{"id":6150,"date":"2022-07-21T16:31:02","date_gmt":"2022-07-21T14:31:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6150"},"modified":"2022-07-21T17:27:08","modified_gmt":"2022-07-21T15:27:08","slug":"eine-zusaetzliche-verguetung-nach-%c2%a7-2-abs-5-vob-b-kann-auch-aus-mittelbaren-bauzeitlichen-auswirkungen-wie-etwa-geraetestillstand-von-unmittelbar-aenderungen-des-bauentwurfs-betreffenden-ano","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6150","title":{"rendered":"Eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung nach \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B kann auch aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Ger\u00e4testillstand resultieren! &#8211; Anmerkungen zum Beschluss des BGH vom 23.03.2022 &#8211; VII ZR 191\/21"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte sich der BGH mit dem seit langem f\u00fcr die Baupraxis wichtigen Thema &#8222;Stillstand von Bauger\u00e4ten&#8220; und damit verbunden der Frage besch\u00e4ftigt, inwieweit Bauausf\u00fchrende hierf\u00fcr finanziellen Ausgleich von ihrem Auftraggeber im Wege des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B bzw. \u00a7 2 Abs. 6 VOB\/B fordern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Position des BGH: F\u00fchrt ein gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 VOB\/B ge\u00e4nderter Bauentwurf bzw. eine nach \u00a7 1 Abs. 4 VOB\/B zus\u00e4tzlich verlangte Leistung zu einem Stillstand von Bauger\u00e4ten, welche f\u00fcr Folgeleistungen ben\u00f6tigt werden, besteht wegen diesbez\u00fcglichen Aufwands ein Anspruch Anpassung der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B bzw. auf zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung nach \u00a7 2 Abs. 6 VOB\/B.<\/p>\n<p>Der Entscheidung lag folgender &#8211; gerade zu klassischer &#8211; Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin mit dem Gewerk Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten. Nach Beginn der Abbrucharbeiten wurde eine bis dahin unbekannte asbesthaltige Rohrisolierung vorgefunden, die saniert werden musste, bevor der Abbruch des Geb\u00e4udes fortgesetzt werden konnte. Die Mehrkosten hierf\u00fcr wurden von der auftragnehmenden Kl\u00e4gerin mit einem Nachtragsangebot geltend gemacht und von dem Beklagten bis auf die Ger\u00e4tevorhaltung von einem Kettenbagger akzeptiert. In der Folgezeit stellte sich weiter heraus, dass Mehrleistungen wegen der h\u00f6heren Asbestbelastung von PVC-B\u00f6den und asbesthaltigen Klebers notwendig werden w\u00fcrden. Der asbestbelastete PVC-Boden konnte nicht wie vereinbart, sondern nur in einem wesentlich aufw\u00e4ndigeren als dem vertraglich vorgesehenen Verfahren, entfernt werden. Dies hatte zur Folge, dass der Abbruch erst nach 32-t\u00e4gigen Stillstand erfolgen konnte. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten f\u00fcr die Sanierung wurden angeboten und beauftragt. Den Ausgleich der geltend gemachten Vorhaltekosten f\u00fcr zwei Kettenbagger akzeptierte der Beklagte hingegen nicht. Mit der Klage begehrte der Auftragnehmer die durch den Stillstand entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht (OLG K\u00f6ln, Grundurteil vom 03.02.2021 \u2013 11 U 136\/18) hat die Klage dem Grunde nach f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt, indem es Anspr\u00fcche aus \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B und \u00a7 2 Abs. 6 VOB\/B feststellte. Einen Anspruch aus \u00a7 6 Abs. 6 S. 1 VOB\/B (Schadensersatz) verneinte das Berufungsgericht, da der Beklagte zur Anordnung der zus\u00e4tzlichen bzw. ge\u00e4nderten Leistungen befugt war. Es fehlt mithin an der vorausgesetzten Verletzung vertraglicher Pflichten. Ebenso verneinte das Berufungsgericht einen Anspruch aus \u00a7 6 Abs. 6 S. 2 VOB\/B i. V. m. \u00a7 642 BGB (Entsch\u00e4digung), da die Ger\u00e4tevorhaltekosten nicht auf einer unterbliebenen Mitwirkungshandlung des Beklagten beruhen w\u00fcrden. Gegen das Grundurteil legte der Beklagte das Rechtsmittel der Revision ein. Die Revision wurde vom BGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass mit der Entscheidung des BGH die Revision (nur) gegen ein Grundurteil, also ein Urteil lediglich \u00fcber den Grund des Anspruchs und nicht \u00fcber die H\u00f6he, zur\u00fcckgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund verh\u00e4lt stellte der BGH auch nichts zur H\u00f6he des Anspruchs fest, w\u00e4hrend das Berufungsgericht hierzu &#8211; wegen der Urteilsart allerdings wohl unzul\u00e4ssig &#8211; ausf\u00fchrte, die Berechnung sei mangels Einigung der Parteien auf der Basis der tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten (\u00a7 650 c BGB) vorzunehmen. Die Hoffnung, dass der BGH mit der Revisionsentscheidung eine Aussage zur Bemessung der Verg\u00fctung von Nachtragsleistungen treffen w\u00fcrde, wenn die Parteien