{"id":6311,"date":"2023-03-07T11:05:20","date_gmt":"2023-03-07T09:05:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6311"},"modified":"2023-03-07T11:14:36","modified_gmt":"2023-03-07T09:14:36","slug":"planungsbuero-haftet-fuer-fehler-bei-der-bauvergabe-olg-naumburg-vom-16-12-2022-7-u-40-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6311","title":{"rendered":"Planungsb\u00fcro haftet f\u00fcr Fehler bei der Bauvergabe! &#8211; OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 &#8211; 7 U 40\/22"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:977.6px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-blend:overlay;--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p>Wieder einmal ging es um eine in der Praxis von Planern oft \u00fcbersehene bzw. untersch\u00e4tzte \u201eHaftungsfalle\u201c. Nicht selten beauftragen \u00f6ffentliche Auftraggeber Architektur- bzw. Ingenieurb\u00fcros mit der Vorbereitung von und der Mitwirkung an Bauvergaben (Leistungsphasen 6 und 7 HOAI). Dass derartige Auftr\u00e4ge jedoch f\u00fcr die Planungsb\u00fcros erhebliche Haftungsrisiken bergen, wenn Fehler bei der Vergabe passieren, ruft ein aktuelles Urteil des OLG Naumburg in Erinnerung.<\/p>\n<p>Um was ging es?<\/p>\n<p>Eine kleine Stadt in Sachsen-Anhalt mit ca. 3.000 Einwohnern (und zum damaligen Zeitpunkt keiner eigenen Vergabestelle) beabsichtigte die Erneuerung des Dachs des Dorfgemeinschaftshauses unter Inanspruchnahme von F\u00f6rdermitteln aus dem EU-Programm Europ\u00e4ischer Landwirtschaftsfonds f\u00fcr die Entwicklung des l\u00e4ndlichen Raums (ELER). Der gew\u00e4hrte F\u00f6rderanteil lag bei immerhin 75 % bzw. knapp 36.000 Euro. Die Bauleistungen des Bauvorhabens waren in drei Lose aufgeteilt: Ger\u00fcstbauarbeiten (Los 1), Dachdeckung und -entw\u00e4sserung (Los 2) sowie Dachdeckend\u00e4mmung (Los 3).<\/p>\n<p>Zur Unterst\u00fctzung der Ma\u00dfnahme band die Stadt ein Architektenb\u00fcro ein. Konkret wurde das B\u00fcro im Leistungsbild \u201eObjektplanung f\u00fcr Geb\u00e4ude\u201c im Sinne von \u00a7 34 HOAI 2013 mit den Grundleistungen entsprechend der LPh 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung) und 5 bis 9 (Ausf\u00fchrungsplanung, Vorbereitung der und Mitwirkung bei der (Bau-) Vergabe, Objekt\u00fcberwachung, Objektbetreuung) beauftragt. Das Architektenb\u00fcro erstellte die Leistungsverzeichnisse sowie die weitere Vergabeunterlagen, bereitete die Ver\u00f6ffentlichung \u00fcber eine Vergabeplattform vor, pr\u00fcfte die eingegangenen Angebote und erstellte schlie\u00dflich einen \u201eWertungsbericht\u201c, in dem es auf der Grundlage einer von ihm vorgenommenen f\u00f6rmlichen, rechnerischen und inhaltlichen Pr\u00fcfung der Angebote eine Vergabeempfehlung aussprach. Entsprechend dieser Vergabeempfehlung erteilte die Stadt jeweils losweise die Zuschl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Im Ergebnis einer Pr\u00fcfung \u00fcber die F\u00f6rdermittelverwendung widerrief der Zuwendungsgeber den zu Gunsten der Stadt erteilten Zuwendungsbescheid mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit vollst\u00e4ndig. Der Widerruf wurde mit verschiedenen vergaberechtlichen Verst\u00f6\u00dfe bei der Vergabe aller drei Lose begr\u00fcndet (u. a. unzureichend bereitgestellte Formbl\u00e4tter, Versto\u00df gegen das Nachverhandlungsverbot, unzureichende Dokumentation von Nachforderungen, Ignorieren einer unzul\u00e4ssigen Ab\u00e4nderung der Vergabeunterlagen). Die Stadt forderte daraufhin das Architektenb\u00fcro zur Zahlung von 75 % der zur\u00fcckgeforderten Zuwendungssumme (ca. 27.000 Euro) als Schadensersatz auf. Nachdem das Architektenb\u00fcro dieser Aufforderung nicht nachkam, machte die Stadt den Anspruch auf Ersatz von 27.000,00 Euro klageweise geltend.<\/p>\n<p>Mit Erfolg! Nach Auffassung des in zweiter Instanz zust\u00e4ndigen OLG Naumburg geh\u00f6ren die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen, das Pr\u00fcfen und Werten der Angebote, das F\u00fchren von Bietergespr\u00e4chen, das Erstellen der Vergabevorschl\u00e4ge sowie die Dokumentation des Vergabeverfahrens zu den Aufgaben eines mit den LPh 6 (Vorbereitung der (Bau-) Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der (Bau-) Vergabe) im Leistungsbild \u201eGeb\u00e4ude\u201c beauftragten Planers. Dies gelte sowohl nach der \u201ealten\u201c HOAI 2013 als auch nach der neuen HOAI 2021. Das hier entsprechend beauftragte Architektenb\u00fcro habe daher f\u00fcr Vergabefehler im Rahmen einer von ihm betreuten Ausschreibung zu haften. Dies gelte &#8211; so das OLG Naumburg &#8211; vor allem dann, wenn der Auftraggeber \u2013 wie hier die klagende Stadt \u2013 nicht \u00fcber eine eigene Vergabestelle mit Erfahrungen bei der Durchf\u00fchrung von Bauvergaben verf\u00fcge und auch keine externe Rechtsberatung beauftragt habe, so dass das Architektenb\u00fcro erkennbar gerade deshalb gebunden worden sei, um die Defizite des Auftraggebers in den