{"id":6177,"date":"2022-08-10T13:35:34","date_gmt":"2022-08-10T11:35:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6177"},"modified":"2022-08-10T13:43:44","modified_gmt":"2022-08-10T11:43:44","slug":"hoai-aufstockungsverlangen-ohne-erfolg-wenn-es-treuwdrig-ist-olg-celle-urteil-vom-27-04-2022-14-u-156-21-erschwert-honorarforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6177","title":{"rendered":"HOAI-Aufstockungsverlangen ohne Erfolg, wenn es treuwidrig ist &#8211; OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 &#8211; 14 U 156\/21 erschwert Honorarforderungen"},"content":{"rendered":"<p>In einem dem OLG Celle vorliegenden Sachverhalt wurde die Klage eines Ingenieurs auf Bezahlung der Mindests\u00e4tze der HOAI abgewiesen, weil sein Verlangen gegen das Gebot von Treu und Glauben versto\u00dfen haben soll. In den Leits\u00e4tzen entschied das Gericht:<\/p>\n<p>1. Eine Geltendmachung der Mindests\u00e4tze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindests\u00e4tzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).<br \/>\n2. Ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen f\u00fcr gegeben h\u00e4lt, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschlie\u00dfen, wie beispielsweise eine nicht vollst\u00e4ndige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorark\u00fcrzung geboten sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dem Rechtssreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Ein Bauunternehmen (AG) unterbeauftragt 2013 ein Ingenieurb\u00fcro (AN) mit Planungsleistungen entsprechend HOAI. Statt einer schriftlichen Honorarvereinbarung existieren lediglich wechselseitige Vertragsentw\u00fcrfe, die das Honorar f\u00fcr die beauftragten Grundleistungen mal mit pauschal 170.000 Euro netto verpreisen (AN), mal mit lediglich pauschal rund 161.000 Euro netto (AG). Die ebenfalls unter Berufung auf &#8222;bestehende Vereinbarungen&#8220; gestellte letzte Abschlagsrechnung i. H. v. knapp 170.000 Euro netto, die von einem fast vollst\u00e4ndigen Leistungsstand ausging, wurde vom AG, anders als zuvor, auf rund 161.000 Euro netto gek\u00fcrzt. Nachdem der AG sich nicht bewegen lie\u00df, auch noch die Differenz zum abgerechneten Honorar zu zahlen, erhob der AN entsprechend seiner vorherigen Ank\u00fcndigung eine sogenannte Mindestsatzaufstockungsklage i. H. v. rund 114.000 Euro netto.<\/p>\n<p>Das Gericht wies die Klage in erster und zweiter Instanz ab. Im Ergebnis einer durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ging das OLG Celle von einem vereinbarten Honorar i. H. v. rund 161.000 Euro netto aus. Die Berufung auf ein h\u00f6heres (HOAI-Mindestsatz-) Honorar sei dem AN nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) verwehrt. Gem\u00e4\u00df der Rechtssprechung des BGH verhalte sich ein AN widerspr\u00fcchlich, der eine Pauschalvereinbarung unterhalb der HOAI-Mindests\u00e4tze abschlie\u00dfe und sp\u00e4ter nach diesen &#8222;aufstockend&#8220; abrechnen wolle. Dies sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der AG auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut habe und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Mindestsatz-Differenzbetrags unzumutbar sei. Konkret meint das OLG Celle:<\/p>\n<p><em>&#8222;Der Kl\u00e4gerin steht gem. \u00a7 242 BGB kein \u00fcber den vereinbarten Pauschalpreis hinausgehender Honoraranspruch zu. Ihre weitere Werklohnforderung ist rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/em><\/p>\n<p><em>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 &#8211; VII ZR 163\/10, Rn. 24 mwN, juris) verh\u00e4lt sich der Auftragnehmer widerspr\u00fcchlich, wenn er eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindests\u00e4tze der HOAI abschlie\u00dft und sp\u00e4ter nach den Mindests\u00e4tzen abrechnen will. Eine Geltendmachung der Mindests\u00e4tze kann dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das ist namentlich der Fall, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindests\u00e4tzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.<\/em><br \/>\n<em>Ob dieses widerspr\u00fcchliche Verhalten zur Folge hat, dass der Auftragnehmer an seine urspr\u00fcnglichen Rechnungen und die niedrigere Pauschale aus der Honorarvereinbarung gebunden ist, muss in einer Gesamtabw\u00e4gung anhand des Verhaltens und der vertrauensbildenden Umst\u00e4nde einzelfallbezogen beurteilt werden (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 \u2013 VII ZR 105\/07, Rn. 17 f. mwN; BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 \u2013 VII ZR 290\/95, Rn. 26 mwN, beide juris).