{"id":6305,"date":"2023-03-05T17:42:44","date_gmt":"2023-03-05T15:42:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6305"},"modified":"2023-03-05T23:02:35","modified_gmt":"2023-03-05T21:02:35","slug":"architekt-muss-ueber-eigene-planung-und-aufsichtsfehler-aufklaeren-olg-brandenburg-urteil-vom-01-12-2022-12-u-199-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6305","title":{"rendered":"Architekt muss \u00fcber eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufkl\u00e4ren! &#8211; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 &#8211; 12 U 199\/21"},"content":{"rendered":"<p>Wiedermal eine interessante Entscheidung zu den in der Praxis oft \u00fcbersehenen, aber sehr wichtigen Sachwalterpflichten eines Architekten. Diesen trifft u. a. eine umfangreiche Pflicht, den Bauherren \u00fcber Probleme aufzukl\u00e4ren. Z. B. muss der Architekt auch ungefragt \u00fcber eigene Fehler Auskunft erteilen. Die Rechtsprechung hat diese Aufkl\u00e4rungspflicht auch auf \u00dcberwachungsfehler erstreckt (siehe z. B. BGH, Urteil vom 06.07.2000 &#8211;\u00a0VII ZR 82\/98). Erf\u00fcllt der Architekt diese &#8211; in der Regel ungeschriebenen &#8211; Aufkl\u00e4rungspflichten nicht, haftet er, allerdings &#8211; und auch das wird in der Praxis oft \u00fcbersehen &#8211; nur mit &#8222;kurzer&#8220; Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n<p>Vorliegend meinte das OLG Brandenburg:<\/p>\n<p><b>1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen Planungs- und\/oder Bau\u00fcberwachungsfehlern setzt den Abschluss eines Architektenvertrages oder zumindest die tats\u00e4chliche \u00dcbernahme der Bauaufsicht voraus (hier f\u00fcr die Bau\u00fcberwachung \u00fcber den Bereich Rohbau hinaus verneint).<br \/>\n2. Der mit der \u00dcberwachung der Errichtung eines Rohbaus beauftragte Architekt hat auch die Herstellung der Bodenplatte\/Keller einschlie\u00dflich der Abdichtung zu \u00fcberwachen. Dazu geh\u00f6rt die Aufsicht \u00fcber die Ausf\u00fchrung von M\u00e4ngelbeseitigungsarbeiten.<br \/>\n3. Dem \u00dcberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegen\u00fcber dem Bauunternehmen, sondern auch und zun\u00e4chst die objektive Kl\u00e4rung der M\u00e4ngelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler geh\u00f6ren.<br \/>\n4. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bau\u00fcberwacher m\u00f6glicherweise die Verj\u00e4hrung der gegen ihn selbst bestehenden Anspr\u00fcche herbeif\u00fchrt, begr\u00fcndet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verj\u00e4hrung der gegen ihn gerichteten Gew\u00e4hrleistungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche als nicht eingetreten gilt.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die klagenden Bauherren nahmen den von ihnen beauftragten Objekt-\/ Fachplaner (im Weiteren einfach: Architekt) in seiner Funktion als Bau\u00fcberwacher und Statiker auf Schadensersatz wegen Planungs- und \u00dcberwachungsfehlern bei verschiedenen Gewerken (Rohbau, Dach, Trockenbau) zur Erstellung eines Landhauses in einer Gesamth\u00f6he von 425.768,12 Euro in Anspruch. Die Bauherren hatten den Architekten mit schriftlichen Vertrag vom 24.11.1999 mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 4 der Tragwerksplanung sowie der Erstellung eines W\u00e4rmeschutznachweises beauftragt. Au\u00dferdem wurde er m\u00fcndlich mit der Erstellung der Genehmigungsplanung entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 4 des \u00a7 15 Abs. 2 HOAI a.F., mit der Erstellung einer Ausf\u00fchrungsplanung f\u00fcr das Tragwerk, mit der Erstellung einer Ausf\u00fchrungsplanung f\u00fcr den Rohbau, mit der Bau\u00fcberwachung f\u00fcr die Errichtung eines Daches sowie mit der Durchf\u00fchrung von Abnahmeterminen f\u00fcr diese Gewerke beauftragt. Im \u00dcbrigen hatte der Architekt die dann mit der Bauausf\u00fchrung beauftragten Unternehmen, und zwar Fliesenleger, Fensterbauer, Elektriker usw. vermittelt. Ferner war er zur Kl\u00e4rung von Detailfragen auf der Baustelle t\u00e4tig. Noch vor Bezug des Hauses wiesen die Bauherren den Architekten auf M\u00e4ngel an der Kellerabdichtung hin. Es trat Wasser in den Keller ein. Der Architekt erkannte an, dass er als Bau\u00fcberwacher