{"id":6247,"date":"2022-12-01T21:57:56","date_gmt":"2022-12-01T19:57:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6247"},"modified":"2022-12-01T21:57:56","modified_gmt":"2022-12-01T19:57:56","slug":"zur-darlegung-der-hoehe-des-anspruchs-auf-gesamtschuldnerausgleich-bgh-beschluss-vom-10-08-2022-vii-zr-243-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6247","title":{"rendered":"Zur Darlegung der H\u00f6he des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich &#8211; BGH, Beschluss vom 10.08.2022 &#8211; VII ZR 243\/19"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Haften Architekt und Bauunternehmer f\u00fcr einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherf\u00fcllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.<br \/>\n2. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der M\u00e4ngelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten &#8211; soweit sie objektiv erforderlich waren &#8211; anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgef\u00fchrten erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen.<br \/>\n3. Zu den Substanziierungsanforderungen an den Vortrag zur H\u00f6he des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Bauunternehmer verklagte den ebenfalls am Bauvorhaben beteiligten Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich f\u00fcr eine von ihm geleistete M\u00e4ngelbeseitigung. Die Dacheindeckung entsprach nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. An den Balkond\u00e4chern zeigten sich Undichtigkeiten und es trat Wasser ein. Grundlage der Ausf\u00fchrung war ein von Bauunternehmer erstellter Sondervorschlag, den der Architekt gepr\u00fcft und freigegeben hatte. Auf der Grundlage eines Privatgutachtens sanierte der B uunternehmer die Balkond\u00e4cher. Anschlie\u00dfend verlangt er vom Architekten 70 % der insgesamt f\u00fcr die \u201eSanierung\u201c i. H. v. ca. 210.000 Euro. Das Landgericht und das OLG wiesen die Klage ab mit der Begr\u00fcndung, dass der Bauunternehmer zur H\u00f6he des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich nicht schl\u00fcssig vorgetragen habe.<\/p>\n<p>Der Bauunternehmer beantragte die Zulassung der Revision. Mit Erfolg!<\/p>\n<p>Der BGH gab dem Antrag auf Zulassung der Revision statt, hob die angefochtenen Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur\u00fcck. Das Berufungsgericht hatte &#8222;offenkundig&#8220; (O-Ton BGH!) die Substanziierungsanforderungen an den Bauunternehmer \u00fcberspannt. Der Bauunternehmer hat gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, wenn er den Mangel, f\u00fcr den er und der Architekt als Gesamtschuldner haften, selbst beseitigt. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der M\u00e4ngelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten, soweit sie objektiv erforderlich waren, anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgef\u00fchrten erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen (BGH, BGHZ 43, 227). Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG hatte der B Bauunternehmer eine geordnete Aufstellung vorgelegt, aus der sich die einzelnen Arbeiten zur M\u00e4ngelbeseitigung und die hierf\u00fcr jeweils geltend gemachten Kosten detailliert ergeben. Die Leistungen der beauftragten Drittunternehmer hatte er durch Rechnungen belegt und f\u00fcr die selbst durchgef\u00fchrten Arbeiten die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie entsprechende Stundens\u00e4tze benannt. Diese Darlegungen des Bauunternehmers waren nach Auffassung des BGH hinreichend substanziiert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Haften Architekt und Bauunternehmer f\u00fcr einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherf\u00fcllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. 2. 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