{"id":6239,"date":"2022-12-01T21:12:36","date_gmt":"2022-12-01T19:12:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6239"},"modified":"2022-12-01T22:28:39","modified_gmt":"2022-12-01T20:28:39","slug":"kalkulationsirrtum-ist-nach-wie-vor-unbeachtlich-olg-stuttgart-urteil-vom-09-02-2021-10-u-308-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6239","title":{"rendered":"Kalkulationsirrtum ist nach wie vor unbeachtlich &#8211; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 &#8211; 10 U 308\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:977.6px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p><b>1. Behauptet der Auftragnehmer eines Detail-Pauschalvertrags, der urspr\u00fcnglich vereinbarte Pauschalpreis sei nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht worden, hat er diese Vertrags\u00e4nderung darzulegen und zu beweisen.<br \/>\n2. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Anfechtung der Preisvereinbarung.<\/b><\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte sich in die lange Reihe der Rechtssprechung zum Umgang mit Kalkulationsfehlern einreihen &#8211; ohne von der bisherigen Sichtweise abzuweichen. L\u00e4sst ein Auftragnehmer irrt\u00fcmlich preisbildende Faktoren im Zuge der Angebotsstellung unber\u00fccksichtigt, z. B. wenn der Aufwand f\u00fcr die von ihm zu erstellende Werk- und Montageplanung in den Einheitspreis irrt\u00fcmlich nicht mit eingerechnet wird, so liegt ein verdeckter (unbeachtlicher) Kalkulationsirrtum vor. Der Auftragnehmer kann den Vertrag trotz seines Irrtums nicht anfechten, da dieser grunds\u00e4tzlich das Risiko seiner Fehlkalkulation tr\u00e4gt. Ein auf den Preisermittlungsgrundlagen beruhender interner Irrtum des Auftragnehmers ist deshalb stets unbeachtlich. Selbst bei positiver Kenntnis oder Erkennbarkeit des Irrtums nach au\u00dfen, etwa wenn der Auftragnehmer seine Preiskalkulation offengelegt hat und sich der Irrtum beim Auftraggeber aufdr\u00e4ngen musste, ist das Anfechtungsrecht nicht das Mittel der Wahl. In diesen F\u00e4llen w\u00e4re ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufkl\u00e4rungspflicht gegen den Auftraggebers denkbar. Der Auftragnehmer hat dann nachzuweisen, dass der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum erkannt und diesen zu Lasten des Auftragnehmers ausgenutzt hat (Vgl. in diesem Zusammenhang beim \u00f6ffentlichen Auftraggeber die Pflicht zur Pr\u00fcfung der Ausk\u00f6mmlichkeit eines Angebots, \u00a7 16 d) (EU) VOB\/A, mit der M\u00f6glichkeit, sich hierzu die Kalkulation vorlegen zu lassen, \u00a7 15 (EU) VOB\/A.). Die positive Kenntnis vom Kalkulationsirrtum auf Seiten des Auftraggebers l\u00e4sst sich allerdings regelm\u00e4\u00dfig nur schwer durch den Auftragnehmer nachweisen, da es sich um einen internen Vorgang beim Auftraggeber handelt. Die Schwelle der Pflichtverletzung des Auftraggebers gilt daher bereits als \u00fcberschritten, wenn ein besonders augenf\u00e4lliger Kalkulationsfehler festzustellen ist, der Auftraggeber treuwidrig die Augen davor verschlie\u00dft und gleichwohl den Auftrag erteilt hat.<\/p>\n<p>Beim Fall des OLG Stuttgart verpflichtete ein Auftraggeber einen Auftragnehmer mit Rohbauarbeiten f\u00fcr eine Gewerbeimmobilie zu einem &#8222;Pauschalpreis&#8220; von 350.000 Euro. Grundlage des Vertrages war ein Verzeichnis, das Art und Umfang der Leistungen detailliert beschrieb. In Ziff. 013 des Leistungsverzeichnisses, die Angaben zum Betonstahl enthielt, waren am Ende die im &#8222;Festpreis&#8220; nicht enthaltenen Leistungen aufgef\u00fchrt, darunter &#8222;Matten- und Rundstahl pro Kilogramm mit 1,50 Euro&#8220;. Nach Fertigstellung des Werks stellte der Auftragnehmer seine Schlussrechnung. Die Rechnung enthielt den Posten &#8222;Betonstahl&#8220; \u00fcber knapp 133.000 Euro. Unter Hinweis auf die Pauschalpreisvereinbarung verweigerte der Auftraggeber eine Zahlung, die \u00fcber den urspr\u00fcnglichen\u201c Pauschalpreis&#8220; hinausgehen sollte. Der Auftragnehmer verklagte den Auftraggeber. Im Prozess trug er verschiedene Argumente vor, die den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch begr\u00fcnden sollten. Namentlich, dass es nachtr\u00e4gliche konsensuale Preiserh\u00f6hung gab unter Hinweis auf einen Zahlendreher des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Auftragnehmers sowie auch Anspruch auf Einheitspreisverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Mit Erfolg! Die auf Einheitspreisbasis abgerechneten Betonstahlmengen sind zus\u00e4tzlich zum vereinbarten Pauschalpreis zu verg\u00fcten. Das Gericht qualifizierte die Preisabrede als &#8222;Detail-Pauschalpreisabrede&#8220;. Die unter Ziff. 013 des Leistungsverzeichnis genannte Einheitspreisleistung ist nicht von der Pauschalpreisabrede abgegolten, da diese Leistungsposition erkennbar als Einheitspreis ausgewiesen ist. Allerdings die weiteren Argumente dahingehend, die zus\u00e4tzliche zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr den &#8222;Betonstahl&#8220; zu begr\u00fcnden, best\u00e4tigte das Gericht nicht. Die Behauptung, die Parteien h\u00e4tten die Pauschalverg\u00fctung nach Vertragsschluss deutlich angehoben, drang beim Gericht nicht durch. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Auftragnehmer konnte seiner Nachweispflicht nicht nachkommen. Auch die Anfechtung der Pauschalpreisabrede war unbegr\u00fcndet. Der vom Auftragnehmer vorgetragene Zahlendreher bei Abgabe seiner Pauschalpreiserkl\u00e4rung lies sich nicht belegen. Die Anfechtung aufgrund eines verdeckten Kalkulationsirrtums schied aus.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6239","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6239","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6239"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6239\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6239"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6239"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6239"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}