<\/em><\/p>\n<p><em>In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 (aaO) darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass dem Auftraggeber das zwingende Preisrecht der Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure bekannt ist, nicht zwingend zu der Annahme f\u00fchrt, er habe kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen darauf entwickeln d\u00fcrfen, dass die Preisvereinbarung wirksam ist. Sch\u00fctzenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch ein der Honorarordnung kundiger Vertragspartner entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgeht, die Preisvereinbarung sei wirksam. Ein Rechtsirrtum zwingt nicht ohne Weiteres zu der Annahme, der Vertragspartner habe kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung entwickeln k\u00f6nnen. Ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen kann aber auch dann entwickelt worden sein, wenn der Auftraggeber in vertretbarer Weise Voraussetzungen f\u00fcr gegeben h\u00e4lt, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschlie\u00dfen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er die vertretbare Auffassung entwickelt hat, der erteilte Auftrag enthalte nicht alle vollst\u00e4ndigen Grundleistungen, so dass eine K\u00fcrzung des Honorars geboten ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 10. August 2020 \u2013 14 U 54\/20, Rn. 26, juris).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>So liege der Fall, so das OLG Celle, auch bei dem zu bewertenden Sachverhalt. Der dortige AN habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil er wissentlich ein Pauschalhonorar unter den Mindests\u00e4tzen angeboten und unter Bezugnahme &#8222;auf die bestehenden Vereinbarungen&#8220; abgerechnet habe. Der AG habe bei der Honorarvereinbarung die Kalkulation seines geschlossenen Hauptauftrags nochmals \u00fcberpr\u00fcft, um die zu vereinbarende Honorarpauschale zahlen zu k\u00f6nnen. Er habe sich daher bei Vertragsabschluss mit dem AN wirtschaftlich nur auf die Zahlung der vereinbarten Pauschale eingerichtet. Hierbei sei er nach oben Leitsatz 2 in seinem Vertrauen auch sch\u00fctzenswert. Eine nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung der Honorarforderung um 50 % sei dem AG nicht mehr zumutbar. Auch die Berufung des AN auf den Formversto\u00df w\u00fcrde daher zu einem unertr\u00e4glichen Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>Man kann die Auffassung des OLG Celle nachvollziehen. Ganz unstrittig d\u00fcrfte sie aber nicht sein. Duraus durch &#8222;die Hintert\u00fcr&#8220; des \u00a7 242 BGB wurde die gesetzliche Regelvorgabe mit &#8222;Billigkeitserw\u00e4gungen&#8220; de facto zum Ausnahmefall gemacht. Das OLG unterstellte dem AN offenbar, er habe von Anfang an fest beabsichtigt, in H\u00f6he der Mindests\u00e4tze abzurechnen, was jedenfalls die Entscheidunghsgr\u00fcnde zum Urteil nicht erkennen lassen d\u00fcrften. Die vom AN behauptete h\u00f6here Honorarvereinbarung hat der AG wohl stets negiert. Seine eigene Verg\u00fctungsvereinbarung mit dem Bauherrn hat der AG wohl nicht &#8222;sich einrichtend&#8220; im Vertrauen auf die Honorarvereinbarung mit dem AN getroffen, sondern zeitlich vorher. Und warum soll die Zahlung blo\u00df des gesetzlichen Mindesthonorars unzumutbar sein, allein weil es die (streitige) Vereinbarung um 50 % \u00fcbersteigt? Ist also besonders sch\u00fctzenswert, wer das Honorar besonders tief &#8222;dr\u00fcckt&#8220;?<\/p>\n<p>Dank der j\u00fcngsten <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6092\">EuGH-Entscheidung zur HOAI 2013 vom 18.01.2022 &#8211; C-261\/20<\/a> d\u00fcrften solche F\u00e4lle die Gerichte noch eine Weile besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Es empfiehlt sich also wie bisher zur Vermeidung solcher &#8222;Honorar\u00fcberraschungen&#8220;, diesbez\u00fcglich von Anfang an transparente Regelungen aufzunehmen, die die Auftraggeberseite genauso versteht, wie die Auftragnehmerseite. Nur so kann, wenn ein Bauvorhaben hinsichtlich der zu erwartenden Kosten insgesamt realistisch kalkuliert und sicher werden soll, Klarheit geschaffen werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem dem OLG Celle vorliegenden Sachverhalt wurde die Klage eines Ingenieurs auf Bezahlung der Mindests\u00e4tze der HOAI abgewiesen, weil sein Verlangen gegen das Gebot von Treu und Glauben versto\u00dfen haben soll. In den Leits\u00e4tzen entschied das Gericht: 1. 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