{"id":6372,"date":"2023-06-25T16:18:20","date_gmt":"2023-06-25T14:18:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6372"},"modified":"2023-06-25T16:37:09","modified_gmt":"2023-06-25T14:37:09","slug":"neue-bauzeit-nicht-akzeptiert-kein-vertrag-zu-stande-gekommen-bgh-urteil-vom-03-07-2020-vii-zr-144-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6372","title":{"rendered":"Neue Bauzeit nicht akzeptiert: Kein Vertrag zu Stande gekommen! &#8211; BGH, Urteil vom 03.07.2020 &#8211; VII ZR 144\/19"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:977.6px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p><b>Erteilt der Auftraggeber nach einem verz\u00f6gerten \u00f6ffentlichen Vergabeverfahren einem Bieter den Zuschlag und gibt er in dem Auftragsschreiben verbindlich neue Vertragstermine vor, kommt kein Bauvertrag zu Stande, wenn sich der Bieter mit den ge\u00e4nderten Vertragsfristen <em>nicht<\/em> einverstanden erkl\u00e4rt.<\/b><\/p>\n<p>Um was ging es?<\/p>\n<p>Eine \u00f6ffentliche Ausschreibung \u00fcber Stra\u00dfenbauarbeiten verz\u00f6gerte sich aufgrund eines Vergabenachpr\u00fcfungsverfahrens. Bieter B erkl\u00e4rte sich mit der Verl\u00e4ngerung der Bindefrist vom 09.03.2018 auf den 04.05.2018 einverstanden. Am 13.04.2018 erteilt der Auftraggeber (AG) dem B den Zuschlag. Im Zuschlagsschreiben hei\u00dft es: <i>&#8222;Die Vertragsfristen (&#8230;) werden wie folgt neu festgelegt: Beginn der Ausf\u00fchrung fr\u00fchestens am 04.05.2018 (&#8230;), Vollendung sp\u00e4testens am 15.08.2018. (&#8230;) Ich fordere Sie auf, sich (&#8230;) unverz\u00fcglich \u00fcber die Annahme des vorliegenden Zuschlagsschreibens zu erkl\u00e4ren.&#8220;<\/i> B bedankt sich schriftlich f\u00fcr die Zuschlagserteilung und teilt dem AG jedoch mit, dass der gew\u00fcnschte Realisierungszeitraum derzeit nicht best\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Der AG war daraufhin der Meinung, dass B das modifizierte Angebot nicht akzeptiert habe und hob die Ausschreibung auf. Damit war B nicht einverstanden. Er wollte festgestellt wissen, dass ein Vertrag \u00fcber die Strassenbauarbeiten mit dem AG zu Stande gekommen sei, hilfsweise verlangte B Schadensersatz. Nachdem er vor dem Landgericht und dem OLG unterlegen ist, legte B Revision zum BGH ein.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! B hatte &#8211; so der BGH &#8211; das Angebot des AG vom 13.04.2018 nicht unver\u00e4ndert angenommen. Es kam daher nicht zu einem Vertragsschluss. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Zuschlag selbst dann zu den angebotenen Fristen erfolgen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden k\u00f6nnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag erteilt wird, ohne dass er ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abh\u00e4ngigen Verg\u00fctung enth\u00e4lt. Will ein Auftraggeber vom Vertragswillen des Bieters abweichen, muss er dies in der Annahmeerkl\u00e4rung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Fehlt es daran, kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Ausschreibung bzw. des Angebots zu Stande. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis ist allerdings kein Raum, wenn sich aus dem Zuschlagsschreiben eindeutig ergibt, dass eine andere, neue Bauzeit Bestandteil des Vertrags werden soll. Das ist etwa der Fall, wenn \u00fcber die Bauzeit nicht mehr verhandelt werden soll, der Auftraggeber sie also einseitig &#8222;vorgibt&#8220; und er dem Bieter nur die M\u00f6glichkeit l\u00e4sst, sie als Vertragsbestandteil anzunehmen und das so ge\u00e4nderte &#8211; neue &#8211; Angebot &#8211; eventuell verbunden mit einem eigenen Vorschlag &#8211; abzulehnen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. Dass das Vorgehen des AG m\u00f6glichweise vergaberechtswidrig ist (vgl. \u00a7 15 Abs. 3 VOB\/A 2016), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass sich ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber stets vergaberechtskonform verh\u00e4lt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Zustandekommen eines auf der Grundlage einer \u00f6ffentlichen Ausschreibung zu schlie\u00dfenden Vertrags sind die Vorschriften des BGB, nicht die der VOB\/A.<\/p>\n<p>Praxisempfehlung:<\/p>\n<p>Akzeptiert der Bieter wie vorliegend die vom Auftraggeber verbindlich vorgegebene &#8211; im Verh\u00e4ltnis zum urspr\u00fcnglichen Ausschreibungs-\/ Angebotsinhalt &#8211; neue Bauzeit (modifizierte Angebot des Auftraggebers) nicht, gilt seine entsprechende &#8222;Annahmeerkl\u00e4rung&#8220; als Ablehnung des im Verh\u00e4ltnis zum urspr\u00fcnglichen Ausschreibungs-\/ Angebotsinhalt ver\u00e4nderten &#8211; modifizierten &#8211; Angebots, verbundenen mit einem neuen Antrag (\u00a7 150 Abs. 2 BGB), den der Auftraggeber annehmen kann, aber nicht muss. Will sich ein Bieter den Auftrag nicht entgehen lassen, aber einen eigenen Vorschlag zur Bauzeit machen, muss er das (modifizierte) Angebot uneingeschr\u00e4nkt akzeptieren und kann in Bezug auf die Termine lediglich ein \u00c4nderungs- oder Erg\u00e4nzungsangebot unterbreiten (s. BGH, NJW 2001, 221, 222). Auf dieses allerdings kann, aber muss sich der Auftraggeber nicht einzulassen.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6372","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6372","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6372"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6372\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6372"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6372"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6372"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}