eigenen Kapazit\u00e4ten auszugleichen. Dabei betont das OLG, dass der Umstand, dass die Stadt sowohl als \u00f6ffentliche Auftraggeberin im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu den Teilnehmern des jeweiligen Vergabeverfahrens als auch als Zuwendungsempf\u00e4ngerin im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Zuwendungsgeber f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung des Vergabeverfahrens verantwortlich zeichne, nichts an der Haftung des Planers im Innenverh\u00e4ltnis \u00e4ndere. F\u00fcr einen Ausschluss einer solchen Haftung sei im vorliegenden Sachverhalt \u2013 anders als z.B. in einem vom OLG M\u00fcnchen 2001 entschiedenen Fall (vgl. Urteil vom 30.01.2001 -13 U 4744100), den das beklagte Architektenb\u00fcro zu seiner Verteidigung angef\u00fchrt hatte \u2013 nichts ersichtlich. Insbesondere k\u00f6nne sich das Architektenb\u00fcro in Abwesenheit eines entsprechenden Leistungs- bzw. Haftungsausschlusses f\u00fcr rechtsberatende Leistungen auch nicht nachtr\u00e4glich darauf berufen, nach den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes (\u201eRDG\u201c) gar nicht berechtigt zu sein, Rechtsberatungsleistungen zu erbringen.<\/p>\n<p>Was hei\u00dft das f\u00fcr Architekten und nat\u00fcrlich auch Ingenieure?<\/p>\n<p>Architekten- und nat\u00fcrlich auch Ingenieurb\u00fcros sollten im Zusammenhang des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens wie bisher, so auch fortgesetzt \u00e4u\u00dferst vorsichtig sein und die Grenzen ihrer fachlichen Qualifikation gut kennen. Nicht selten zeigt die Praxis, dass &#8211; oft mit \u201eguter Absicht\u201c &#8211; Auftraggebern \u201egeholfen\u201c wird. Wie z. B. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, geht das schnell schief. F\u00fcr vergaberechtliche Fragen gibt es Spezialisten, namentlich in diesem Bereich etwa durch einen <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?page_id=2712\">Titel als Fachanwalt f\u00fcr Bau- und Architektenrecht bzw. f\u00fcr Vergaberecht ausgewiesene Rechtsanw\u00e4lte<\/a>. Denn schon die Frage, inwieweit Architekten und Ingenieure \u00fcberhaupt berechtigt sind, im Rahmen von Vergabeverfahren Rechtsberatungsleistungen zu erbringen, bildet immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Denn zul\u00e4ssig sind f\u00fcr Angeh\u00f6rige dieser Berufsgruppen lediglich \u201erechtsberatende Nebenleistungen\u201c. \u201eEchte\u201c Rechtsberatung d\u00fcrfen dagegen nur solche Personen erbringen, die \u00fcber eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verf\u00fcgen. Und die Grenzen zwischen \u201erechtsberatender Nebenleistung\u201c und \u201eechter Rechtsberatung\u201c sind flie\u00dfend. Ungeachtet schon dieses sehr problematischen Streitpunkts zeigt das vorliegende Urteil des OLG Naumburg einmal mehr deutlich, wie wichtig es f\u00fcr Planer, die (Bau-) Vergabeverfahren \u201ebegleiten\u201c, ist, ihre eigenen F\u00e4higkeiten und Kapazit\u00e4ten im Bereich des zunehmend komplexen, f\u00fcr Laien nicht selten un\u00fcberschaubaren Vergaberechts realistisch einzusch\u00e4tzen. Bestehen Zweifel dar\u00fcber, ob das Vergaberecht in all seinen Auspr\u00e4gungen und Auswirkungen vollumfassend beherrscht wird, m\u00fcssen im Planervertrag unbedingt klare Regelungen zur Reichweite und zu den Grenzen der vom Planer \u00fcbernommenen Rechtsdienstleistungen und Verantwortlichkeiten getroffen werden. Au\u00dferdem sollte das Planungsb\u00fcro unbedingt den Auftraggeber\/ Bauherren klar und unmi\u00dfverst\u00e4ndlich auf etwaige Kompetenzgrenzen im Bereich des Vergaberechts hinweisen. Und unter Umst\u00e4nden empfiehlt es sich auch, Bedenken mitzuteilen bzw. auch Behinderung anzuzeigen oder auch auf die Inanspruchnahme zus\u00e4tzlicher (interner oder externer) vergaberechtlicher Expertise in Form kompetenter Rechtsberatung hinwirken. Andernfalls droht den Planungsb\u00fcros eine Haftung f\u00fcr finanzielle Sch\u00e4den, die der Auftraggeber durch etwaige Vergabefehler erleidet. Dies kann nicht nur Sch\u00e4den durch R\u00fcckforderungen von F\u00f6rdermitteln betreffen, sondern z. B. auch Sch\u00e4den durch Verz\u00f6gerungen bei der Auftragserteilung. Und bei allem sollten die Architekten und Ingenieure nicht \u00fcbersehen, dass durch fehlerhafte Anwendung vergaberechtlicher \u201eSpielregeln\u201c verursachte Sch\u00e4den durch die eigene Haftpflichtversicherung regelm\u00e4\u00dfig nicht gedeckt sind, der betroffene Planer also den Schaden selbst regulieren muss.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6311","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6311","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6311"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6311\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6311"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6311"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6311"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}