{"id":6147,"date":"2022-07-21T15:52:54","date_gmt":"2022-07-21T13:52:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6147"},"modified":"2022-07-21T17:24:19","modified_gmt":"2022-07-21T15:24:19","slug":"bedenken-koennen-gegenueber-angestellten-bauueberwachern-des-auftraggebers-mitgeteilt-werden-sollten-sicherheitshalber-aber-direkt-gegenueber-dem-vertreter-des-auftraggebers-geaeussert-werden-anmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6147","title":{"rendered":"Bedenken k\u00f6nnen gegen\u00fcber angestellten Bau\u00fcberwachern des Auftraggebers mitgeteilt werden &#8211; Anmerkungen zum Beschluss des OLG K\u00f6ln vom 05.10.2021 -\u202f16 U 55\/21"},"content":{"rendered":"<p>Bedenken k\u00f6nnen gegen\u00fcber angestellten Bau\u00fcberwachern des Auftraggebers mitgeteilt werden, sollten sicherheitshalber aber direkt gegen\u00fcber dem Vertreter des Auftraggebers ge\u00e4u\u00dfert werden. Dies folgt einmal mehr aus der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich haben Auftragnehmer eines Bauvertrages Bedenken gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 VOB\/B bzw. gegebenenfalls nach allgemeinen Recht gegen\u00fcber dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Bedenken m\u00fcssen in die Sph\u00e4re des Auftraggebers gelangen, um eine Enthaftung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 VOB\/B (und eine Haftungspriveligierung nach \u00a7 10 Abs. 2 VOB\/B) zu begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Besondere Vorsicht sollten Auftragnehmer deswegen walten lassen bei der Frage, gegen\u00fcber welcher konkreten Person auf Auftraggeberseite die Bedenken ge\u00e4u\u00dfert werden. Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bau\u00fcberwacher sich den vorgetragenen Bedenken des Auftragnehmers verschlie\u00dft, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft nach Ansicht des OLG K\u00f6ln die F\u00e4lle, in denen der Bau\u00fcberwacher au\u00dferhalb der Sph\u00e4re des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der \u00dcberwacher jedoch in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Bauherrn, so gelangt die Bedenkenmitteilung unmittelbar in die Sph\u00e4re des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sph\u00e4re des Bauherrn zuzurechnen.<\/p>\n<p>Bei dem vom OLG K\u00f6ln zu entscheidenden Sachverhalt errichtete ein Bautr\u00e4ger drei f\u00fcnfgeschossige H\u00e4user. Er beauftragt einen Architekten mit der Planung der Treppenh\u00e4user und einen Unternehmer mit der Verlegung von Natursteinplatten. Die VOB\/B war Inhalt des Bauvertrages. In einem vom Bautr\u00e4ger eingeleiteten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren stellte der gerichtlich beauftragte Sachverst\u00e4ndige fest, dass die Treppenstufen zu geringe Auftrittsbreiten haben, was in den vom Architekten erstellten Plan bereits so beschrieben war. Der Sachverst\u00e4ndige sah insofern neben Ausf\u00fchrungs- auch Planungs- und Bau\u00fcberwachungsm\u00e4ngel. Die Kosten f\u00fcr eine mangelfreie Herstellung der Treppen bezifferte der Bautr\u00e4ger mit 90.000 Euro. Diesen Betrag orderte er vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er m\u00fcndlich gegen\u00fcber dem Bau\u00fcberwacher des Bautr\u00e4gers wegen zu geringer Auftrittsbreiten Bedenken mitgeteilt habe und dieser ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuf\u00fchren. Der Bautr\u00e4ger bestritt, &#8222;korrekt&#8220; Bedenken mitgeteilt bekommen zu haben und, dass der Unternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 VOB\/B enthaftet sei.