{"id":6329,"date":"2023-03-26T14:04:33","date_gmt":"2023-03-26T12:04:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6329"},"modified":"2023-03-26T14:04:33","modified_gmt":"2023-03-26T12:04:33","slug":"teilkuendigung-beim-vob-b-vertrag-was-sind-in-sich-abgeschlossene-teilleistungen-olg-duesseldorf-urteil-vom-08-12-2022-5-u-232-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6329","title":{"rendered":"Teilk\u00fcndigung beim VOB\/B-Vertrag: Was sind &#8222;in sich abgeschlossene&#8220; Teilleistungen? &#8211; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 &#8211; 5 U 232\/21"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Die VOB\/B geht von einer Vollk\u00fcndigung aus. Die K\u00fcndigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschr\u00e4nkt werden.<br \/>\n2. Der Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung ist eng auszulegen. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden.<br \/>\n3. Bezieht sich eine Teilk\u00fcndigung nicht auf einen abgeschlossenen Teil der Leistung, ist sie unwirksam.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber und eine Auftragnehmer schlossen im Jahr 2013 einen VOB\/B-Vertrag \u00fcber Dachdeckerarbeiten f\u00fcr das Justizzentrum Bochum. Das Justizzentrum besteht aus mehreren Geb\u00e4uden, die aneinander anschlie\u00dfen bzw. miteinander verbunden sind (Bauteile A bis F). Das Bauteil F, in dem sich u. a. die Wachmeisterei befindet, ist deutlich niedriger als die \u00fcbrigen Bauteile und ist an die Bauteile A, D und E angeschlossen. Der Auftraggeber erkl\u00e4rte eine auf \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 3 VOB\/B gest\u00fctzte Teilk\u00fcndigung aus wichtigem Grund hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten auf dem Bauteil F und einem Verbindungsgang zwischen den Bauteilen A und B. Der Auftragnehmer erhob Klage auf Feststellung, dass die K\u00fcndigung nicht wirksam sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte der Auftraggeber Berufung ein.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Ob ein wichtiger K\u00fcndigungsgrund vorlag oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Die Teilk\u00fcndigung war jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie nicht &#8222;in sich abgeschlossene Teile&#8220; der vertraglichen Leistung i. S. d. \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB\/B zum Gegenstand hatte. Nach den vom BGH aufgestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen ist ein Begriff, der innerhalb eines AGB-Klauselwerks mehrfach verwendet wird, grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Klauseln einheitlich auszulegen. Demgem\u00e4ss sind hier bei der Auslegung die Ziele des \u00a7\u00a012\u00a0Abs. 2 VOB\/B (Teilabnahme), in welchem der Begriff ebenfalls verwendet wird, zu beachten. Das hat eine enge Auslegung zur Folge, da einer Teilabnahme enge Grenzen gesetzt sind, um dem Interesse des Auftraggebers Rechnung zu tragen, dass zusammengeh\u00f6rende Leistungsteile nicht durch unterschiedliche Abnahmewirkungen mit unterschiedlichen Gew\u00e4hrleistungsfristen, in verschiedene Gefahr\u00fcberg\u00e4nge \u201ezerst\u00fcckelt\u201c werden. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks k\u00f6nnen daher nicht als abgeschlossen angesehen werden, es sei denn es liegt nach der Vertragsgestaltung eine klare zeitliche und r\u00e4umliche Trennung vor. Vorliegend handelte es sich um Leistungsteile innerhalb des Gewerks Dachabdichtungsarbeiten, die zudem einen einheitlichen Geb\u00e4udekomplex betrafen. Auch im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Ausf\u00fchrung, den zu \u00fcbergebenden Nachweisen, der Dokumentation und Planung wurde nicht nach Bauteilen differenziert. Zudem war f\u00fcr die Wartung ein Pauschalpreis und keine Teilabnahmen vorgesehen. Das Urteil entspricht der einschl\u00e4gigen BGH-Rechtsprechung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die VOB\/B geht von einer Vollk\u00fcndigung aus. Die K\u00fcndigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschr\u00e4nkt werden. 2. Der Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung ist eng auszulegen. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden. 3. 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