{"id":6260,"date":"2022-12-02T14:13:42","date_gmt":"2022-12-02T12:13:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6260"},"modified":"2022-12-02T14:13:42","modified_gmt":"2022-12-02T12:13:42","slug":"selbstvornahmevoraussetzungen-beachten-und-auch-leben-olg-zweibruecken-beschluss-vom-17-05-2021-5-u-173-20-bgh-beschluss-vom-18-05-2022-vii-zr-467-21-nichtzulassungsbeschw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6260","title":{"rendered":"Selbstvornahmevoraussetzungen beachten und auch \u201eleben\u201c! &#8211; OLG Zweibr\u00fccken, Beschluss vom 17.05.2021 &#8211; 5 U 173\/20; BGH, Beschluss vom 18.05.2022 &#8211; VII ZR 467\/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)"},"content":{"rendered":"<p>Erteilt ein Auftraggeber vor der Abnahme innerhalb der laufenden Nacherf\u00fcllungsfrist ein Baustellenverbot und beauftragt er ein Drittunternehmen mit der Ersatzvornahme, besteht kein Anspruch auf Ersatz von Selbtvornahmekosten.<\/p>\n<p>Ein Auftraggeber verlangte vom Auftragnehmer u. a. die R\u00fcckzahlung geleisteter Abschl\u00e4ge infolge angeblicher von einem Privatsachverst\u00e4ndigen festgestellter M\u00e4ngel an den bisher durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Zu den Sachverst\u00e4ndigenterminen war der Auftragnehmer nicht geladen worden. Mit Schreiben vom 02.08.2018 fordern der Auftraggeber den Auftragnehmer zun\u00e4chst zur Beseitigung diverser M\u00e4ngel (z. B. an den Fu\u00dfpfetten, am Ringanker und den W\u00e4nden) auf und setzte hierf\u00fcr eine Frist bis zum 18.08.2018. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2018 k\u00fcndigte der Auftraggeber den Bauvertrag dann aus wichtigem Grund und fordern den Auftragnehmer zudem zur Abnahme auf. Als wichtigen Grund der K\u00fcndigung gab der Auftraggeber einen \u201eVersto\u00df\u201c gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wackelnde W\u00e4nde und eine hierdurch bestehende Gef\u00e4hrdung der Standsicherheit an. Eine gemeinsame Abnahme fand in der Folge nicht statt. Der Auftragnehmer legte keine Schlussrechnung. Am 09.08.2018 fordern der Auftraggeber den Auftragnehmer erneut zur M\u00e4ngelbeseitigung auf, diesmal mit einer Frist bis zum 23.08.2018. Noch vor Ablauf dieser (zweiten) gesetzten Frist zur M\u00e4ngelbeseitigung erteilte der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein \u201eBaustellenverbot\u201c, das sp\u00e4ter noch wiederholt wurde. Bereits am 10.08.2018 und damit noch vor Ablauf der zur M\u00e4ngelbeseitigung (zweiten) gesetzten Frist veranlasste der Auftraggeber die die Durchf\u00fchrung erster M\u00e4ngelbeseitigungsarbeiten. Die auf pauschal die H\u00e4lfe der geleistete Abschlagszahlungen gest\u00fctzte R\u00fcckzahlungsklage der Auftraggebers wurde vom Landgericht abgewiesen. Der Auftraggeber legte Berufung ein.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Zum einen sei der m\u00f6gliche Anspruch auf R\u00fcckzahlung durch den Auftraggeber nicht schl\u00fcssig dargelegt worden. Zum anderen sei das voranstehende geschilderte\u00a0Vorgehen des Auftraggebers \u00a0(mutma\u00dflich fristlose K\u00fcndigung aus wichtigem Grund, Abnahmeverweigerung, Durchf\u00fchrung der M\u00e4ngelbeseitigung vor dem Ablauf der zur M\u00e4ngelbeseitigung gesetzten Frist) f\u00fcr die vom Auftraggeber begehrte\u00a0Entstehung eines R\u00fcckzahlungsanspruchs\u00a0aber auch\u00a0v\u00f6llig ungeeignet.<\/p>\n<p>Solche Feststellungen sind vermeidbar, im dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcndigung beachtet werden. Zwar f\u00fchrt ein vom Auftraggber ausgesprochenes Baustellenverbot per se nicht zu einem Verlust des Nacherf\u00fcllungsanspruchs, sondern zun\u00e4chst &#8222;nur&#8220; zu einem Annahmeverzug, wenn der Auftraggber erkennen l\u00e4sst, dass er grunds\u00e4tzlich &#8211; nach wie vor &#8211; bereit ist, das Betreten der Baustelle durch den Unternehmer zur Nacherf\u00fcllung zuzulassen (OLG Schleswig,\u00a0IBR 2021, 625; BGH,\u00a0IBR 2002, 292). Zumindest den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist zur Nacherf\u00fcllung h\u00e4tten die AG vorliegend jedoch vor der Beauftragung eines Drittunternehmens mit der M\u00e4ngelbeseitigung abwarten sollen und m\u00fcssen. Eine Fristsetzung zur M\u00e4ngelbeseitigung ist nur in Ausnahmef\u00e4llen entbehrlich, z. B. wegen eines schwer wiegenden Versto\u00dfes gegen Vertragspflichten oder weil sich der Unternehmer als unzuverl\u00e4ssig erwiesen hat. Unterl\u00e4sst der Auftraggeber die Fristsetzung zur M\u00e4ngelbeseitigung oder beauftragt er die Selbstvornahme (wie hier) zu fr\u00fch, d. h. vor Ablauf der zur M\u00e4ngelbeseitigung gesetzten Frist, so verliert er im Regelfall jeden Ersatzanspruch (BGH,\u00a0NJW-RR 1988, 208;\u00a0NJW 1986, 922). Wobei dem Auftraggeber im vorliegenden Fall, den das OLG Zweibr\u00fccken beurteilte, auch der Ablauf der zur M\u00e4ngelbeseitigung gesetzten Frist nicht zu ihrem R\u00fcckzahlungsanspruch verholfen h\u00e4tte, da M\u00e4ngelrechte grunds\u00e4tzlich erst nach der Abnahme geltend gemacht werden k\u00f6nnen (BGH,\u00a0IBR 2017, 186;\u00a0IBR 2017,187;\u00a0IBR 2017, 1014). Nachdem vorliegend eine Abnahme nichterkl\u00e4rt worden und auch nicht entbehrlich war, bestand aber auch kein R\u00fcckzahlungsanspruch aufgrund der mangelhaften Leistung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erteilt ein Auftraggeber vor der Abnahme innerhalb der laufenden Nacherf\u00fcllungsfrist ein Baustellenverbot und beauftragt er ein Drittunternehmen mit der Ersatzvornahme, besteht kein Anspruch auf Ersatz von Selbtvornahmekosten. 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