diesbez\u00fcglich keine Einigung erzielen konnten, wurde damit leider entt\u00e4uscht. Siehe hierzu die aktuelle, durchaus nicht als klar und \u00fcbersichtlich zu bezeichende Rechtssprechung:<\/p>\n<p>Zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Revision f\u00fchrt der f\u00fcr Bausachen zust\u00e4ndige 7. Zivilsenat aber zun\u00e4chst aus, dass \u00a7 6 Abs. 6 VOB\/B, der den finanziellen Ausgleich bei Behinderungen und Unterbrechungen regelt, keine abschlie\u00dfende Sonderregelung mit der Folge darstelle, dass Anspr\u00fcche nach \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B betreffend Stillstandskosten w\u00e4hrend der Unterbrechung oder Verschiebung der Bauzeit von vornherein ausgeschlossen seien. Der strittige Nachtrag betreffend die Sanierung der asbesthaltigen Rohrisolation stelle eine zus\u00e4tzliche Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 VOB\/B dar. Daraus resultiere ein Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr Stillstandskosten des f\u00fcr die Folgegewerke ben\u00f6tigten und vorgehaltenen Baggers. Gleiches gelte f\u00fcr die Vorhaltung der Bauger\u00e4te w\u00e4hrend der Entfernung der PVC-B\u00f6den. Auch diese mussten f\u00fcr die Folgegewerke vorgehalten werden, wodurch Stillstandskosten entstanden. Der diesbez\u00fcgliche Anspruch folge allerdings aus \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B (ge\u00e4nderter Bauentwurf).<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil best\u00e4tigt der BGH die in der Rechtsprechung und juristischen Literatur herrschende Meinung und schafft insoweit Klarheit zu einer geradezu klassischen Situation &#8222;am Bau&#8220;.<\/p>\n<p>Aufgrund der Art des angegriffenen Urteils ungekl\u00e4rt, ist leider weiterhin die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zu \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB\/B (<a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5882\">BGH, Urteil vom 08.08.2019 &#8211; VII ZR 34\/18<\/a>) auch auf \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B bzw. \u00a7 2 Abs. 6 VOB\/B \u00fcbertragbar ist, was wohl der herrschenden Meinung gem\u00e4\u00df sein d\u00fcrfte. Mit dem Urteil vom 08.08.2019 entschied der BGH zu \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB\/B, dass der Einheitspreis f\u00fcr die \u00fcber 110 % der urspr\u00fcnglichen Menge hinaus gehenden Menge nach den tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten zuz\u00fcglich angemessener Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftskosten und Wagnis und Gewinn zu bemessen sei, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Bauvertraghsparteien getroffen wurde. F\u00fcr die Praxis &#8222;knifflig&#8220; ist dabei allerdings die Frage, wie die \u201etats\u00e4chlich erforderlichen Kosten\u201c bei Ger\u00e4testillstand und hier insbesondere beim Stillstand von Eigenger\u00e4ten &#8222;rechtskonform&#8220; zu bemessen ist, da diese (z.B. infolge Wertverlust oder auch unter Beachtung steuer- oder auch versicherungsrechtlicher Aspekte) praktisch nur bedigt bezifferbar sein d\u00fcrften. Unter Anwendung der Rentabilit\u00e4tsvermutung d\u00fcrfte wohl der Marktpreis entscheidend sein. Sicher aber ist das nicht im rechtlichen Sinne.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber sollten etwaige Stillstandskosten (wie Fall, den der BGH zu entscheoiden hatte) zum Gegenstand eines Nachtragsangebotes gemacht werden. Hierdurch begegnet ein Auftragnehmer dem regelm\u00e4\u00dfig zu h\u00f6renden Einwand des Auftraggebers, diese seien von der vereinbarten Verg\u00fctungsregelung f\u00fcr die \u201etats\u00e4chlichen\u201c Nachtragsleistungen bereits erfasst. Alternativ kann in einem Nachtragsangebot auch klargestellt werden, dass die Geltendmachung etwaiger Stillstandskosten vorbehalten bleibt. Die erstgenannte Alternative d\u00fcrfte Streit vermeiden und er\u00f6ffnet den Weg zu \u00a7 650 c Abs. 3 BGB, sofern man dessen Anwendbarkeit im VOB\/B-Vertrag bejaht (vgl. hierzu. <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6123\">Kammergericht, Urteil vom 02.11.2021 \u2013 27 U 120\/21<\/a>). Nach \u00a7 650c Abs. 3 BGB kann der Unternehmer bei der Berechnung von vereinbarten oder gem\u00e4\u00df \u00a7 632 a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen 80 Prozent einer in einem Nachtragsangebot genannten Mehrverg\u00fctung ansetzen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte sich der BGH mit dem seit langem f\u00fcr die Baupraxis wichtigen Thema &#8222;Stillstand von Bauger\u00e4ten&#8220; und damit verbunden der Frage besch\u00e4ftigt, inwieweit Bauausf\u00fchrende hierf\u00fcr finanziellen Ausgleich von ihrem Auftraggeber im Wege des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B bzw. \u00a7 2 Abs. 6 VOB\/B fordern d\u00fcrfen. 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