{"id":6416,"date":"2023-09-08T17:01:11","date_gmt":"2023-09-08T15:01:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6416"},"modified":"2023-09-08T17:01:11","modified_gmt":"2023-09-08T15:01:11","slug":"verzoegerungsentschaedigung-aus-%c2%a7-642-bgb-bauablaufbezogene-darstellung-erforderlich-olg-brandenburg-urteil-vom-20-07-2023-10-u-14-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6416","title":{"rendered":"Verz\u00f6gerungsentsch\u00e4digung aus \u00a7 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!? OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 &#8211;\u00a010 U 14\/23"},"content":{"rendered":"<p><b>Zum Nachweis einer Verz\u00f6gerungsentsch\u00e4digung aus \u00a7\u00a0642\u00a0BGB gen\u00fcgt es nicht, die Verz\u00f6gerung und die Stillstandszeit f\u00fcr Mannschaft und Ger\u00e4t und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungest\u00f6rten und dem verz\u00f6gerten Bauablauf ergibt. Daf\u00fcr bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer wurde von einem \u00f6ffentlichen Auftraggeber mit Baumf\u00e4ll- und Rodungsarbeiten beauftragt. Ein Eigent\u00fcmer verweigert dem Auftragnehmer das Betreten seines Grundst\u00fccks. Der Auftragnehmer zeigte dem Auftraggeber Behinderung an. Im Nachgang beanspruchte er eine Entsch\u00e4digung i. H. v. 6.400 Euro und begr\u00fcndete das damit, dass er seine Ger\u00e4te nutzlos habe vorhalten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne offen bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen des \u00a7\u00a0642\u00a0BGB i. V. m \u00a7\u00a06\u00a0Abs. 6 Satz 2 VOB\/B dem Grunde nach erf\u00fcllt seien &#8211; so das OLG Brandenburg. Zum Nachweis einer Verz\u00f6gerungsentsch\u00e4digung gen\u00fcge es nicht, die Verz\u00f6gerung und die Stillstandszeit f\u00fcr Mannschaft und Ger\u00e4t und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr m\u00fcsse konkret vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungest\u00f6rten und dem verz\u00f6gerten Bauablauf ergeben habe. Macht ein Auftragnehmer einen Anspruch auf\u00a0Entsch\u00e4digung wegen Bauzeitverz\u00f6gerung\u00a0geltend, k\u00f6nne f\u00fcr die Darlegung des nachweislich entstandenen Schadens bzw. der angemessenen Entsch\u00e4digung eine\u00a0konkrete bauablaufbezogene Darstellung\u00a0erforderlich sein. Daf\u00fcr m\u00fcsse ein Auftragnehmer zun\u00e4chst den bauvertraglich vereinbarten Bauablauf, dann die genaue Behinderung und schlie\u00dflich deren konkrete Auswirkungen auf seine Leistungen darlegen. Zwar sei ein detaillierter Vergleich zwischen dem vereinbarten und dem verz\u00f6gerten Bauablauf vorliegend nicht erforderlich, da lediglich die Verz\u00f6gerung von weiteren Baumf\u00e4llarbeiten im Raum gestanden habe. Allerdings habe der Auftragnehmer vorliegend zum Beleg seiner Entsch\u00e4digung lediglich auf die Nachtragskalkulation Bezug genommen. Dort sei auf der Grundlage des Nachtragsangebots aufgef\u00fchrt, dass Stillstandskosten zwischen 09:30 und 16:30 Uhr aufgetreten, und angef\u00fchrt, welche der Preise f\u00fcr die davon betroffenen Bagger, R\u00fcckezug, Hacker und LKW angesetzt worden seien. Es sei weder erl\u00e4utert noch sonst erkennbar, wie die angesetzten Kosten auf der Grundlage der Vorkalkulation ermittelt worden seien, insbesondere\u00a0welche Kosten der Stillstand der eingesetzten Ger\u00e4tschaften verursacht\u00a0habe. Der AN habe den Nachtrag auf der Grundlage der in der Vorkalkulation mehrfach ausgewiesenen Preise f\u00fcr Bagger, R\u00fcckezug, Hacker und LKW ermittelt und diese Preise dann in Bezug auf den Stillstandszeitraum &#8211; wohl abz\u00fcglich einer Mittagspause &#8211; mit sechs Stunden ermittelt. Daraus sei auch unter Anlegung gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfst\u00e4be nicht ermittelbar, ob und wie diese Preise den gegenst\u00e4ndlichen Stillstand zutreffend abbilden.<\/p>\n<p>Ob die Sichtweise des OLG Brandenburg rechtens ist, ist \u00e4u\u00dferst fraglich. Das Urteil des OLG Brandenburg liest sich, als ob es aus einer Zeit vor der Entscheidung des <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5931\">BGH vom 30.01.2020 &#8211; VII ZR 33\/19<\/a>stammen w\u00fcrde. Seither gilt n\u00e4mlich: \u00a7 642\u00a0BGB erfordert eine Abw\u00e4gungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in \u00a7\u00a0642\u00a0Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entsch\u00e4digung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Verg\u00fctungsanteilen einschlie\u00dflich der Anteile f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftskosten sowie f\u00fcr Wagnis und Gewinn zu orientieren. Der Tatrichter hat festzustellen, inwieweit w\u00e4hrend des Verzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten wurden, und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtverg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigen, wobei er zur Sch\u00e4tzung (\u00a7\u00a0287\u00a0ZPO) berechtigt ist. Die Entsch\u00e4digung wird folglich auf kalkulatorischer Grundlage ermittelt. Der Ma\u00dfstab, den das OLG Brandenburg angelegt hat, scheint also nicht der aktuellen Rechtslage gem\u00e4\u00df zu sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Nachweis einer Verz\u00f6gerungsentsch\u00e4digung aus \u00a7\u00a0642\u00a0BGB gen\u00fcgt es nicht, die Verz\u00f6gerung und die Stillstandszeit f\u00fcr Mannschaft und Ger\u00e4t und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungest\u00f6rten und dem verz\u00f6gerten Bauablauf ergibt. 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