{"id":6419,"date":"2023-09-08T18:01:38","date_gmt":"2023-09-08T16:01:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6419"},"modified":"2023-09-08T18:01:38","modified_gmt":"2023-09-08T16:01:38","slug":"anspruch-auf-bauhandwerkersicherheit-besteht-nach-kuendigung-durch-auftragnehmer-fort-olg-muenchen-beschluss-vom-03-08-2023-28-u-1119-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6419","title":{"rendered":"Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit besteht nach K\u00fcndigung durch Auftragnehmer fort! &#8211; OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 03.08.2023 &#8211; 28 U 1119\/23"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 1 BGB geht auch nach K\u00fcndigung des Vertrags gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 BGB durch den Unternehmer nicht unter.<br \/>\n2. Trotz der Gefahr widerstreitender Interessen rechtfertigt der Gesetzeszweck von \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB ausnahmsweise den Erlass eines Teilurteils, mit dem \u00fcber den eilbed\u00fcrftigen Sicherungsanspruch des Unternehmers entschieden wird.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Architekt schloss mit einem &#8222;professionellen&#8220; Besteller 2018 zwei Vollarchitekturvertr\u00e4ge. Mit Schreiben vom 30.03.2022 forderte er beziffert Sicherheiten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB bis zum 12.04.2022 und drohte f\u00fcr den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die K\u00fcndigung an. Am 14.04.2022 wies der Besteller die Sicherungsverlangen wegen M\u00e4ngeln und weiterer Gegenforderungen zur\u00fcck, woraufhin der Architekt die Vertr\u00e4ge am 19.04.2022 k\u00fcndigt. Das Landgericht M\u00fcnchen I gab der Klage auf Stellung von Sicherheiten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB i. H. v. 95.000 Euro und von 80.000 Euro durch Teilurteil statt. Mit der Berufung r\u00fcgte der Besteller die Unzul\u00e4ssigkeit des Teilurteils, weil er jeweils widerklagend Schadensersatz in sechststelliger H\u00f6he geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>Die Berufung hatte keinen Erfolg!<\/p>\n<p>Die Entscheidung, durch Teilurteil zu entscheiden, ist ausnahmsweise trotz der Gefahr widersprechender Entscheidungen zul\u00e4ssig &#8211; so das OLG M\u00fcnchen. Der Gesetzgeber wolle mit \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB dem Unternehmer die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, m\u00f6glichst schnell und effektiv vom Besteller Sicherheit zu erhalten. Dieser Zweck rechtfertige ausnahmsweise den Erlass eines Teilurteils. Im \u00dcbrigen erl\u00f6sche durch die\u00a0K\u00fcndigung der Vertr\u00e4ge\u00a0nach \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 Satz 1 BGB\u00a0der Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht. Zwar habe der BGH dies nur f\u00fcr die K\u00fcndigung des Bestellers entschieden. Aus dem Gesetzeswortlauf l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass anderes gilt, wenn der Unternehmer berechtigt k\u00fcndigt. Dies liefe dem Gesetzeszweck zuwider, dem Unternehmer einen klagbaren und effektiv durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheit zu gew\u00e4hren. Der Unternehmer w\u00e4re gehindert, den Vertrag zu k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung in \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 BGB ist ein\u00a0Sonderfall der K\u00fcndigung aus wichtigem Grund. Insoweit muss auch der\u00a0Verg\u00fctungsanspruch\u00a0aus \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 Satz 2 BGB\u00a0weiter gesichert\u00a0werden.<\/p>\n<p>Der Beschluss entspricht der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise \u00fcber die Klage auf Stellung einer Sicherheit durch Teilurteil entschieden werden kann.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Soweit das OLG M\u00fcnchen im Fall berechtigter K\u00fcndigung nach einem fruchtlosen Sicherungsverlangen dem Unternehmer weiter einen Sicherungsanspruch gew\u00e4hrt, begeht es allerdings juristisches Neuland (so nur Kniffka\/Jurgeleit\/Schmitz, Bauvertragsrecht, 4. Aufl., \u00a7 650f Rz. 185). Die Auffassung des OLG M\u00fcnchen ist aber konsequent. Denn ansonsten k\u00f6nne der Besteller aus der unterlassenen Stellung der verlangten Sicherheit den Vorteil ziehen, nach K\u00fcndigung keine Sicherheit mehr stellen zu m\u00fcssen. Dies w\u00e4re ein absurdes Ergebnis. Dabei ist \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 Satz 1 BGB hinsichtlich der alternativen Handlungsm\u00f6glichkeiten des Unternehmers ungl\u00fccklich formuliert. Richtigerweise besteht kein Alternativverh\u00e4ltnis. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung h\u00e4tte der OLG-Senat die Sache durch Urteil entscheiden und die Revision zulassen sollen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 1 BGB geht auch nach K\u00fcndigung des Vertrags gem. \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 BGB durch den Unternehmer nicht unter. 2. 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