{"id":6403,"date":"2023-08-17T12:29:07","date_gmt":"2023-08-17T10:29:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6403"},"modified":"2023-08-17T12:29:07","modified_gmt":"2023-08-17T10:29:07","slug":"schlussrechnung-pruefbar-keine-zurueckweisung-moeglich-olg-frankfurt-beschluss-vom-13-03-2023-21-u-52-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6403","title":{"rendered":"Schlussrechnung pr\u00fcfbar: Keine Zur\u00fcckweisung m\u00f6glich! &#8211; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 &#8211; 21 U 52\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Eine Schlussrechnung ist pr\u00fcfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enth\u00e4lt.<br \/>\n2. Zumindest bei der Pr\u00fcfung durch ein Ingenieurb\u00fcro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen f\u00fcr die objektive Pr\u00fcfbarkeit nicht erforderlich.<br \/>\n3. An der objektiven Pr\u00fcfbarkeit der Schlussrechnung \u00e4ndert sich auch nichts, wenn sie zun\u00e4chst vom Auftraggeber als nicht pr\u00fcfbar zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer wurde beauftragt, Elektroinstallationsarbeiten auszuf\u00fchren. Die VOB\/B wurde als Vertragsbestandteil vereinbart. Die Abnahme wurde am 23.09.2016 erkl\u00e4rt. Mit Schlussrechnung vom 01.11.2016 machte der Auftragnehmer gegen\u00fcber seinem Auftraggeber offenen Restwerklohn in erheblicher H\u00f6he geltend. Das auftraggeberseits u. a. mit der Bau\u00fcberwachung beauftragte Ingenieurb\u00fcro wies die Schlussrechnung erstmals mit Schreiben vom 03.11.2016 als unpr\u00fcfbar zur\u00fcck. Daraufhin \u00fcbersandte der Auftragnehmer mit Schreiben vom 07.11.2016 die Schlussrechnung vom 01.11.2016 nebst Aufma\u00dfunterlagen unter Hinweis auf die Pr\u00fcfbarkeit und F\u00e4lligkeit zum 03.12.2016 erneut. Am 02.12.2016 wies das Ingenieurb\u00fcro die Schlussrechnung vom 01.11.2016 ein zweites Mal als nicht pr\u00fcfbar zur\u00fcck. Es wurde darauf abgestellt, dass die Nachweise f\u00fcr die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr l\u00e4rmintensive T\u00e4tigkeiten bzw. f\u00fcr Leistungen au\u00dferhalb regul\u00e4rer Arbeitszeiten fehlen w\u00fcrden. Weiterhin sollen bei allen Nachtr\u00e4gen die Preisermittlungsunterlagen fehlen. Mit Schreiben vom 21.06.2017, wiederholt am 24.08.2017, mahnte der Auftragnehmer den ausstehenden Restwerklohn nebst Zinsen seit dem 10.12.2016 an. Am 21.07.2017 \u00fcbersandte der Auftragnehmer die Schlussrechnung vom 01.11.2016 erneut unter Beif\u00fcgung von Bautagesberichten zu den Stundenlohnarbeiten und Kalkulationsnachweisen. Daraufhin pr\u00fcfte das Ingenieurb\u00fcro die Schlussrechnung vom 01.11.2016. In dem seit dem Jahr 2020 anh\u00e4ngigen Prozess beruft sich der Auftraggeber auf Verj\u00e4hrung und vertritt die Auffassung, dass die offene Restwerklohnforderung bereits seit 2016 f\u00e4llig geworden und damit mit Ablauf des 31.12.2019 verj\u00e4hrt sei.<\/p>\n<p>Mit Erfolg!<\/p>\n<p>Das OLG bejahte die Verj\u00e4hrung des offenen Restwerklohnanspruchs. Der Werklohnanspruch war nach Abnahme im September 2016 und Zugang der Schlussrechnung im Jahr 2016 f\u00e4llig geworden. Verj\u00e4hrung sei daher mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten. Voraussetzung f\u00fcr die F\u00e4lligkeit der Werklohnforderung ist neben der Abnahme eine pr\u00fcfbare Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist pr\u00fcfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enth\u00e4lt, um die sachliche und rechnerische \u00dcberpr\u00fcfung des Werklohns zu erm\u00f6glichen. Hat ein vom Auftraggeber beauftragter Fachmann, wie ein Architekt oder Ingenieur, die Schlussrechnung gepr\u00fcft, spricht dies in der Regel f\u00fcr eine Pr\u00fcfbarkeit. Der objektiven Pr\u00fcfbarkeit der Schlussrechnung stehe &#8211; so das OLG Frankfurt &#8211; nicht entgegen, dass bei der Pr\u00fcfung zu einzelnen Nachtr\u00e4gen keine Nachtragskalkulationen vorgelegen haben. Diese waren f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Schlussrechnung nicht erforderlich. Dies bereits deshalb, weil die Pr\u00fcfung durch das beauftragte Ingenieurb\u00fcro erfolgte, das aufgrund bestehender Sachkunde die grunds\u00e4tzliche Angemessenheit der Preisbildung beurteilen k\u00f6nne. Die Pr\u00fcfbarkeit k\u00f6nne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Auftragnehmer keinen weitergehenden Nachweis f\u00fcr die abgerechneten Zuschl\u00e4ge vorgelegt habe, da die Schlussrechnung vom Ingenieurb\u00fcro auch ohne Vorlage dieser Nachweise gepr\u00fcft wurde.<\/p>\n<p>Das OLG best\u00e4tigte ferner, dass dem Auftraggeber die Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung trotz wiederholter Zur\u00fcckweisung als unpr\u00fcfbar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a0<b>242<\/b>\u00a0BGB (Treu und Glauben) verwehrt sei. Widerspr\u00fcchliches Verhalten ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und nur dann rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn f\u00fcr den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder wenn andere besondere Umst\u00e4nde die Rechtsaus\u00fcbung als treuwidrig erscheinen lassen. So kann die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede rechtsmissbr\u00e4uchlich sein, wenn aus dem fr\u00fcheren vertrauensbegr\u00fcndenden Verhalten der Schluss gezogen werden kann, der Schuldner werde sich nicht auf die eintretende Verj\u00e4hrung berufen und dies den Gl\u00e4ubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalte. Allerdings entf\u00e4llt der Rechtsmissbrauch bei eigenem widerspr\u00fcchlichen Verhalten in derselben Sache.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Eine Schlussrechnung ist pr\u00fcfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enth\u00e4lt. 2. Zumindest bei der Pr\u00fcfung durch ein Ingenieurb\u00fcro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen f\u00fcr die objektive Pr\u00fcfbarkeit nicht erforderlich. 3. 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