{"id":6340,"date":"2023-05-08T20:01:56","date_gmt":"2023-05-08T18:01:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6340"},"modified":"2023-05-08T20:01:56","modified_gmt":"2023-05-08T18:01:56","slug":"streit-ueber-nachtragshoehe-gericht-muss-sich-mit-rechenwerk-auseinandersetzen-bgh-beschluss-vom-14-12-2022-vii-zr-271-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6340","title":{"rendered":"Streit \u00fcber Nachtragsh\u00f6he: Gericht muss sich mit Rechenwerk auseinandersetzen! &#8211; BGH, Beschluss vom 14.12.2022 &#8211; VII ZR 271\/19"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn das Gericht die Substanziierungsanforderungen offenkundig \u00fcberspannt und es dadurch vers\u00e4umt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.<br \/>\n2. Zur Schl\u00fcssigkeit der H\u00f6he eines Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr ge\u00e4nderte Leistungen aus \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 5 VOB\/B.<\/b><\/p>\n<p>Der klagende Auftragnehmer wurde mit Kampfmittelr\u00e4umungsarbeiten auf einem seit 1891 genutzten Truppen\u00fcbungsplatz beauftragt. Auf einer Teilfl\u00e4che von 368.556 qm konnten die St\u00f6rk\u00f6rper wegen Bodenverfestigung aufgrund jahrelanger Befahrung mit Panzern nicht h\u00e4ndisch geborgen werden, sondern mussten mit einem Spezialbagger freigelegt werden. Der Auftragnehmer beanspruchte f\u00fcr den Mehraufwand einen Betrag von 335.385,96 Euro netto auf Grundlage eines Einheitspreises von 0,91 Euro\/qm. Der Auftraggeber akzeptierte lediglich einen Einheitspreis von 0,28 Euro\/qm und \u201ek\u00fcrzte\u201c den Nachtrag um 276.306,43 Euro brutto. Das OLG Naumburg wies im Berufungsverfahren die Klage wegen dieses Betrags ab. Der Nachtrag sei zwar ebenso wie seine grunds\u00e4tzliche Berechnung aus \u00a7\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?SessionID=62ce59739bfd6ec2ffb6003bcb10acfe&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Dokument&amp;vDokID=61066&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VOB\/B+%A7+2\">2<\/a>\u00a0Abs. 5 VOB\/B unstreitig. Unstreitig sei auch die Gesamtstundenzahl f\u00fcr den Einsatz des Spezialbaggers. Die Parteien stritten lediglich dar\u00fcber, welche Einsatztage (d) bereits in anderen Leistungspositionen enthalten und daher nicht nochmal ansatzf\u00e4hig seien. Der Auftragnehmer habe die Berechnung des Abzugs von lediglich 166,76 d gegen\u00fcber vom Auftraggeber errechneten 546,8 d nicht nachvollziehbar dargelegt.<\/p>\n<p>Der BGH hob das klageabweisende Urteil des OLG hinsichtlich dieser Position auf. Das OLG habe &#8211; so der BGH &#8211; mit seiner Begr\u00fcndung den Anspruch des Auftragnehmer auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Art.\u00a0103\u00a0Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Das Gericht ist verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Parteien zu erfassen und zu bescheiden. Eine\u00a0Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs\u00a0liegt auch vor, wenn das Gericht die\u00a0Substanziierungsanforderungen offenkundig \u00fcberspannt\u00a0und es daher vers\u00e4umt, die gebotenen Beweise zu erheben. Entgegen der Auffassung des OLG ist die Berechnung des Auftragnehmers schl\u00fcssig. Beide Parteien haben ihrer Berechnung der auf die anderen Positionen entfallenden Einsatzzeiten des Baggers das diese betreffende &#8222;Kalkulationsblatt unter Ber\u00fccksichtigung der EFB-Preise&#8220; zu Grunde gelegt. Der Vortrag des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber errechnete Stundenzahl m\u00fcsse um den Faktor 3,25 gek\u00fcrzt werden, weil die im Kalkulationsblatt enthaltenen Werte sich nicht nur auf den Spezialbagger bez\u00f6gen, sondern auch die f\u00fcr den Baggereinsatz erforderlichen Personalstunden f\u00fcr den Suchtrupp (2,25 Personen) enthalten, ist ebenso\u00a0schl\u00fcssig und rechnerisch nachvollziehbar\u00a0wie die alternative Ableitung aus den in Spalte N des Kalkulationsblatts enthaltenen Ger\u00e4tekosten auf Grundlage des genannten Stundensatzes von 17,75 Euro. Das OLG h\u00e4tte daher den f\u00fcr die Bemessung des Einheitspreises angebotenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da die Parteien sich nicht nur \u00fcber die Berechtigung des Nachtrags einig waren, sondern auch \u00fcber dessen grunds\u00e4tzliche Berechnung, musste der BGH zu der nach wie vor nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rten Frage, wie der Anspruch aus \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 5 VOB\/B zu bemessen ist, nicht Stellung nehmen. Daher ist weiterhin offen, ob sich der angepasste Preis bei ge\u00e4nderten oder zus\u00e4tzlichen Leistungen ohne entsprechende Einigung der Parteien wie bei \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 3 Nr. 2 VOB\/B nach den tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten zuz\u00fcglich angemessener Zuschl\u00e4ge errechnet (vgl. <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5882\">BGH, Urteil vom 08.08.2019 &#8211; VII ZR 34\/18<\/a>)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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