{"id":6250,"date":"2022-12-01T22:16:19","date_gmt":"2022-12-01T20:16:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6250"},"modified":"2022-12-01T22:16:34","modified_gmt":"2022-12-01T20:16:34","slug":"argument-der-europarechtswidrigkeit-der-mindest-und-hoechstsatzbindung-der-hoai-a-f-spielt-keine-rolle-mehr-bgh-beschluss-vom-05-10-2022-vii-zr-140-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6250","title":{"rendered":"Argument der Europarechtswidrigkeit der Mindest- und H\u00f6chstsatzbindung der HOAI a. F. spielt keine Rolle (mehr) &#8211; BGH, Beschluss vom 05.10.2022 &#8211; VII ZR 140\/17"},"content":{"rendered":"<p>Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der &#8222;Europarechtswidrigkeit der HOAI&#8220; und damit auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache gest\u00fctzt werden. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6092\">Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74)<\/a> sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409, und IBR 2022, 466) entschieden und damit gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ein Architekt verlangte mittels sogenannter Aufstockungsklage von seinem Auftraggeber ein \u00fcber die Honorarvereinbarung hinausgehendes Honorar nach den Mindests\u00e4tzen der HOAI. Das Landgericht gab der Klage \u00fcberwiegend statt. Das OLG M\u00fcnchen wies die Berufung des Auftraggebers durch Beschluss vom 22.05.2017 nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO (Offensichtlich fehlende Aussicht auf Erfolg der Berufung). zur\u00fcck. Die Bedenken des Auftraggebers gegen die Europarechtswidrigkeit der Preisbindung der HOAI teilte es nicht und h\u00e4lt daher weder eine Vorlage an den EuGH noch die Zulassung der Revision f\u00fcr erforderlich. Dagegen wendete sich der Auftraggeber mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die &#8222;Europarechtswidrigkeit der HOAI&#8220; st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Zwar hat der <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5869\">EuGH mit Urteil vom 04.07.2019<\/a> die Preisbindung der HOAI als Versto\u00df gegen EU-Recht erkannt. Auf die Vorlage des BGH vom 14.05.2020 hat er aber mit <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6092\">Urteil vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74)<\/a> auch entschieden, dass das EU-Recht der weiteren Anwendung der Preisvorschriften der HOAI in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten nicht entgegensteht. Der BGH hat mit drei Urteilen vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409; IBR 2022, 466) inzwischen best\u00e4tigt, dass auch nach deutschem Recht die Mindestsatzbindung in Altf\u00e4llen weiterhin gilt. Damit liegt der vom AG geltend gemachte Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor. Auch in der Sache h\u00e4tte die Revision keine Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Die Zeit ist \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde aus dem Jahr 2017 hinweggegangen. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr das Vorliegen eines Revisionsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde. Nachdem der BGH durch Beschluss vom 14.05.2020 dem EuGH die Frage nach den Folgen der Europarechtswidrigkeit der HOAI auf laufende Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten vorgelegt hatte, hatten die Instanzgerichte die entsprechenden Verfahren entweder f\u00f6rmlich ausgesetzt oder jedenfalls bis zur Kl\u00e4rung der Frage durch den EuGH und den BGH zur\u00fcckgestellt. So ist auch der BGH im hier vorliegenden Rechtsstreit verfahren. Sp\u00e4testens seit den Urteilen des BGH vom 02.06.2022 herrscht Klarheit: F\u00fcr alle Vertr\u00e4ge, die der HOAI 2013 oder \u00e4lter unterliegen, bleibt es weiterhin bei den Mindests\u00e4tzen der HOAI. In diesem Zusammenhang hat der BGH auch entschieden, dass die Treuwidrigkeit des Mindestsatzverlangens nicht aus dem Versto\u00df der Preisbindung gegen EU-Recht hergeleitet werden kann und dass gegen die Formvorschrift des \u00a7 7 Abs. 5 HOAI 2013 keine europarechtlichen Bedenken bestehen. Damit hat er solchen vereinzelt auch gegen das Textformerfordernis in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?SessionID=9b1d21a5c84b45b60f89aa38b1aad09e&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Dokument&amp;vDokID=59130&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=HOAI+%C2%A7+7\">7<\/a> der HOAI 2021 ge\u00e4u\u00dferten Bedenken eine Absage erteilt. Die Gerichte haben jetzt \u00fcber die bei ihnen anh\u00e4ngigen Mindestsatzklagen (sogenannte Aufstockungsklagen) zu entscheiden. Das Argument der Europarechtswidrigkeit der Mindest- und H\u00f6chstsatzbindung spielt keine Rolle mehr. Das st\u00e4rkt die Position der Architekten und Ingenieure und r\u00fcckt wieder die weiteren Rechtsfragen der Mindestsatzklagen in den Vordergrund: den Anwendungsbereich der HOAI, die Anforderungen des \u00a7 7 HOAI 2013 an von den Mindests\u00e4tzen abweichende Vereinbarungen, die Treuwidrigkeit des Mindestsatzverlangens und den schl\u00fcssigen Mindestsatzvergleich mit der Gegen\u00fcberstellung des vertraglich vereinbarten und des sich aus den Mindests\u00e4tzen der HOAI ergebenden Honorars.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der &#8222;Europarechtswidrigkeit der HOAI&#8220; und damit auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache gest\u00fctzt werden. 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