<\/p>\n<p>Zu Unrecht, so das OLG K\u00f6ln. Das OLG wies die Klage des Bautr\u00e4gers ab. Es sah den Voraussetzungen nach keinen Anspruch auf Vorschuss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u202f633,\u202f634\u202fNr. 2, \u00a7\u202f637\u202fBGB i. V. m. \u00a7\u202f13\u202fVOB\/B. Der Unternehmer hat, so das OLG K\u00f6ln, bewiesen, dass er dem als Bau\u00fcberwacher angestellten Mitarbeiter des Bautr\u00e4gers einen m\u00fcndlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat. Obwohl der Bau\u00fcberwacher die\u202fBedenkenmitteilung missachtete, musste der Unternehmer sich\u202fnicht zus\u00e4tzlich direkt an den Bautr\u00e4ger wenden. Aus den in den Leits\u00e4tzen des Urteils genannten Erw\u00e4gungen gibt es keinen Anlass, den Bautr\u00e4ger als Bauherrn und Auftraggeber des Unternehmers vor einer Unt\u00e4tigkeit des von ihm\u202fbetriebsintern mit den Aufgaben der Bau\u00fcberwachung betrauten Mitarbeiters\u202fzu sch\u00fctzen. Der Hinweis des Unternehmers auf die zu geringe Auftrittsbreite ist eindeutig. Er bedarf daher in Bezug auf die Mangelhaftigkeit keiner weiteren Ausf\u00fchrung und befreit den Unternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 VOB\/B von seiner Haftung.<\/p>\n<p>Wegen der besonderen N\u00e4he des Mitarbeiters zum Bautr\u00e4ger mag ein direkter Hinweis des Unternehmers an diesen entbehrlich sein. Das OLG zog zur Begr\u00fcndung eine &#8222;Sph\u00e4rentheorie&#8220; heran und unterlie\u00df eine Pr\u00fcfung hisnchtlich der Frage, ob das Recht der Stellvertretung beachtlich ist. Das scheint wohl richtig. Es wird in der baurechtlichen Szene aber auch die Ansicht vefrtreten, dass Bedenken gegen\u00fcber Personen, die auf der Seite des Auftraggebers eingeschaltet sind, wie eben z. B. Bau\u00fcberwachern, nur wirksam sind, wenn diese Personen vom Auftraggeber bevollm\u00e4chtigt sind bzw. nach den Grunds\u00e4tzen der sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht als bevollm\u00e4chtigt gelten. Denn f\u00fcr rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen eines sachkundigen Mitarbeiters einer Bauvertragspartei gelten u. U. die Stellvertreterregeln (BGH,\u202fIBR 2011, 189; OLG D\u00fcsseldorf,\u202fIBR 2016, 94; OLG M\u00fcnchen,\u202fIBR 2013, 457; OLG Zweibr\u00fccken,\u202fIBR 2020, 288). Bei einer Bedenkenmitteilung an Mitarbeiter des Auftraggebers gehe es um die Vermittlung des Zugangs einer Willenserkl\u00e4rung des Unternehmers an den Bautr\u00e4ger (\u00a7\u202f164\u202fAbs. 3 BGB), bei der Anordnung zur Fortsetzung der Arbeiten um die Frage, ob die Willenserkl\u00e4rung dem Bautr\u00e4ger zugerechnet werden kann (\u00a7\u202f164\u202fAbs. 1 BGB). Voraussetzung f\u00fcr den Wirksamkeit des Zugangs der Bedenkenmitteilung soll in beiden F\u00e4llen sein, dass der Mitarbeiter des Bautr\u00e4gers ein Stellvertreter mit Vertretungsmacht ist. Nach dieser Auffassung h\u00e4tte des OLG K\u00f6ln daher zumindest die Voraussetzungen einer (Anscheins-\/Duldungs-)Vollmacht pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Um dem mit dieser Zugangsproblematik verbundenen Streit die Spitze zu nehmen, sollten Auftragnehmer im Zweifel &#8211; und das d\u00fcrfte &#8222;am Bau&#8220; die Regel sein &#8211; Bedenken stets und grunds\u00e4tzlich direkt dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Eine Auseinandersetzung, ob der Bau\u00fcberwacher der Briefkasten des Auftraggebers ist, kann so nicht aufkommen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bedenken k\u00f6nnen gegen\u00fcber angestellten Bau\u00fcberwachern des Auftraggebers mitgeteilt werden, sollten sicherheitshalber aber direkt gegen\u00fcber dem Vertreter des Auftraggebers ge\u00e4u\u00dfert werden. Dies folgt einmal mehr aus der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung. 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