{"id":6196,"date":"2022-08-29T21:11:47","date_gmt":"2022-08-29T19:11:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6196"},"modified":"2022-08-29T21:14:39","modified_gmt":"2022-08-29T19:14:39","slug":"bedenkenhinweis-schuetzt-vor-verzugskuendigung-olg-dresden-urteil-vom-29-06-2022-22-u-1689-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6196","title":{"rendered":"Bedenkenmitteilung sch\u00fctzt vor Verzugsk\u00fcndigung! &#8211; OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 &#8211; 22 U 1689\/20"},"content":{"rendered":"<p>1. Der Auftraggeber eines VOB-Vertrags kann dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausf\u00fchrung verz\u00f6gert oder mit der Vollendung in Verzug ger\u00e4t und eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Vertragserf\u00fcllung fruchtlos abgelaufen ist.<br \/>\n2. Der Auftragnehmer ger\u00e4t nicht in Verzug, wenn er einer Weisung des Auftraggebers nicht folgt, die seine geltend gemachten Bedenken treuwidrig nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n3. Treuwidrig ist eine Anweisung, wenn danach die Leistungen auf eine gegen den Bauvertrag und gegen die Regeln der Technik versto\u00dfende Weise erbracht werden soll, ohne dass eine Freistellung von der Gew\u00e4hrleistung erfolgt. Der Auftragnehmer muss sich keinen Gew\u00e4hrleistungsfall nicht absehbaren Ausma\u00dfes aufzwingen lassen.<br \/>\n4. Dem Auftragnehmer steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgem\u00e4\u00df seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Pr\u00fcfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausf\u00fchrung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringf\u00fcgigen Schadens f\u00fchren wird.<br \/>\n5. Die Beweislast f\u00fcr die Treuwidrigkeit der Anweisung des Auftraggebers liegt beim Auftragnehmer.<\/p>\n<p>Der mit Fassadenreinigungsrabeiten im Rahmen eines VOB\/B-Vertrages beauftragte Auftragnehmer (AN) teilte gegen\u00fcber seinem Auftraggeber (AG) Bedenken mit, weil die Fassade teilweise nicht mehr intakt gewesen und das vorgesehene Hochdruck-Hei\u00dfwasserstrahlen nur bei einer geschlossenen Putzfl\u00e4che zul\u00e4ssig sei. Es kommt zum Streit mit dem Auftraggeber (AG), der die ausgeschriebene Leistung f\u00fcr geeignet gehalten hat, um den angestrebten (Reinigungs-) Erfolg zu erreichen. Er wies den AN an, mit h\u00f6herem Wasserdruck zu arbeiten. Als der AN sich darauf nicht einlies, k\u00fcndigte der AG den Vertrag. Der AN verlangt die vereinbarte Verg\u00fctung abz\u00fcglich ersparter Aufwendungen i. H. v. 35.000 Euro.<\/p>\n<p>Dem Grunde und teilweise der H\u00f6he nach mit Erfolg! Der AG sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag wegen eines Verzugs des AN mit der Leistungserbringung zu k\u00fcndigen. Es habe kein Verzug vorgelegen. Ein AN gerate nicht in Verzug, wenn er einer Weisung des Auftraggebers nicht folgt (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB\/B), die seine geltend gemachten Bedenken (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB\/B) treuwidrig nicht ber\u00fccksichtigt. Gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft eine Anweisung des Auftraggebers vor allem, wenn danach die Werkleistungen auf eine gegen den Bauvertrag und gegen die Regeln der Technik versto\u00dfende Weise erbracht werden soll, ohne dass eine Freistellung von der Gew\u00e4hrleistung erfolgt, denn der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich einen ihrer begr\u00fcndeten Meinung nach ernstlich drohenden Gew\u00e4hrleistungsfall nicht absehbaren Ausma\u00dfes geradezu aufzwingen zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 \u2013 VII ZR 65\/83 \u2013, NJW 1985, 631). Der AN war auch deshalb nicht zur Fortsetzung seiner Leistung verpflichtet, weil der AG insoweit auf die Gew\u00e4hrleistung verzichtet h\u00e4tte, denn ein solcher Verzicht sei nicht erfolgt. Die Verzugsk\u00fcndigung war dementsprechend in eine sogenannte freie K\u00fcndigung umzudeuten (vgl. BGH, IBR 2003, 595) mit der Konsequenz, dass der AN Anspruch auf Verg\u00fctung nach \u00a7 8 Abs. 1 VOB\/B i. V. m. \u00a7 649 BGB a. F. habe.<\/p>\n<p>Die Entscheidunng erinnert einmal mehr daran, dass Unternehmern dringend zu empfehlen ist, Bedenkenmitteilungen so konkret und abschlie\u00dfend wie m\u00f6glich unter Ber\u00fccksichtigung der Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Auftraggebers abzufassen. Der Zugang einer (nur) solchen Bedenkenmitteilung f\u00fchrt zur Enthaftung des Unternehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 VOB\/B. Eine Bedenkenmitteilung enthaftet den AN aber eben nur bez\u00fcglich M\u00e4ngelanspr\u00fcchen des AG, f\u00fchrt aber nicht zu einer &#8222;Enthaftung&#8220; von Anspr\u00fcchen Dritter, die &#8211; trotz mitgeteilter Bedenken &#8211; z. B. durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gesch\u00e4digt werden (OLG Brandenburg, IBR 2008, 1112). Auch kann sich der AN durch eine Bedenkenmitteilung nicht von seiner Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der geltenden gesetzlichen und beh\u00f6rdlichen Bestimmungen (\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB\/B) befreien. Weist der AG den AN also z. B. an, die Treppengel\u00e4nder in einem Schulgeb\u00e4ude entgegen einer einschl\u00e4gigen (landesrechtlichen) Bauvorschrift nicht 1 m hoch, sondern nur 95 cm hoch auszuf\u00fchren, muss und darf der AN diese Anweisung nicht befolgen. Gleiches gilt, wenn mit der Befolgung der Anordnung eine Gefahr f\u00fcr Leib und Leben verbunden ist (OLG Karlsruhe, IBR 2004, 684).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der Auftraggeber eines VOB-Vertrags kann dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausf\u00fchrung verz\u00f6gert oder mit der Vollendung in Verzug ger\u00e4t und eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Vertragserf\u00fcllung fruchtlos abgelaufen ist. 2. 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