{"id":6317,"date":"2023-03-07T11:56:44","date_gmt":"2023-03-07T09:56:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6317"},"modified":"2023-03-07T11:56:44","modified_gmt":"2023-03-07T09:56:44","slug":"mangelfolgeschaeden-stehen-der-abnahme-nicht-entgegen-olg-oldenburg-beschluss-vom-31-05-2022-2-u-16-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6317","title":{"rendered":"Mangelfolgesch\u00e4den stehen der Abnahme nicht entgegen! &#8211; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2022 &#8211; 2 U 16\/22"},"content":{"rendered":"<p>Gegenstand dieser Entscheidung war eine geradezu \u201eallt\u00e4gliche\u201c Situation \u201eam Bau\u201c, deren Handhabe in der Praxis aber durchaus nicht immer sicher ist &#8211; und gerade auch bei formalem Streit nicht richtig verstanden wird. Deswegen ist es hilfreich, wenn die Gerichte auch in diesem Zusammenhang Ma\u00dfgaben formulieren:<\/p>\n<p>1. Unwesentliche M\u00e4ngel sind kein Abnahmehindernis. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung anzunehmen und sich mit M\u00e4ngelrechten zu begn\u00fcgen.<br \/>\n2. Etwaige Mangelfolgesch\u00e4den stehen der Abnahme der Leistung nicht entgegen.<br \/>\n3. Der Auftraggeber hat in der Regel keinen Anspruch auf Beseitigung von Mangelfolgesch\u00e4den, sondern (nur) einen Anspruch auf Zahlung der zur Beseitigung der Mangelfolgesch\u00e4den erforderlichen Geldsumme.<\/p>\n<p>Worum ging es?<\/p>\n<p>Ein (Bau-) Auftragnehmer f\u00fchrte im Badezimmer seines Auftraggebers Sanit\u00e4r- und Heizungsarbeiten aus und stellt diese mit ca. 28.000 Euro in Rechnung. Der Auftraggeber r\u00fcgte einen schief montierten Duschkopf und, dass es wegen des schief montierten Duschkopfs m\u00f6glicherweise zu Wassereintritt in die Decke gekommen sei und Schimmelgefahr bestehe. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und auch die Schlusszahlung. Der Auftragnehmer verklagte daraufhin seinen Auftraggeber auf entsprechende Zahlung. Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht beauftragte im Rahmen des Prozesses ein Sachverst\u00e4ndigen, der den schief montierten Duschkopf als Ausf\u00fchrungsmangel \u201ebest\u00e4tigte\u201c. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen verurteilt das Gericht den Auftraggeber zur Zahlung in H\u00f6he von ca. 25.000 Euro (nebst Zinsen) sowie zu weiteren 3.000 Euro Zug um Zug gegen Beseitigung der schiefen Montage des Duschkopfs. Der Auftraggeber legt gegen diese Entscheidung Berufung ein. Er meinte, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei, weil wegen des Wasserschadens Abnahmereife (Die gem\u00e4\u00df \u00a7 640 Abs. 1 BGB, \u00a7 12 Abs. 3 VOB\/B zum einen grunds\u00e4tzlich eine mangelfreie Bauleistung voraussetzt bzw. d\u00fcrfen vorliegende M\u00e4ngel nicht wesentlich sein.) nicht eingetreten sei, jedenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung auch diesbez\u00fcglich erfolgen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Auftraggebers zur\u00fcck. Der Werklohnanspruch &#8211; so das Berufungsgericht &#8211; sei f\u00e4llig, da das Werk, also die erbrachten Sanit\u00e4r- und Heizungsarbeiten, im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens objektiv abnahmereif gewesen seien. Der sachverst\u00e4ndig \u201ebest\u00e4tigte\u201c Mangel &#8211; schiefer Duschkopf &#8211; sei\u00a0nicht im Sinne des \u00a7 640 Abs. 1 VOB\/B wesentlich. Es sei ihm als Auftraggeber unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zuzumuten, die Arbeiten mit diesem Mangel als \u201eim Wesentlichen vertragsgem\u00e4\u00df\u201c anzunehmen und sich mit den M\u00e4ngelrechten des \u00a7\u00a0634\u00a0BGB zu begn\u00fcgen. Der behauptete Wasserschaden k\u00f6nne als\u00a0Mangelfolgeschaden\u00a0ohnehin\u00a0nicht der Abnahmereife der Werkleistung entgegenstehen. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht aus \u00a7\u00a0320\u00a0BGB wegen des Mangelfolgeschadens komme auch nicht in Betracht, da solche Anspr\u00fcche nicht dazu dienten, das vertragliche Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Es komme zwar ein\u00a0Zur\u00fcckbehaltungsrecht\u00a0aus \u00a7\u00a0273\u00a0BGB in Betracht. Allerdings seien die Voraussetzungen eines solchen vom Auftraggeber nicht dargelegt worden Der Verdacht, nach nunmehr vier Jahren &#8211; soviel Zeit war zwischen Fertigstellung und gerichtlicher Bewertung vergangen &#8211; drohten Feuchtigkeitssch\u00e4den, reiche als Vortrag nicht aus. Ferner bestehe bei Mangelfolgesch\u00e4den regelm\u00e4\u00dfig nur ein\u00a0Anspruch auf Zahlung des zur Beseitigung erforderlichen Geldbetrags, wozu der Auftraggeber ebenfalls nichts vorgetragen hatte.<\/p>\n<p>Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass diese vermeintlich einfache Materie doch regelm\u00e4\u00dfig nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gehandhabt wird &#8211; und eine gegebenenfalls angesto\u00dfene gerichtliche Kl\u00e4rung dann schnell nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv ist. Das kann durch richtiges Verst\u00e4ndnis dieser allt\u00e4glichen Problematik vermieden werden. Wenn ein Auftragnehmer bei Gelegenheit oder durch mangelhafte Leistung Sch\u00e4den produziert, stellen sich einige Fragen:<\/p>\n<ul>\n<li>Kann der Auftraggeber die Beseitigung des Schadens &#8222;in Natur&#8220; verlangen?<\/li>\n<li>Muss er zuerst dem Auftragnehmer eine Frist setzen, bevor er den Schaden durch einen Dritten beseitigen l\u00e4sst?<\/li>\n<li>Kann der Auftraggeber die Abnahme bis zur Schadensbeseitigung verweigern?<\/li>\n<li>Wann verj\u00e4hrt der Anspruch?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf die ersten Fragen gibt die Entscheidung Antworten:<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann die Beseitigung des Schadens &#8222;in Natur&#8220; nicht verlangen.<\/p>\n<p>Der zur Beseitigung erforderliche Betrag kann sofort &#8211; ohne Fristsetzung &#8211; verlangt werden.<\/p>\n<p>Der Schadensersatz neben der Leistung berechtigt nicht zur Abnahmeverweigerung.<\/p>\n<p>Dass allerdings nur ein Zahlungsanspruch in Bezug auf Mangelfolgesch\u00e4den bestehen solle, k\u00f6nnte wegen der Entscheidungsbefugnis des Gesch\u00e4digten aus \u00a7\u00a0249\u00a0Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch zweifelhaft sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenstand dieser Entscheidung war eine geradezu \u201eallt\u00e4gliche\u201c Situation \u201eam Bau\u201c, deren Handhabe in der Praxis aber durchaus nicht immer sicher ist &#8211; und gerade auch bei formalem Streit nicht richtig verstanden wird. 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