{"id":6187,"date":"2022-08-25T11:14:46","date_gmt":"2022-08-25T09:14:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6187"},"modified":"2023-03-30T14:31:07","modified_gmt":"2023-03-30T12:31:07","slug":"achtung-architekten-verbindliche-zwischentermine-auch-ohne-ausdrueckliche-vereinbarung-kammergericht-urteil-vom-26-04-2022-21-u-1030-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6187","title":{"rendered":"Achtung, Architekten: Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung! &#8211; Kammergericht, Urteil vom 26.04.2022 &#8211; 21 U 1030\/20"},"content":{"rendered":"<p>Einmal mehr wartet das Kammergericht mit einer pragmatischen Entscheidung zu einem Streit zwischen einem Bauherrn und &#8222;seinem&#8220; Architekten auf.<\/p>\n<p>Unter welchen Voraussetzungen kann ein Architekt mit einzelnen Teilen der Architektenleistung in Verzug geraten? Mit dieser Frage hatte sich das Kammergericht zu besch\u00e4ftigen.\u00a0Im Kern erkannte das Kammergericht folgendes:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Insbesondere bei einem Werk- oder Architektenvertrag k\u00f6nnen die Parteien die gesonderte F\u00e4lligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchf\u00fchrung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen.<\/p>\n<p>2. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden und setzt nicht voraus, dass die Parteien kalenderm\u00e4\u00dfig eine Frist oder einen Termin bestimmt haben. Der F\u00e4lligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist gegebenenfalls durch Auslegung, notfalls mit Hilfe der Vermutung des \u00a7\u00a0271\u00a0Abs. 1 BGB zu bestimmen.<\/p>\n<p>3. Erbringt der Werkunternehmer eine Teilleistung zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt nicht, kann der Besteller unter den Voraussetzungen von \u00a7\u00a0323\u00a0Abs. 1 BGB vom Vertrag zur\u00fccktreten bzw. ihn aus wichtigem Grund k\u00fcndigen; auf \u00a7\u00a0323\u00a0Abs. 4 BGB kommt es nicht an.<\/p>\n<p>4. Ein Zivilgericht kann den Streit zwischen zwei Prozessparteien \u00fcber den von einem Architekten erreichten Leistungsstand und die H\u00f6he des sich daraus ergebenden Honorars in geeigneten F\u00e4llen ohne Hinzuziehung eines Honorarsachverst\u00e4ndigen nach freier \u00dcberzeugung entscheiden (\u00a7\u00a0287\u00a0Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Auftraggeber beabsichtigte das Dachgeschoss seines Wohnhauses zu Eigentumswohnungen umzubauen. Hierzu beauftragt er einen Architekten u. a. mit der Ausf\u00fchrungsplanung und mit der Erstellung einer Leistungsbeschreibung. Ende M\u00e4rz weist der AG den A darauf hin, dass weder eine Leistungsbeschreibung noch eine Ausf\u00fchrungsplanung erstellt sei. Er setzt ihm vergeblich eine Frist zur Leistungserbringung bis zum 4. April. Am 9. April k\u00fcndigt der Auftraggber schlie\u00dflich den Architektenvertrag. Der Architekt macht sein Honorar auf der Grundlage einer freien K\u00fcndigung geltend, rechnet also erbrachte Leistung und auch infolge des durch K\u00fcndigung vorzeitig beendeten Architektenvertrages nicht erbracht Leistungen ab. Der Auftraggeber wendet ein, der Architekt stehe nur eine Honorierung f\u00fcr die erbrachte Leistung zu, da er das Vertragsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund zu Recht gek\u00fcndigt habe.<\/p>\n<p>Mit Erfolg! Nach Ansicht des Kammer Gerichts war er berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu k\u00fcndigen. Architekt &#8211; so das Kammergericht &#8211; w\u00e4re verpflichtet gewesen, bis zum 3. M\u00e4rz die zeichnerische Ausf\u00fchrungsplanung und die Leistungsbeschreibung zu erstellen. Diese Zwischenfrist haben die Parteien konkludent vereinbart. Der AG hatte n\u00e4mlich erkennbaren Wert darauf gelegt, bereits im M\u00e4rz mit der Bauausf\u00fchrung beginnen zu k\u00f6nnen. Nach Ablauf der dann bis Anfang April gesetzten Frist konnte er den Architektenvertrag daher fristlos k\u00fcndigen. Dem Architekt steht daher &#8211; anders als im Fall einer freien K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0648\u00a0BGB &#8211; lediglich ein Honoraranspruch f\u00fcr bereits erbrachte Architektenleistungen zu. Die H\u00f6he dieses Honoraranspruchs kann das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0287\u00a0ZPO sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die Sichtweise des Kammer Gerichts d\u00fcrfte richtig sein und f\u00fcr die Praxis erhebliche Bedeutung haben.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht dem Auftraggeber ein Recht zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0648a\u00a0Abs. 1 BGB nur dann zu, wenn ein Architekt mit der Gesamtleistung in Verzug geraten ist, oder wenn offensichtlich ist, dass er zum vereinbarten F\u00e4lligkeitszeitpunkt nicht leisten wird (\u00a7\u00a0323\u00a0Abs. 4 BGB). Anders ist es, wenn die Parteien eines Architektenvertrages f\u00fcr bestimmte Teilleistungen Zwischenfristen vereinbart haben. Und diese Vereinbarung kann &#8211; so das Kammergericht &#8211; auch konkludent, also nicht ausdr\u00fccklich, sondern &#8222;aus dem Verhalten heraus&#8220; zustande kommen. Das kann zu Missverst\u00e4ndnissen f\u00fchren. Deswegen sollte der Auftraggeber bei Vertragsschluss stets darauf bedacht sein, f\u00fcr besonders wichtige Teilleistungen verbindliche Zwischenfristen zu vereinbaren und auch &#8211; allein zu Belegzwecken &#8211; z. B. im Architektenvertrag eindeutig zu dokumentieren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einmal mehr wartet das Kammergericht mit einer pragmatischen Entscheidung zu einem Streit zwischen einem Bauherrn und &#8222;seinem&#8220; Architekten auf. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Architekt mit einzelnen Teilen der Architektenleistung in Verzug geraten? Mit dieser Frage hatte sich das Kammergericht zu besch\u00e4ftigen.\u00a0Im Kern erkannte das Kammergericht folgendes: &nbsp; 1. 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