{"id":6270,"date":"2023-02-02T11:52:03","date_gmt":"2023-02-02T09:52:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6270"},"modified":"2023-02-02T11:52:03","modified_gmt":"2023-02-02T09:52:03","slug":"ob-und-welche-anweisungen-einem-sachverstaendigen-zu-erteilen-sind-entscheidet-das-gericht-oder-nicht-olg-rostock-beschluss-vom-09-12-2022-4-w-19-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6270","title":{"rendered":"Ob und welche Anweisungen einem Sachverst\u00e4ndigen zu erteilen sind, entscheidet das Gericht! Oder nicht? &#8211; OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2022 &#8211; 4 W 19\/22"},"content":{"rendered":"<p class=\"p3\"><span class=\"s2\">Fast schon ein Klassiker! Im Rahmen eines Rechtsstreits oder eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens haben Auftraggeber und Auftragnehmer &#8211; naturgem\u00e4\u00df &#8211; unterschiedliche Auffassungen bzw. Vermutungen zum Vorliegen und zu den Ursachen von Baum\u00e4ngeln usw.. Wer &#8222;Recht&#8220; hat, soll mithilfe eines gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigen gekl\u00e4rt werden. Dieser &#8222;macht aber nicht das, was man will&#8220;. Wer bzw. wie kann man ihn als Partei oder Beteiligter &#8222;steuern&#8220;? Das OLG Rostock meint, nur das Gericht darf dem Sachverst\u00e4ndigen Weisungen erteilen, welche Untersuchungen konkret von ihm auszuf\u00fchren sind &#8211; und schr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeit der in einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren beteiligten Antragstellers, hierauf Einfluss zu nehmen ein. Das OLG Rostock entschied:<\/span><\/p>\n<p class=\"p1\"><strong><em><span class=\"s1\">&#8222;Der &#8222;Antrag&#8220; der Antragstellers, dem gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen bestimmte Weisungen zu erteilen, ist inhaltlich eine blo\u00dfe Anregung, die f\u00fcr den Fall, dass das Gericht diesem &#8222;Antrag&#8220; nicht Folge leistet, nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde er\u00f6ffnet.&#8220;<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s3\">Worum ging es bei dem zu bewertenden Sachverhalt im Rahmen eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens?<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s2\">Der Antragsteller lie\u00df in Kalt- und Warmwasserleitungen eines Wohnheims Pressfittings, Rohrleitungen und Aggregate einbauen, die sp\u00e4ter nach au\u00dfen wachsende Korrosionen (&#8222;Lochfra\u00df&#8220;) aufwiesen. Im zur Kl\u00e4rung der Ursachen und Verantwortlichkeiten eingeleiteten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren f\u00fchrte der gerichtlich beauftragte Sachverst\u00e4ndige im Ergebnis aus, die Frage des Mangels sowie der Ursache des Lochfra\u00dfes hinge von der Qualit\u00e4t des verwendeten Wassers ab. Die entsprechenden Wasserwerte wurden ihm jedoch nicht beigebracht. Auf die Erg\u00e4nzungsfrage des Antragstellers, welches Ergebnis unter Zugrundelegung der aktuellen Wasserwerte des Wassers, das aus der von ihm betriebenen Wasseraufbereitungsanlage entnommen wird, gegeben w\u00e4re, f\u00fchrte der Sachverst\u00e4ndige aus, dass ihm f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage die entsprechenden aktuellen Wasserwerte ebenfalls nicht vorl\u00e4gen. Daraufhin <em>beantragte<\/em> der Antragsteller beim Gericht, dass dieses den Sachverst\u00e4ndige anh\u00e4lt, zun\u00e4chst die aktuellen Wasserwerte zu ermitteln und dann die Erg\u00e4nzungsfrage zu beantworten. Diesen Antrag lehnte das Landgericht ab. Es begr\u00fcndete die Entscheidung damit, dass es nicht Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen sei, eine aktuelle Wasseranalyse zu erstellen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s3\">Ohne Erfolg!