Streitverk\u00fcndung \u201egebunden\u201c worden war,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>nahm der Generalunternehmer seinen Nachz\u00fanternehmer, also das Bauunternehmen auf Zahlung von fast 900.000 Euro sowie Feststellung, dass dass das Bauunternehmen alle weiteren Sch\u00e4den im Verh\u00e4ltnis zum Generalunternehmer zu ersetzen habe, in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Erfolg &#8211; zu 80 %!<\/p>\n<p>Das Landgericht verurteilte das Bauunternehmen zur Zahlung in H\u00f6he von gut 720.000 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bauunternehmers wies das OLG K\u00f6ln als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Bauunternehmen &#8211; so das OLG &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>sei zur Ausf\u00fchrungsplanung verpflichtet gewesen. Der im Leistungsverzeichnis verwendete Begriff der \u201eAusf\u00fchrungsplanung\u201c sei vom objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont aus nur so zu verstehen gewesen,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>dass hiermit eine Ausf\u00fchrungsplanung i. S. d. (Bzw. entsprechend) HOAI (\u00a7\u00a0<b>15<\/b>\u00a0Abs. 1 Nr. 5, \u00a7\u00a0<b>15<\/b> Abs. 2 Nr. 5 HOAI 1996\/ 2002) gemeint sei. Dies ergebe sich neben der Tatsache, dass das Leistungsverzeichnis von einem Ingenieurb\u00fcro gefertigt worden sei, vor allem aus dem Umfang des Verzeichnisses und der sich daraus ergebenden Dimension des Projektes sowie aus der Formulierung von Bewerbungsbedingungen, dass Bewerber f\u00fcr den Sportplatzbau Referenzen \u00fcber bereits erstellte Kunstrasenanlagen vorlegen sollten, so dass nur mit Bewerbungen von Unternehmen mit ausgewiesener Erfahrung in diesem Bereich sowie mit gr\u00f6\u00dferen Bauprojekten zu rechnen gewesen sei. Schlie\u00dflich &#8211; so das OLG weiter &#8211; sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Bauunternehmen ein in der Branche bekannter Spezialist mit jahrzehntelanger Erfahrung auch mit Gro\u00dfprojekten sei. Mit Aufnahme der Position &#8222;Ausf\u00fchrungsplanung&#8220; in das Leistungsverzeichnis habe der Generalunnernehmer in kaum steigerbarer Deutlichkeit klargestellt, dass er mit dem Leistungsverzeichnis zwar den Vertragsschluss vorbereiten, die Verantwortung f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsplanung aber unabh\u00e4ngig vom Inhalt des Leistungsverzeichnisses vollst\u00e4ndig dem NU aufb\u00fcrden wollte. Die Ausf\u00fchrungsplanung sei aber mangelhaft, da sie unzutreffende Angaben des Leistungsverzeichnisses nicht korrigiert und ma\u00dfgebliche DIN-Normen nicht beachtet habe. Deren Kenntnis sei vom Bauunternehmen mindestens zu erwarten gewesen.<\/p>\n<p>Der BGH hat mit Beschluss vom 10.05.2023 &#8211; VII ZR 289\/21 die Beschwerde des Bauunternehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG d\u00fcrfte richtigerweise zeigen, dass sowohl bei Bauvertr\u00e4gen als auch bei Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4gen bei Verwendung von Begrifflichkeiten aus der Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieurleistungen &#8211; HOAI &#8211; in welcher Art von Leistungsbeschreibung auch immer im Zweifel von der Bedeutung auszugehen sei, die ihnen in der HOAI zugeschrieben wird. Das OLG meint, dass in der Vorgabe eines mangelhaften Leistungsverzeichnisses kein Mitverschulden des Auftraggebers (hier des Generalunternehmers) liege. Das kann mit Blick auf die Glasfassaden-Rechtsprechung des BGH anders gesehen werden. Bislang hat der BGH aber noch nicht eindeutig gekl\u00e4rt, ob jede mangelhafte Vorleistung (Planung oder Ausf\u00fchrung) ein Mitverschulden des Auftraggebers begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wird der Begriff &#8222;Ausf\u00fchrungsplanung&#8220; in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausf\u00fchrungsplanung i.S.v. \u00a7\u00a015\u00a0Abs. 1, 2 HOAI 1996\/2002 gemeint. 2. \u00dcbernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage f\u00fcr die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein. 3. 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