{"id":6320,"date":"2023-03-07T13:31:12","date_gmt":"2023-03-07T11:31:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6320"},"modified":"2023-03-14T00:05:41","modified_gmt":"2023-03-13T22:05:41","slug":"kuendigung-wegen-drohenden-verzugs-prognoserisiko-des-auftraggebers-reduziert-olg-karlsruhe-urteil-vom-13-12-2021-4-u-112-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6320","title":{"rendered":"K\u00fcndigung wegen drohenden Verzugs: Prognoserisiko des Auftraggebers reduziert!? &#8211; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021 &#8211; 4 U 112\/18"},"content":{"rendered":"<p>Eine vorzeitige Beendigung von Bauvertr\u00e4gen mittels K\u00fcndigung sollte aus verschiedenen sachlichen und daran angekn\u00fcpft rechtlichen Gr\u00fcnden (insbesondere wegen der sogenannten &#8222;Schnittstellenproblematik&#8220;) immer das letzte Mittel sein, wenn ein Bauvorhaben \u201eins Stocken\u201c geraten ist. Fasst ein Auftraggeber solchen Schritt dennoch ins Auge, sollte er zur Vermeidung einer Vergr\u00f6\u00dferung der Probleme sehr genau die Voraussetzungen der K\u00fcndigung pr\u00fcfen. Diese waren Gegenstand des Urteils des OLG Karlsruhe, das feststellte:<\/p>\n<p>1. Ist die rechtzeitige Erf\u00fcllung eines Bauvertrags durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erf\u00fcllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erkl\u00e4ren, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.<br \/>\n2. Bei der Entscheidung, ob der Auftraggeber eine K\u00fcndigung wegen drohenden Verzugs erkl\u00e4rt, muss er eine Prognose anstellen, ob es dem Auftragnehmer noch gelingen wird, den Auftrag fristgerecht auszuf\u00fchren. Es kommt dabei auf die f\u00fcr den Auftraggeber ex ante erkennbaren objektiven Umst\u00e4nde an und nicht auf Versprechungen des in Verzug geratenen Auftragnehmers oder auf von ihm entfaltete Hintergrundaktivit\u00e4ten, die f\u00fcr den Auftraggeber nicht transparent sind und es dem Auftragnehmer (vielleicht) erm\u00f6glichten, doch noch fristgerecht zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dem zu bewertenden Sachverhalt lag ein Bauvertrag \u00fcber die Errichtung eines Hochwasserschutzes zugrunde. Der Auftragnehmer erbrachte seine Leistungen nur z\u00f6gerlich. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer unter Fristsetzung auf, ihm die rechtzeitige Erf\u00fcllung des Bauvertrages, sprich die p\u00fcnktliche Fertigstellung der beauftragten Leistung, nachzuweisen. Dem kam der Auftragnehmer nicht nach. Nach Ablauf der gesetzten Frist k\u00fcndigte der Auftraggeber den Bauvertrag und verlangte vom Auftragnehmer Ersatz der Mehrkosten f\u00fcr die Fertigstellung.<\/p>\n<p>Mit Erfolg! Der Auftraggeber &#8211; so das OLG Karlsruhe &#8211; konnte verlangen, dass ihm der Auftragnehmer bereits vor Eintritt des Verzuges die fristgerechte Erf\u00fcllbarkeit des Bauvertrags nachweist (siehe auch schon BGH,\u00a0Urteil vom 21.10.1982 &#8211; VII ZR 51\/82). Auf den Einwand des Auftragnehmers, der Termin sei noch &#8222;zu halten&#8220; gewesen, komme es nicht an. Denn bei der Entscheidung, ob der Auftraggeber eine K\u00fcndigung wegen drohenden Verzugs ausspricht, muss er (nur) eine\u00a0Prognose\u00a0anstellen, ob es dem\u00a0Auftragnehmer noch gelingen\u00a0wird, den\u00a0Auftrag fristgerecht auszuf\u00fchren, also alle Leistungen p\u00fcnktlich fertigzustellen. Es kann dabei nur auf die f\u00fcr den Auftraggeber\u00a0ex ante (im Voraus) erkennbaren objektiven Umst\u00e4nde\u00a0ankommen und nicht auf Versprechungen des in Verzug geratenen Auftragnehmers. Im Zweifel sind die in der Vergangenheit zutage getretenen personellen und sachlichen