{"id":6297,"date":"2023-02-02T20:40:39","date_gmt":"2023-02-02T18:40:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6297"},"modified":"2023-02-02T20:40:39","modified_gmt":"2023-02-02T18:40:39","slug":"maengelansprueche-voraussetzungen-fuer-jeden-mangel-gesondert-zu-pruefen-olg-koblenz-urteil-vom-15-12-2022-1-u-688-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6297","title":{"rendered":"M\u00e4ngelanspr\u00fcche: Voraussetzungen f\u00fcr jeden Mangel gesondert zu pr\u00fcfen! &#8211; OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 &#8211; 1 U 688\/22"},"content":{"rendered":"<p class=\"p3\"><span class=\"s2\">Eigentlich m\u00fcsste alles klar sein. Dennoch besch\u00e4ftigen die Gerichte immer wieder auch Fragen zum Umgang mit den &#8222;Spielregeln&#8220; im Zusammenhang mit baulichen Problemen. Das OLG Koblenz hat noch einmal klargestellt:<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s3\">1. Notwendigkeit und Angemessenheit einer Fristsetzung m\u00fcssen bei einer zusammengefassten R\u00fcge einer Vielzahl von M\u00e4ngeln f\u00fcr jeden Mangel gesondert beurteilt werden.<br \/>\n2. Nach \u00dcbergang in das Abrechnungsverh\u00e4ltnis muss vor Geltendmachung der auf Geld gerichteten M\u00e4ngelanspr\u00fcche nicht nochmals eine Frist zur Nacherf\u00fcllung gesetzt werden.<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s2\">Beim zu beurteilenden Sachverhalt sollte im Ausgang ein Generalunternehmer R\u00e4ume zu einem Fitnessstudio umbauen. Die Abnahme der vom ihm als fertig gestellt angebotenen Leistung wurde zun\u00e4chst unter Hinweis auf 35 M\u00e4ngel verweigert. Monate sp\u00e4ter \u00fcbersandte der Auftraggeber dem Generalunternehmer eine neue M\u00e4ngelliste, diesmal mit 84 Positionen und setzte erstmals eine Frist zur Beseitigung. Der Generalunternehmer &#8222;reklamierte&#8220;, angesichts der hohen Anzahl der behaupteten M\u00e4ngel sei die Frist unangemessen kurz. Zu einzelnen M\u00e4ngel n lehnte der Generalunternehmer die Beseitigung mit unterschiedlichen Gr\u00fcnden ab. Tats\u00e4chlich blieb der Generalunternehmer v\u00f6llig unt\u00e4tig. Nach Ablauf der ihm gesetzten Frist k\u00fcndigte der Auftraggeber die Ersatzvornahme an. Einige Zeit sp\u00e4ter begann der Auftraggeber damit, die von ihm bem\u00e4ngelten baulichen Probleme in Ersatzvornahme zu beseitigen. Mit der Klage verlangte er Ersatz der ihm bereits entstandenen Kosten sowie weiteren Kostenvorschuss f\u00fcr noch nicht beseitigte M\u00e4ngel. Er erkl\u00e4rte, dass ein weiteres T\u00e4tigwerden des Generalunternehmers endg\u00fcltig verweigert worden sei. Das Landgericht wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab, weil die Frist wegen der Vielzahl und Komplexit\u00e4t der ger\u00fcgten M\u00e4ngel &#8222;zu kurz&#8220; gewesen sei. Au\u00dferdem sei diese Frist vor \u00dcbergang in das Abrechnungsverh\u00e4ltnis gesetzt worden und deshalb &#8222;verbraucht&#8220;. Eine Fristsetzung k\u00f6nne nur wirksam sein, wenn sie im Gew\u00e4hrleistungsstadium erfolge.<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s2\">Das sei nach Auffassung des OLG Koblenz nicht richtig. Es verwies den Rechtsstreit zur Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zu den M\u00e4ngelbehauptungen an das Landgericht zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine nochmalige Fristsetzung nach \u00dcbergang in das Abrechnungsverh\u00e4ltnis nicht erforderlich. Nach Ablauf der nach Abnahmeverweigerung gesetzten Frist seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Auftraggebers entstanden. Beim Vorschuss k\u00e4me hinzu, dass die Auffassung des Landgerichts den Besteller zu widerspr\u00fcchlichem Verhalten zwingen w\u00fcrde (zun\u00e4chst endg\u00fctige Verweigerung der Leistung und dann nochmalige Fristsetzung). Auch die Frist zur M\u00e4ngelbeseitigung sei angemessen gewesen. Jeder Mangel stelle einen gesonderten Streitgegenstand dar, so dass Notwendigkeit und Angemessenheit der Frist jeweils gesondert beurteilt werden m\u00fcssten. Bei &#8222;zu kurzer&#8220; Frist zur M\u00e4ngelbeseitigung habe der Unternehmer vor Fristablauf die Unangemessenheit anzuzeigen und die Umst\u00e4nde mitzuteilen, die dem Auftraggeber die Ermittlung der angemessenen Frist erm\u00f6glichen.<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s3\">Die Ansicht des OLG Koblenz d\u00fcrfte in Ordnung sein.\u00a0<\/span><span class=\"s2\">Die &#8222;Einzelbetrachtung&#8220; der M\u00e4ngel ist best\u00e4tigt bei der Frage der Verj\u00e4hrungshemmung (BGH, Beschluss vom 24.03.2009 &#8211; VII ZR 200\/08). Und sie d\u00fcrfte wohl auch allgemein gelten. Und im \u00dcbrigen d\u00fcrfte zwischen Erf\u00fcllungsanspruch und den sekund\u00e4ren M\u00e4ngelrechten nach Abnahmeverweigerung und Fristsetzung ein Fall der sogenannten elektiven Konkurrenz vorliegen. Erst die Geltendmachung der sekund\u00e4ren M\u00e4ngelrechte (bzw. endg\u00fcltige Verweigerung beim Vorschuss) schlie\u00dft die (Nach-)Erf\u00fcllung aus, macht die Abnahme entbehrlich und den Weg f\u00fcr die M\u00e4ngelrechte frei.<\/span><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eigentlich m\u00fcsste alles klar sein. Dennoch besch\u00e4ftigen die Gerichte immer wieder auch Fragen zum Umgang mit den &#8222;Spielregeln&#8220; im Zusammenhang mit baulichen Problemen. Das OLG Koblenz hat noch einmal klargestellt: 1. 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