{"id":6400,"date":"2023-08-14T09:46:21","date_gmt":"2023-08-14T07:46:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6400"},"modified":"2023-08-14T09:46:21","modified_gmt":"2023-08-14T07:46:21","slug":"folgeauftrag-ist-fuellauftrag-olg-naumburg-urteil-vom-24-11-2022-2-u-180-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6400","title":{"rendered":"Folgeauftrag ist F\u00fcllauftrag! &#8211; OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2022 &#8211; 2 U 180\/21"},"content":{"rendered":"<p>1. Unternehmer i. S. v. \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a. F. kann auch ein Architekt sein, wenn er dem Besteller kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine f\u00fcr die Errichtung des Bauwerks notwendige geistige Leistung schuldet.<\/p>\n<p>2. Ein Anspruch nach \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a. F. besteht auch nach einer sog. freien K\u00fcndigung des Werkvertrags und bezieht sich dann auf den schl\u00fcssig dargelegten Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7\u00a0649\u00a0BGB a. F.<\/p>\n<p>3. Wird ein Planungsauftrag f\u00fcr die Modernisierung eines Bestandsgeb\u00e4udes vorzeitig gek\u00fcndigt und zugleich ein neuer Planungsauftrag f\u00fcr den Umbau und die Modernisierung eines Geb\u00e4udekomplexes unter Einschluss des vorgenannten Bestandsgeb\u00e4udes erteilt, so muss sich der Planer bei der Verg\u00fctung der nicht erbrachten Leistungen des zuerst genannten, vorzeitig beendeten Auftrags die Verg\u00fctung der erbrachten Leistungen des zuletzt geschlossenen Vertrags als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Modernisierung eines Geb\u00e4udes schlossen die Parteien 2017 einen Architektenvertrag. Dieser wurde im Laufe der Vertragsbeziehungen &#8211; was zwischen den Parteien strittig war &#8211; seitens des Auftraggebers durch eine sogenannte freie K\u00fcndigung (\u00a7\u00a0649\u00a0BGB a. F.) vorzeitig beendet. 2019 wurde zwischen den Parteien ein neuer Vertrag \u00fcber die Planungsleistungen f\u00fcr den Neubau eines Wohn- und Gesch\u00e4ftshauses inklusive Abbrucharbeiten geschlossen. Hinsichtlich der verwertbaren Teilleistungen wurde die Anrechnung der Verg\u00fctung des Vertrags aus dem Jahr 2017 vereinbart. Nachdem sich die Arbeiten verz\u00f6gerten, verlangte A f\u00fcr Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus dem beendeten Vertrag aus dem Jahr 2017 eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he der offenen, nicht bezahlten Restvertragssumme zuz\u00fcglich Zuschlag i. H. v. 10%.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Teilweise mit Erfolg! Der Architekt &#8211; so das OLG Naumburg &#8211; hat Anspruch auf Stellung einer\u00a0Sicherheit nach \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a. F.\u00a0Sofern ein Architekt &#8211; wie im zu entscheidenden Fall &#8211; kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine f\u00fcr die Errichtung des Bauwerks erforderliche geistige Leistung schuldet, ist er Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Dieser Anspruch besteht\u00a0auch nach einer K\u00fcndigung. Das Sicherungsinteresse des Architekten besteht so lange, wie sein\u00a0Honoraranspruch nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt\u00a0ist. Jedoch besteht der Anspruch des Architekten &#8211; vorliegend &#8211; auf Sicherheitsleistung nur hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen, nicht hingegen f\u00fcr die k\u00fcndigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen. Nach einer hier anzunehmenden freien K\u00fcndigung muss sich der Architekt auf die vereinbarte Verg\u00fctung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparte oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben b\u00f6swillig unterlassen hat. Diesen Anspruch muss der Architekt darlegen. Er hat also die vereinbarte Verg\u00fctung und dar\u00fcber hinaus darzulegen, welche Kosten er erspart hat und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen l\u00e4sst. Da der neue Vertrag ohne die K\u00fcndigung des anderen Vertrags so nicht geschlossen worden w\u00e4re, muss die Verg\u00fctung aus dem neuen Vertrag als anderweitiger Erwerb angerechnet\u00a0werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtssprechung ein und \u201esensibilisiert\u201c f\u00fcr den Umgang bei bzw. mit Sicherungsverlangen. Dabei erging sie zwar zum alten \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB (a. F.), ist aber auf die neue Regelung in \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB (n. F.) \u00fcbertragbar. So finden also beim Architekten- und Ingenieurvertrag auch die Regelungen \u00fcber die Bauhandwerkersicherung nach \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB Anwendung. Dass im vorliegenden Fall die H\u00f6he der Sicherheit erheblich vom Gericht reduziert wurde, beruht auf dem angenommenen F\u00fcllauftrag. Liegt kein F\u00fcllauftrag bzw. kein anderweitiger Erwerb vor, ist die k\u00fcndigungsbedingte Verg\u00fctung f\u00fcr den Architekten bzw. Ingenieur h\u00e4ufig vergleichsweise hoch, da ersparte Aufwendung meist eher gering sind.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Unternehmer i. S. v. \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a. F. kann auch ein Architekt sein, wenn er dem Besteller kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine f\u00fcr die Errichtung des Bauwerks notwendige geistige Leistung schuldet. 2. Ein Anspruch nach \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a. 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