Kapazit\u00e4ten des Auftragnehmers und die von ihm bislang gezeigte z\u00f6gerliche Arbeitsweise auf die Zukunft \u201eumzulegen\u201c, und es ist &#8211; wenn keine objektiv erkennbaren Verbesserungen erkennbar werden &#8211; die Antwort auf die Frage entscheidend, ob der Auftragnehmer bei Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Bem\u00fchungen in gleicher Intensit\u00e4t den Auftrag wird fristgerecht vollenden k\u00f6nnen. Sind\u00a0Zwischenfristen\u00a0aus einem vertraglichen oder internen Bauzeitenplan bereits\u00a0\u00fcberschritten, besteht eine\u00a0tats\u00e4chliche Vermutung\u00a0daf\u00fcr, dass aus gegenw\u00e4rtiger Sicht auch eine\u00a0\u00dcberschreitung der Ausf\u00fchrungsfristen zu erwarten\u00a0ist. Etwaige vom Auftragnehmer nachtr\u00e4glich in den Raum gestellte Material- bzw. Personalaufstockungsm\u00f6glichkeiten zu widerlegen, kann dem Auftraggeber im Schadensersatzprozess nach im Rahmen der zu pr\u00fcfenden Voraussetzungen des \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 3 VOB\/B<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>&#8211; so das OLG Karlsruhe &#8211; nicht abverlangt werden.<\/p>\n<p>Ob diese Ma\u00dfgabe \u201eallgemeinverbindlich\u201c ist, sollte &#8211; sicherheitshalber &#8211; nicht angenommen werden. Nat\u00fcrlich &#8211; wie immer &#8211; sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalles entscheidend. Unter Ber\u00fccksichtigung der vom OLG Karlsruhe angesetzten Ma\u00dfgaben hatte vorliegend der Auftraggeber keine zwingenden Gr\u00fcnde vorgetragen, weshalb der vereinbarte Vertragstermin trotz der (behaupteten) M\u00f6glichkeit einer Material- und Personalaufstockung vom Auftragnehme nicht einzuhalten war, der Verzugseintritt also feststand. Das sei aber u. a. nach Ansicht des OLG K\u00f6ln, Urteil vom 28.06.2006 &#8211; 11 U 48\/04 Voraussetzung f\u00fcr eine K\u00fcndigung vor Verzugseintritt. Das OLG Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung das Prognoserisiko des Auftraggebers f\u00fcr den Verzugseintritt (deutlich) reduziert. Die Sichtweise sollte aber nicht ohne Not in der Praxis ausprobiert werden. Wenn nicht die \u201eknallharten\u201c Fakten f\u00fcr eine K\u00fcndigung nach \u00a7 8 Abs. 3 VOB\/B vorliegen (im vorliegenden Zusammenhang: fruchtloser Ablauf einer in den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs\u00e4tze 7 und 8 Nr. 1 und des \u00a7 5 Abs. 4 VOB\/B (angemessen) gesetzte Frist) scheint f\u00fcr die Entscheidung, wegen drohenden Verzugs zu k\u00fcndigen, die Sichtweise des OLG K\u00f6ln im Urteil vom Urteil vom 28.06.2006 &#8211; 11 U 48\/04 sicherer zu sein:<\/p>\n<p>1. Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur K\u00fcndigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Fortsetzung des Vertrages f\u00fcr ihn unzumutbar ist.<\/p>\n<p>2. Das Recht zu einer derartigen K\u00fcndigung kann auch dann bestehen, wenn die schwerwiegende Vertragsverletzung noch nicht eingetreten ist, ihr Eintritt jedoch sicher ist. Denn es kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten.<\/p>\n<p>3. Die vorherige K\u00fcndigungsandrohung ist bei einer K\u00fcndigung aus wichtigem Grund nur dann entbehrlich, wenn das Verhalten des Vertragspartners eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine vorzeitige Beendigung von Bauvertr\u00e4gen mittels K\u00fcndigung sollte aus verschiedenen sachlichen und daran angekn\u00fcpft rechtlichen Gr\u00fcnden (insbesondere wegen der sogenannten &#8222;Schnittstellenproblematik&#8220;) immer das letzte Mittel sein, wenn ein Bauvorhaben \u201eins Stocken\u201c geraten ist. 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