{"id":6263,"date":"2022-12-02T14:54:18","date_gmt":"2022-12-02T12:54:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6263"},"modified":"2022-12-02T14:54:18","modified_gmt":"2022-12-02T12:54:18","slug":"voraussetzungen-fuer-ersatzvornahme-beachten-olg-stuttgart-urteil-vom-30-12-2020-10-u-202-20-bgh-beschluss-vom-12-01-2022-vii-zr-78-21-nichtzulassungsbeschwerde-zurueckgewiesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6263","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr Ersatzvornahme beachten! &#8211; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2020 &#8211; 10 U 202\/20; BGH, Beschluss vom 12.01.2022 &#8211; VII ZR 78\/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines Drittunternehmers f\u00fcr die Fertigstellung des Bauvorhabens setzt voraus, dass der Auftraggeber entweder schriftlich die K\u00fcndigung erkl\u00e4rt oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag beenden will. Auch die ernsthafte und endg\u00fcltige Erf\u00fcllungsverweigerung des Auftragnehmers macht eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, IBR 2018, 68).<br \/>\n2. Der Auftraggeber kann den Vertrag auch vor Eintritt der F\u00e4lligkeit\/des Verzugs k\u00fcndigen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer seine Leistung bis zum vereinbarten Termin nicht fertig stellen wird bzw. kann.<br \/>\n3. Eine Fristsetzung mit Androhung der Auftragsentziehung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer das Erbringen seiner Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert.<\/b><\/p>\n<p>Geradezu lehrbuchartig stellte das OLG Stuttgart fest, dass die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme vorliegen.<\/p>\n<p>Ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer stritten \u00fcber die Erstattungsf\u00e4higkeit von Mehraufwendungen f\u00fcr einen Drittunternehmer nach K\u00fcndigung eines VOB-Bauvertrags. Dem ging ein Streit u. a. \u00fcber die Voll- bzw. Unvollst\u00e4ndigkeit von Werkstattzeichnungen sowie die Bezahlung einer Abschlagsrechnung voraus, der den Auftragnehmer zur K\u00fcndigung des Bauvertrags veranlasste. Hierauf reagierte der Auftraggeber durch mit der Mitteilung an den Auftragnehmer, dass Mehrkosten von \u00fcber 80.000 Euro entstanden seien, und der Aufforderung zum Haftungsanerkenntnis. Das Anerkenntnis wurde nicht abgegeben. Die Sache &#8222;ging&#8220; vor Gericht. Im Prozess \u00fcber die behaupteten Mehrkosten erkl\u00e4rte der Auftraggeber seinerseits ausdr\u00fccklich die K\u00fcndigung des Bauvertrags.<\/p>\n<p>Letztendlich sprach das OLG dem Auftraggeber die geltend gemachten Mehrkosten zu und kn\u00fcpfte hiermit an die j\u00fcngere Rechtsprechung des BGH an. Eine K\u00fcndigung des Auftraggebers war nicht bereits wegen der vorangegangenen (unberechtigten) K\u00fcndigung des Auftragnehmers entbehrlich. Auch eine ernsthafte und endg\u00fcltige Erf\u00fcllungsverweigerung des Auftragnehmers, die in einer unberechtigten K\u00fcndigung gesehen werden kann, macht eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des AG nicht \u00fcberfl\u00fcssig. Vielmehr muss der Auftraggeber &#8211; zumindest konkludent &#8211; zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag beenden will. Ein Anspruch aus \u00a7 4 Nr. 7, \u00a7 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB\/B (2006) setzt grunds\u00e4tzlich eine schriftliche K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des AG voraus. Es ist auf Seiten des Auftraggebers also ein Verhalten erforderlich, das dem mit der Regelung verfolgten Zweck, klare Verh\u00e4ltnisse zu schaffen, gerecht wird. Er muss wenigstens konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Anschluss an BGH, IBR 2018, 68). Diesen jedenfalls erforderlichen konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen entnahm das Gericht dem Schreiben nach K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Auftragnehmers. Damit machte der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 281 BGB geltend. Werkleistungen wurden nicht mehr verlangt. Das Rechtsverh\u00e4ltnis sollte in ein Abrechnungsverh\u00e4ltnis \u00fcberf\u00fchrt werden. Hierin sei eine konkludente K\u00fcndigung zu sehen. Eine vorherige Fristsetzung mit Androhung der Auftragsentziehung war ausnahmsweise, angesichts der Erf\u00fcllungsverweigerung des Auftragnehmers entbehrlich. Auf die im sp\u00e4teren Prozess erkl\u00e4rte K\u00fcndigung kam es im Ergebnis also nicht (mehr) an.<\/p>\n<p>Nochmal Gl\u00fcck gehabt! Auch wenn dieser bei der Entscheidung die j\u00fcngere BGH-Rechtsprechung auf seiner Seite hatte, bedurfte es hierf\u00fcr einer Auslegung der auftraggeberseitigen Erkl\u00e4rung als K\u00fcndigung. Dies h\u00e4tte er einfacher haben k\u00f6nnen und zeigt wieder einmal: K\u00fcndigen will gelernt sein. Ohne klare Kommunikation bei Beendigung des Vertrags stehen k\u00fcndigungsbedingte Anspr\u00fcche auf wackligen F\u00fc\u00dfen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines Drittunternehmers f\u00fcr die Fertigstellung des Bauvorhabens setzt voraus, dass der Auftraggeber entweder schriftlich die K\u00fcndigung erkl\u00e4rt oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag beenden will. 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