{"id":6361,"date":"2023-06-05T09:21:58","date_gmt":"2023-06-05T07:21:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6361"},"modified":"2023-06-13T11:22:06","modified_gmt":"2023-06-13T09:22:06","slug":"zur-darlegung-tatsaechlich-erforderlicher-kosten-olg-koblenz-beschluss-vom-20-06-2022-1-u-2211-21-bgh-beschluss-vom-15-02-2023-vii-zr-138-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6361","title":{"rendered":"Zur Darlegung tats\u00e4chlich erforderlicher Kosten bei Mengenmehrung in der Baudurchf\u00fchrung &#8211; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2022 &#8211; 1 U 2211\/21; BGH, Beschluss vom 15.02.2023 &#8211; VII ZR 138\/22\u00a0"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Sowohl im Fall der Mengenmehrung als auch der ge\u00e4nderten Leistung ist die Ermittlung des neuen Preises f\u00fcr die Mehrleistung im VOB\/B-Vertrag auf der Grundlage der tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten zuz\u00fcglich angemessener Zuschl\u00e4ge vorzunehmen.<br \/>\n2. Der Auftragnehmer hat die tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten schl\u00fcssig darzulegen. Will er mangels Nachweisbarkeit der Kosten auf Marktpreise abstellen, erfordert dies eine substanziierte Darlegung der zum Zeitpunkt der Bauausf\u00fchrung geltenden Marktpreise.<br \/>\n3. Baustellenbezogene Gemeinkosten k\u00f6nnen nicht als Zuschlag, sondern nur nach tats\u00e4chlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.<br \/>\n4. Soweit Allgemeine Gesch\u00e4ftskosten abgerechnet werden, ist dies zwar grunds\u00e4tzlich \u00fcber angemessene Zuschl\u00e4ge m\u00f6glich. Allerdings kann die Angemessenheit des Zuschlags nicht mit dem Verweis auf die Kalkulation des Auftragnehmers begr\u00fcndet werden.<br \/>\n5. Die Kosten f\u00fcr die Erstellung eines Nachtragsangebots sind nicht vom Auftraggeber als Mehrkosten zu erstatten.<\/b><\/p>\n<p>Worum ging es?<\/p>\n<p>Ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer vor Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts im BGB, also vor dem 01.01.2018, unter Einbeziehung der VOB\/B mit Bauleistungen an einer Kreisstra\u00dfe. Gem\u00e4\u00df dem vertraglicher Leistungsbeschreibung sollten<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>13 Kopfl\u00f6cher hergestellt werden. Tats\u00e4chlich wurden 35 ausgef\u00fchrt. Der Auftraggeber hatte diese Anzahl durch Markieren der entsprechenden Schieberkappen und Hydranten mit Pr\u00fcffarbe durch den zust\u00e4ndigen Wassermeister angeordnet. Der Auftraggeber hatte die die daraus resultierenden Mehrmengen zu den urspr\u00fcnglich (f\u00fcr die 13 Kopfl\u00f6cher) vereinbarten Einheitspreisen anerkannt. F\u00fcr dar\u00fcber hinausgehenden Mehraufwand, Mehrkosten aufgrund der durch die Mengen\u00fcberschreitung entstandenen Bauzeitverl\u00e4ngerung und solche der Nachtragsbearbeitung machte der Auftragnehmer eine Mehrverg\u00fctung von zuletzt noch gut 105.000 Euro geltend. Diese bezifferte er zun\u00e4chst auf der Grundlage seiner Urkalkulation. Im Prozessverlauf stellte der Auftragnehmer die (Mehr-) Verg\u00fctungsberechnung (vermeintlich) auf tats\u00e4chlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschl\u00e4gen um.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Nach Ansicht des OLG Koblenz gelang es dem Auftragnehmer nicht, den gegen den Auftraggeber gerichteten Zahlungsanspruch der H\u00f6he nach schl\u00fcssig darzulegen. Das OLG schloss sich zun\u00e4chst der Rechtsprechung an, wonach die Preisanpassung wegen Mehrmengen nach \u00a7\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?SessionID=be6543a03df69d3ff674181e219de23a&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Dokument&amp;vDokID=61453&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VOB\/B+%A7+2\">2<\/a>\u00a0Abs. 3 Nr. 2 VOB\/B mangels Rechtsfolgenregelung nach tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschl\u00e4gen zu erfolgen habe (<a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5882\">BGH, Urteil vom 08.08.2019 &#8211; VII ZR 34\/18)<\/a>. Das gelte auch f\u00fcr die Anpassung der Verg\u00fctung wegen ge\u00e4nderten Bauentwurf nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 5 VOB\/B (<a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5882\">Kammergericht, Urteil vom 27.08.2019 &#8211; 21 U 160\/18<\/a>; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 &#8211; 5 U 52\/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 \u2013 11 U 153\/18), weshalb offenbleiben k\u00f6nne, ob es sich um Mehrmengen oder eine Bauentwurfs- (Leistungs-) \u00e4nderung handele. Allerdings sei bereits der geltend gemachte Zeitansatz von 1,1 \u00b3\/Std. den vorgelegten Bautageb\u00fcchern nicht zu entnehmen. Bez\u00fcglich der Ger\u00e4tekosten nahm der Auftragnehmer auf Marktpreise Bezug, habe diese aber nicht hinreichend dargelegt. Zweifelhaft sei auch gewesen, ob er bez\u00fcglich der Lohnkosten den Mittellohn ansetzen k\u00f6nne. Die als Zuschlag geltend gemachten Baustellengemeinkosten k\u00f6nnten \u00e4nderungsbezogen nur als tats\u00e4chliche Kosten abgerechnet werden. Dies &#8211; so das OLG &#8211; gelte auch f\u00fcr die in der \u00e4nderungsbedingt verl\u00e4ngerten Bauzeit angefallenen Kosten. Der Auftragnehmer habe auch nicht zwischen der Bauzeit f\u00fcr die geschuldeten und der f\u00fcr die ge\u00e4nderten Leistungen differenziert. Schlie\u00dflich seien Kosten der Nachtragsbearbeitung nicht \u201eerstattungsf\u00e4hig\u201c.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich ein unangenehmes Urteil f\u00fcr den Auftragnehmer. Aber m\u00f6glicherweise vorhersehbar. Denn das OLG folgte der wohl herrschenden Meinung zur Anwendung der Regelungen im \u00a7\u00a0650c\u00a0Abs. 1 S. 1 BGB, wonach \u201edie H\u00f6he des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr den infolge einer Anordnung des Bestellers nach \u00a7 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand \u2026 nach den tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschl\u00e4gen f\u00fcr allgemeine Gesch\u00e4ftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln\u201c ist. Das Abstellen auf Marktpreise anstatt auf tats\u00e4chlichen Kostenaufwand hatte der BGH nur f\u00fcr die entsprechende Anwendung des \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 5 VOB\/B bei verschobenem Zuschlag zugelassen. Als &#8222;tats\u00e4chliche Kosten&#8220; d\u00fcrften diese demgegen\u00fcber nicht anzusehen sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Sowohl im Fall der Mengenmehrung als auch der ge\u00e4nderten Leistung ist die Ermittlung des neuen Preises f\u00fcr die Mehrleistung im VOB\/B-Vertrag auf der Grundlage der tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten zuz\u00fcglich angemessener Zuschl\u00e4ge vorzunehmen. 2. Der Auftragnehmer hat die tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten schl\u00fcssig darzulegen. Will er mangels Nachweisbarkeit der Kosten auf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6361","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6361","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6361"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6361\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6361"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6361"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6361"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}