{"id":6406,"date":"2023-08-18T16:30:18","date_gmt":"2023-08-18T14:30:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6406"},"modified":"2023-08-18T16:30:18","modified_gmt":"2023-08-18T14:30:18","slug":"schaden-nur-mitverursacht-haftung-in-voller-hoehe-olg-dresden-urteil-vom-18-04-2023-14-u-1551-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6406","title":{"rendered":"Schaden (nur) mitverursacht = Haftung in voller H\u00f6he! &#8211; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 &#8211; 14 U 1551\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Der Gesch\u00e4digte hat bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Sch\u00e4digers gegen diesen gem. \u00a7\u00a0830\u00a0Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Ausgleich des vollen Schadens.<br \/>\n2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag tr\u00e4gt der Sch\u00e4diger die Beweislast daf\u00fcr, dass sein Verhalten f\u00fcr den Verletzungserfolg nicht urs\u00e4chlich ist.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer verschwei\u00dfte eine Schwei\u00dfmuffe an einem innenliegenden Regenfallrohr nicht, so dass Wasser in das Geb\u00e4ude des Auftraggebers eindrang. Das Wasser breitete sich im Geb\u00e4ude aus und verursache erhebliche Feuchtigkeitssch\u00e4den. Der Auftragnehmer meinte, er hafte nicht f\u00fcr die gesamten zur Beseitigung der Feuchtigkeit notwendigen Kosten, weil M\u00e4ngel anderer Auftragnehmer den Wasserschaden mitverursacht h\u00e4tten und zahlte nur einen Teilbetrag in H\u00f6he seines &#8211; nach seiner Meinung angemessenen &#8211; Verursachungsbeitrags an den Auftraggeber. Dieser verklagte den Auftragnehmer auf Ersatz der restlichen Kosten. Im Prozess bestritt der Auftragnehmer fortgesetzt seine \u201evolle Einstandspflicht\u201c ohne allerdings n\u00e4her zum eigenen \u201eVerursachungsanteil\u201c vorzutragen. Der Sichtweise des Auftragnehmers folgte das Landgericht nicht und verurteilte ihn zur Zahlung des eingeklagten Restbetrags. Der Auftragnehmer legte Berufung ein mit der Begr\u00fcndung, dass das Landgericht seinem Vortrag (einfaches Bestreiten) mindestens weiter nachgehen und den Verursachungsanteil des Auftragnehmers h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Der Auftragnehmer &#8211; so das OLG Dresden &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>hafte in vollem Umfang in Bezug auf die durch seine Schlechtleistung verursachten Feuchtesch\u00e4den. In analoger Anwendung des \u00a7\u00a0830\u00a0Abs. 1 Satz 2 BGB k\u00f6nne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bestritten zu haben, dass der Umfang der Sch\u00e4den gerade auf seiner mangelhaften Leistung beruhe. Den dem Auftragnehmer obliegenden (Gegen-) Beweis der fehlenden Urs\u00e4chlichkeit seiner Leistung habe er nicht in hinreichendem Ma\u00dfe angetreten. Einfaches Bestreiten der vom Auftraggeber schl\u00fcssig behaupteten Schadenslage gen\u00fcge nach \u00a7\u00a0830\u00a0Abs. 1 Satz 2 BGB gerade beim Nachweis der Kausalit\u00e4t der Haftung mehrerer Beteiligter mit ungewissem Verursachungsbeitr\u00e4gen nicht. Der insofern beim gesch\u00e4digten Auftraggeber bestehenden Beweisnot trage \u00a7\u00a0830\u00a0Abs. 1 BGB Rechnung und \u00fcbertrage die Beweislast demjenigen, der f\u00fcr diese \u201eSchadensquelle\u201c verantwortlich sei und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden k\u00f6nne. Das sei jedenfalls auch der vorlegende Auftragnehmer, der sich durch den Nachweis zu entlasten habe, dass sein Verhalten f\u00fcr den Verletzungserfolg nicht urs\u00e4chlich geworden sei. Dieser Beweis sei nur gef\u00fchrt, wenn das Gericht die \u00dcberzeugung gewonnen habe, dass der in Anspruch Genommene als Verursacher nicht in Betracht gezogen werden k\u00f6nne. Daf\u00fcr reiche einfaches Bestreiten aber nicht. Der Auftragnehmer habe vielmehr den von ihm verursachten Wasserschaden zu einem von Dritten (angeblich) verursachten (weiteren) Wasserschaden abgrenzbar vortragen und beweisen m\u00fcssen &#8211; was jedoch nicht geschehen sei.<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte sachgerecht und richtig sein. \u00a7\u00a0830\u00a0Abs. 1 BGB (\u201e<em>Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder f\u00fcr den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln l\u00e4sst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.<\/em>\u201c) tr\u00e4gt der Beweisnot des Gesch\u00e4digten gerade bei Anteilszweifeln Rechnung, weder die Schadensquellen beherrschen, noch den zu seiner Sch\u00e4digung f\u00fchrenden Geschehensablauf im Einzelnen \u00fcbersehen zu k\u00f6nnen. Er weist dem Sch\u00e4diger die Beweislast zu, dessen Verhalten habe den Verletzungserfolg nicht herbeigef\u00fchrt (vgl. schon: BGH, Urteil vom 15.11.1960 &#8211;\u00a0VI ZR 7\/60), und mildert die in der Regel dem Gesch\u00e4digten obliegende Beweislast ab, wenn sich nicht ermitteln l\u00e4sst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, andererseits aber feststeht, dass der Tatbeitrag des Sch\u00e4digers geeignet war, den ganzen Schaden herbeizuf\u00fchren (vgl. schon: BGH, Urteil vom 12.07.1996 &#8211;\u00a0V ZR 280\/94). \u00a7\u00a0830\u00a0BGB ist nicht auf das Deliktsrecht beschr\u00e4nkt, sondern enth\u00e4lt einen allgemeinen Rechtsgedanken, der &#8211; wie hier &#8211; ebenso bei vertraglicher Haftung greift (BGH, Urteil vom 16.01.2001 &#8211;\u00a0X ZR 69\/99).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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