\u00a0<\/span><span class=\"s2\">Das OLG Rostock verwarf die sofortige Beschwerde als bereits unzul\u00e4ssig. Es meinte, die sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht habe &#8211; so das OLG &#8211; kein das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren betreffendes\u00a0<\/span><em><span class=\"s4\">Gesuch<\/span><\/em><span class=\"s2\">\u00a0zur\u00fcckgewiesen. Ein solches l\u00e4ge (nur) vor, wenn die Entscheidung (<\/span><span class=\"s5\">nur) auf Antrag<\/span><span class=\"s2\">\u00a0h\u00e4tte ergehen k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 404a Abs. 1, 4 ZPO habe das Gericht die Pflicht, &#8222;<\/span><em><span class=\"s4\">die T\u00e4tigkeit des Sachverst\u00e4ndigen zu leiten und kann ihm f\u00fcr Art und Umfang seiner T\u00e4tigkeit Weisungen erteilen<\/span><\/em><span class=\"s2\">&#8222;. Einen Antrag diesbez\u00fcgliche sehe das Gesetz nicht vor. Deshalb sei der &#8222;Antrag&#8220; des Antragstellers des Beweisverfahrens prozessualrechtlich nur eine\u00a0<\/span><span class=\"s3\">Anregung<\/span><span class=\"s2\">\u00a0gegen\u00fcber dem Gericht, im Sinne von \u00a7 404a Abs. 4 ZPO t\u00e4tig zu werden, also &#8222;<\/span><em><span class=\"s4\">soweit es erforderlich ist, &#8230;<\/span><\/em><span class=\"s2\"><em>\u00a0<\/em>(zu bestimmen),\u00a0<\/span><span class=\"s4\"><em>in welchem Umfang der Sachverst\u00e4ndige zur Aufkl\u00e4rung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.<\/em>&#8222;<\/span><span class=\"s2\">. Eine ausnahmsweise Zulassung der sofortigen Beschwerde scheide &#8211; so weiter das OLG &#8211; wegen mangelnder rechtlicher Nachteile des Antragstellers aus, denn ihm sei es zumutbar, die aktuellen Wasserwerte selbst zu bestimmen und dem Sachverst\u00e4ndigen vorzulegen. Eine von ihm bef\u00fcrchtete &#8222;fehlende Beweiskraft&#8220; stehe dem wegen \u00a7 404a Abs. 3 ZPO (&#8222;<\/span><em><span class=\"s4\">Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverst\u00e4ndige der Begutachtung zugrunde legen soll.<\/span><\/em><span class=\"s2\">&#8222;) nicht entgegen, wobei gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren weiter Beweis hier\u00fcber erhoben werden m\u00fcsste.<\/span><\/p>\n<p class=\"p3\"><span class=\"s2\">Solche oder \u00e4hnliche Situationen wird jeder kennen, der vor einem Gericht in Bausachen &#8222;um die Wahrheit&#8220; k\u00e4mpft &#8211; und vom Gericht wegen scheinbarer formaler Probleme nicht geh\u00f6rt wird. Insofern d\u00fcrfte &#8211; ganz pragmatisch gesehen &#8211; der Grundsatz, jedenfalls hilfsweise den Sachverhalt nebst Belegf\u00fchrung dem Gericht darzulegen, aus dem man f\u00fcr sich rechtlich g\u00fcnstige Konsequenzen ableitet, stets sinnvoll sein. Denn die Entscheidung des OLG Rostock ist schon &#8222;speziell&#8220; &#8211; und wohl unrichtig. Namentlich vor dem Hintergrund des Sinns eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens d\u00fcrfte der Verweis auf die M\u00f6glichkeit, in einem sich etwaig anschlie\u00dfenden Hauptsacheverfahren fortgesetzt Beweis anbieten zu k\u00f6nnen und erheben zu lassen, f\u00fcr sich genommen wohl schon einen eigenst\u00e4ndigen Nachteil darstellen. Jedenfalls gerade die gesetzgeberische Absicht, durch ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, wird damit &#8222;auf den Kopf gestellt&#8220;.<\/span><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fast schon ein Klassiker! Im Rahmen eines Rechtsstreits oder eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens haben Auftraggeber und Auftragnehmer &#8211; naturgem\u00e4\u00df &#8211; unterschiedliche Auffassungen bzw. Vermutungen zum Vorliegen und zu den Ursachen von Baum\u00e4ngeln usw.. 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