{"id":6255,"date":"2022-12-01T22:42:38","date_gmt":"2022-12-01T20:42:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6255"},"modified":"2022-12-01T22:42:38","modified_gmt":"2022-12-01T20:42:38","slug":"bauhandwerkersicherung-auch-nach-kuendigung-olg-naumburg-urteil-vom-10-02-2022-2-u-176-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6255","title":{"rendered":"Bauhandwerkersicherung auch nach K\u00fcndigung &#8211; OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 &#8211; 2 U 176\/20\u00a0"},"content":{"rendered":"<p>Einem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers nach \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a.F. bzw. \u00a7 650f BGB n.F. steht nicht entgegen, dass der Unternehmer das Vertragsverh\u00e4ltnis wegen der Nichterf\u00fcllung des Sicherungsverlangens bereits gek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<p>Der Auftragnehmer verlangte vom Auftraggeber jeweils unter Fristsetzung die Stellung von Bauhandwerkersicherheiten aus einem im Jahr 2017 und einem im Jahr 2018 geschlossenen VOB\/B-Bauvertrag. Nach fruchtlosem Fristablauf k\u00fcndigte der AN die beiden Bauvertr\u00e4ge und stellte Schlussrechnungen \u00fcber erbrachte Leistung und f\u00fcr nicht erbrachte Leistung. Vergleichsverhandlungen scheitern. Der Auftragnehmer verklagte den Auftraggeber auf Stellung der beiden Sicherheiten. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Auftragnehmer verfolgt den Anspruch in der Berufung weiter.<\/p>\n<p>Mit Erfolg!<\/p>\n<p>Die Entscheidung befindet sich \u201eauf der Linie\u201c des BGH. Die K\u00fcndigungen stehen dem Sicherungsanspruch dem Grunde nach nicht entgegen. Auch das OLG Hamburg (IBR 2019, 376) hatte dies bereits entschieden. Die K\u00fcndigungen haben aber Einfluss auf die H\u00f6he der offenen Verg\u00fctung und damit auch auf die H\u00f6he des Anspruchs auf Sicherheit. Deren schl\u00fcssige Darlegung kann bei gek\u00fcndigten Vertr\u00e4gen besondere Schwierigkeiten bereiten.<\/p>\n<p>Vorliegend galt f\u00fcr den Bauvertrag vom 15.03.2017 nach Art.\u00a0229\u00a0\u00a7 39 Abs. 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, d. h. \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a.F. F\u00fcr den Bauvertrag vom 14.08.2018 gilt \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB. F\u00fcr beide Bauvertr\u00e4ge gilt die VOB\/B 2016. Die K\u00fcndigungen des Auftragnehmers standen dem Sicherungsverlangen nicht entgegen. In seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 (IBR 2014, 344) hat der BGH f\u00fcr die K\u00fcndigung des Bestellers einerseits das Fortbestehen eines Sicherungsanspruchs des Unternehmens (trotz Wegfalls der Vorleistungspflicht) und andererseits eine Erstreckung dieses Anspruchs auch auf eine Verg\u00fctung f\u00fcr nicht erbrachte Leistungen im Sinne einer &#8211; alternativ in Betracht kommenden &#8211; Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a0649\u00a0BGB a.F. angenommen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Bestellers und damit auch an der M\u00f6glichkeit des R\u00fcckgriffs auf eine Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 1 VOB\/B (2016).<\/p>\n<p>Die im offiziellen Leitsatz der Entscheidung des BGH zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, wonach der Unternehmer vom Besteller nach einer K\u00fcndigung &#8211; ungeachtet dessen, von wem sie ausgesprochen wird &#8211; eine Sicherheit nach \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a.F. verlangen kann, ist nach den Erw\u00e4gungen des VII. Zivilsenats des BGH auch auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar. Denn der\u00a0Sicherungsanspruch\u00a0besteht nach dieser Auffassung deswegen\u00a0auch nach einer K\u00fcndigung, weil das Gesetz in seinem Wortlaut keine Beschr\u00e4nkungen in dieser Hinsicht enth\u00e4lt, weil es bezweckt, dass dem Unternehmer solange ein Sicherungsinstrument zur Verf\u00fcgung steht, wie sein\u00a0Sicherungsinteresse fortbesteht, d. h. insbesondere solange sein\u00a0Verg\u00fctungsanspruch nicht vollst\u00e4ndig befriedigt\u00a0ist. Das zeigt sich auch in der Regelung selbst, denn jeweils in Absatz 1 ist von der gesamten vereinbarten Verg\u00fctung die Rede, die der Unternehmer verlangen und deswegen auch sichern darf, und jeweils in Absatz 5 Satz 2 wird der Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr den Fall der vom Unternehmer erkl\u00e4rten K\u00fcndigung nach Absatz 5 Satz 1 reduziert. Darf der Unternehmer die Verg\u00fctung f\u00fcr nicht erbrachte Leistungen aufgrund des Vertrags verlangen, so sind diese Forderungen auch vom Sicherungsanspruch umfasst. Das Sicherungsverlangen eines Unternehmers entf\u00e4llt zwar, wenn es sich als rechtsmissbr\u00e4uchlich herausstellt (vgl. OLG Frankfurt,\u00a0IBR 2007, 248). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die blo\u00dfe Erlangung einer Sicherheit zu Grunde liegen (vgl. BGH,\u00a0IBR 2018, 74).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers nach \u00a7\u00a0648a\u00a0BGB a.F. bzw. \u00a7 650f BGB n.F. steht nicht entgegen, dass der Unternehmer das Vertragsverh\u00e4ltnis wegen der Nichterf\u00fcllung des Sicherungsverlangens bereits gek\u00fcndigt hat. 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