{"id":6234,"date":"2022-10-21T17:22:55","date_gmt":"2022-10-21T15:22:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6234"},"modified":"2022-10-21T17:23:07","modified_gmt":"2022-10-21T15:23:07","slug":"ausserordentliche-kuendigung-vor-ausfuehrung-der-bauleistung-keine-verguetung-fuer-vorarbeiten-und-planung-olg-koeln-urteil-vom-13-04-2022-11-u-7-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6234","title":{"rendered":"Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vor Ausf\u00fchrung der Bauleistung: Keine Verg\u00fctung f\u00fcr Vorarbeiten und Planung &#8211; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 13.04.2022 &#8211; 11 U 7\/21"},"content":{"rendered":"<p>1. Weil sich die Wirkung einer K\u00fcndigung aus wichtigem Grund auf die Zukunft beschr\u00e4nkt, bleibt dem Unternehmer der Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr die erbrachten Leistungen erhalten. Dazu geh\u00f6ren aber nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung bereits im Bauwerk verk\u00f6rpert haben.<br \/>\n2. F\u00fcr Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenst\u00e4ndige Leistung darstellen und deren Verg\u00fctung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Verg\u00fctung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht erbracht ist.<br \/>\n3. Ausnahmsweise kann ein Verg\u00fctungsanspruch nach den Geboten von Treu und Glauben (\u00a7\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?SessionID=ade598233f84206adde35745ad0b53cc&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Dokument&amp;vDokID=58311&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+%A7+242\">242<\/a>\u00a0BGB) bestehen, wenn die Leistung f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung des Bauvorhabens uneingeschr\u00e4nkt tauglich ist und dem Besteller die Verwendung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung war ein Vertrag \u00fcber die Planung und Errichtung eines Hauses auf einem Grundst\u00fcck der Auftraggeber. Gem\u00e4\u00df der vom Auftragnehmer gefertigten Genehmigungsplanung waren wegen der Hanglage des Baugrundst\u00fccks besondere Ma\u00dfnahmen zur Sicherung des Gel\u00e4ndes und des Hanges zu ergreifen. Die Bauvertragsparteien kamen dar\u00fcber in den Streit, ob es sich bei diesen Ma\u00dfnahmen um bereits urspr\u00fcnglich vereinbarte Leistungen handelte. Nachdem die Auftraggeber dem Auftragnehmer fruchtlos eine Frist zur Aufnahme der Baut\u00e4tigkeit gesetzt hatten, k\u00fcndigten sie den Vertrag aus wichtigem Grund. Daraufhin erhob der Auftragnehmer Klage mit dem Ziel, seinen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr erbrachte Architektenleistungen, die Einholung eines Bodengutachtens, die Durchf\u00fchrung eines Baustellengespr\u00e4chs, die Vorplanung f\u00fcr die L\u00fcftungsanlage und f\u00fcr Bemusterungen durchzusetzen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Das OLG K\u00f6ln entschied, dass Vorarbeiten und Planungen regelm\u00e4\u00dfig keine eigenst\u00e4ndigen Leistungen darstellen, sondern deren Verg\u00fctung in der Regel in die Baupreise einkalkuliert ist und der Bauunternehmer daf\u00fcr Werklohn nur verlangen kann, wenn die Bauleistung ausgef\u00fchrt worden ist (vgl. auch BGH,\u00a0Urteil vom 09.03.1995 &#8211; VII ZR 23\/93 und OLG K\u00f6ln, Urteil vom 17.03.2021 &#8211;\u00a011 U 281\/19). Da vorliegend der Auftragnehmer aber noch keine Bauleistungen erbracht hatte, k\u00f6nnte etwas anderes gelten, wenn die Vorarbeiten und Planungen eine eigenst\u00e4ndige Leistung darstellen (vgl. OLG M\u00fcnchen,\u00a0Urteil vom 26.02.2013 &#8211; 9 U 2340\/11). Dies verneinte das OLG K\u00f6ln allerdings f\u00fcr den zu entscheidenden Fall. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 7 des Bauvertrags hatte sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht an Angebotsunterlagen, Bauzeichnungen und anderen technischen Unterlagen ausdr\u00fccklich vorbehalten und es war den Auftraggebern ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht gestattet, die zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen (insbesondere Pl\u00e4ne und Leistungsbeschreibungen) zum Beispiel f\u00fcr ein anderes Bauvorhaben zu verwenden. Dies, so das OLG K\u00f6ln, spreche gegen die Einordnung als eigenst\u00e4ndige Leistung. Damit wurde auch das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs nach Treu und Glauben (\u00a7\u00a0242\u00a0BGB) verneint.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des OLG ist wohl richtig und reiht sich in die bisherige Rechtssprechung ein. M\u00f6chte ein Unternehmer im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung f\u00fcr erbrachte Vorarbeiten und Planungen einen Verg\u00fctungsanspruch geltend machen, wird hierzu eine Vereinbarung im Vertrag erforderlich sein. Aus solcher speziellen Vereinbarung m\u00fcsste sich ergeben,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>dass die Vorleistungen als eigenst\u00e4ndiger Werkerfolg vereinbart sind und daf\u00fcr eine bestimmte Verg\u00fctung vom Besteller zu zahlen ist, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Weil sich die Wirkung einer K\u00fcndigung aus wichtigem Grund auf die Zukunft beschr\u00e4nkt, bleibt dem Unternehmer der Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr die erbrachten Leistungen erhalten. Dazu geh\u00f6ren aber nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung bereits im Bauwerk verk\u00f6rpert haben. 2. 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