hierf\u00fcr verantwortlich war und meldete den Sachverhalt seiner Haftpflichtversicherung. Diese regulierte den Schaden. Mit der M\u00e4ngelbeseitigung wurde ein Drittunternehmen beauftragt, das die Abdichtung im Wesentlichen neu herstellte, in dem es eine zweite Abdichtung auf die bereits vorhandene aufbrachte. Im September 2001 bezogen die Bauherren das Haus und zeigten gegen\u00fcber Architekten noch im Jahr 2001 erneut einen Wasserschaden an. Der Architekt verortete die Ursache des Schadens im Zusammenhang von Trocknungsma\u00dfnahmen und auf eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abdichtung der Kellertreppe. Im Jahr 2005 leiteten die Bauherren zwei selbst\u00e4ndige Beweisverfahren ein. Das eine Verfahren hatte die Bauwerksabdichtung zum Gegenstand. Das die baulichen Probleme im Bereich des Trockenbaus und des Daches. Am 24.09.2010 erhoben die Bauherren schlie\u00dflich eine Klage, und zwar zum einen gegen &#8222;ihren&#8220; Architekten und zum anderen gegen die jeweils bauausf\u00fchrenden Unternehmen. Der Architekt verteidigt sich u. a. mit der Einrede der Verj\u00e4hrung. Das Landgericht verurteilte den Architekten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz im Bereich des Komplexes &#8222;Dach&#8220; i. H. v. 36.737,01 Euro. In Bezug auf die Kellerabdichtung wies das Landgericht die gegen den Architekten gerichtete Klage ab. Das Landgericht war der Auffassung, dass der diesbez\u00fcgliche Anspruch verj\u00e4hrt sei. Gegen diese Auffassung richtete sich die Berufung der Bauherren.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der Rechtsprechung des BGH. Das OLG hat sich zwar u. a. mit der Frage der Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche der Bauherren auf Schadensersatz gegen den Architekten unter dem Gesichtspunkt der Sekund\u00e4rhaftung auseinandergesetzt und entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ausgef\u00fchrt, dass ein Bau\u00fcberwacher verpflichtet, den Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung eines Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Anspr\u00fcche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen. Dennoch hat das OLG Verj\u00e4hrung angenommen. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der bau\u00fcberwachende Architekt m\u00f6glicherweise die Verj\u00e4hrung der gegen ihn selbst bestehenden Anspr\u00fcche herbeif\u00fchrt, begr\u00fcndet einen weiteren Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Bauherrn dahingehend, dass die Verj\u00e4hrung der gegen ihn gerichteten Gew\u00e4hrleistungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche als nicht eingetreten gilt. Im Anschluss hat sich das OLG mit der Frage der Verj\u00e4hrung dieses Schadensersatzanspruchs besch\u00e4ftigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Verj\u00e4hrungsfrist richte sich nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Verj\u00e4hrungsrecht, so dass die \u00a7\u00a7\u00a0195,\u00a0199\u00a0Abs. 1 BGB (dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrung mit Verj\u00e4hrungsbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger &#8211; vorliegend die Bauherren &#8211; von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners &#8211; hier der Architekt &#8211; Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste) anzuwenden seien. Die Regelung des \u00a7\u00a0634a\u00a0BGB<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>(mit der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung ab Abnahme) komme also nicht zur Anwendung. Unter Ber\u00fccksichtigung der Allgemeinen Verj\u00e4hrungsregelungen der \u00a7\u00a7\u00a0195,\u00a0199\u00a0BGB sei die Forderung in weiten Teilen &#8211; weil die Bauherren fr\u00fchzeitig Kenntnis von der Pflichtverletzung hatten &#8211; verj\u00e4hrt,<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wiedermal eine interessante Entscheidung zu den in der Praxis oft \u00fcbersehenen, aber sehr wichtigen Sachwalterpflichten eines Architekten. Diesen trifft u. a. eine umfangreiche Pflicht, den Bauherren \u00fcber Probleme aufzukl\u00e4ren. Z. B. muss der Architekt auch ungefragt \u00fcber eigene Fehler Auskunft erteilen. 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