{"id":6143,"date":"2022-07-21T13:21:11","date_gmt":"2022-07-21T11:21:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6143"},"modified":"2022-07-21T13:21:11","modified_gmt":"2022-07-21T11:21:11","slug":"architekt-muss-auf-nur-grob-geschaetzte-baukosten-hinweisen-anmerkungen-zum-urteil-des-olg-nuernberg-vom-24-09-2019-6-u-521-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6143","title":{"rendered":"Architekt muss auf nur &#8222;grob&#8220; gesch\u00e4tzte Baukosten hinweisen! Anmerkungen zum Urteil des OLG N\u00fcrnberg vom 24.09.2019 -\u202f6 U 521\/17"},"content":{"rendered":"<p>(BGH, Beschluss vom 08.12.2021 &#8211; VII ZR 224\/19: Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)<\/p>\n<p>Kosten spielen bei jedem Bauvorhaben eine erhebliche Rolle. Gerade auch in Anbetracht der aktuellen Situation mit der teils nicht &#8222;planbaren&#8220; Entwicklung der Kosten f\u00fcr die Bauausf\u00fchrung haben mit der Kostenkontrolle beauftragte Architekten und Ingenieure besondere Sorgfalt dabei zu verwenden, den Bauherren \u00fcber die Kostenentwicklung und, wenn diese unvermeidbar nicht absehbar ist, \u00fcber Unsicherheiten diesbez\u00fcglich aufzukl\u00e4ren. Dieses Thema besch\u00e4ftigt auch immer wieder die Gerichte. Das OLG N\u00fcrnberg meint dazu:<\/p>\n<p>1. Eine \u00dcberschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen.<br \/>\n2. Der Architekt ist verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und ihn dazu nach seinen Vorstellungen zu fragen.<br \/>\n3. Nimmt der Architekt eine Kostensch\u00e4tzung vor, muss die Sch\u00e4tzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Sch\u00e4tzung, muss er \u00fcber die Schw\u00e4chen der Kostenangaben aufkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Dieser Bewertung vorausgegangen war, dass Bauherren den beklagten Architekten seinerzeit mit der sogenannten Vollarchitektur im Sinne von \u00a7\u202f15\u202fHOAI 1996 beauftragt hatten. Weil die Bausumme aus ihrer Sicht pflichtwidrig \u00fcberschritten wurde, verklagten sie den Architekten auf Ersatz eines deswegen mit der Begr\u00fcndung. Die vom Architekten erstellte Kostensch\u00e4tzung sei, so die Sicht der Bauherren, fehlerhaft gewesen. Die erste Kostensch\u00e4tzung wies Kosten von 386.400 DM aus; schlie\u00dflich stoppten die Bauherren die weitere Bauausf\u00fchrung und Vergabe von Bauauftr\u00e4gen, weil die Kosten weit mehr als 400.000 DM betrugen. Zur Fertigstellung des Bauvorhabens mussten die Bauherren zur Nachfinanzierung weitere Darlehen aufnehmen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung sind zur Fertigstellung des geplanten Bauvorhabens mindestens 555.489 DM aufzuwenden gewesen. Das Landgericht nahm ein maximales Budget von 420.000 DM an und sprach den Bauherren einen Schadensersatz i.H.v. ca. 58.000 DM zu.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil legte der Architekt Berufung ein. Ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Berufung erachtete das OLG N\u00fcrnberg (weitestgehend) f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Allerdings konnte eine Baukostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. auch f\u00fcr die aktuelle Rechtslage \u00a7 633 Abs. 2 S. 1 BGB) nicht bewiesen werden. Dem Architekten sei jedoch eine Pflichtverletzung anzulasten, weil er die Kostenvorstellungen der Bauherren schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht erfragte und die Bauherren bez\u00fcglich der nur groben Kostensch\u00e4tzung nicht \u00fcber die Schw\u00e4chen bzw. Unsicherheiten seiner Berechnung aufkl\u00e4rte. Auch nach dem alten Schuldrecht vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes trafen den Architekten die (Neben-) Pflicht, im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und den Bauherrn dazu gegebenenfalls nach seinen Vorstellungen zu fragen. Nimmt der Architekt in diesem Zusammenhang eine Kostensch\u00e4tzung vor, muss die Sch\u00e4tzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Sch\u00e4tzung, muss der Architekt \u00fcber die Schw\u00e4chen der Kostenangaben aufkl\u00e4ren (vgl. BGH,\u202fIBR 2013, 284). Mit lnkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes haben sich nur die Anspruchsgrundlagen ge\u00e4ndert, nicht aber die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung eines Architekten, so dass seither nicht mehr nach einer Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten zu differenzieren ist<\/p>\n<p>Die Sichtweise des OLG N\u00fcrnberg d\u00fcrfte sich einreihen in die st\u00e4ndige Rechtssprechung und auch in die Ansichten der \u00fcberwiegenden architeketnrechtlichen Literatur. Auch wenn eine Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien eines Planungs- bzw. \u00dcberwachungsvertrages nicht festgestellt werden kann, droht eine Haftung des Architekten, wenn dieser nicht aktiv nach dem Budget des Bauherrn fragt (vgl. OLG M\u00fcnchen,\u202fIBR 2015, 265). Nach der nunmehr mit \u00a7 650 p Abs. 2 BGB geregelten &#8222;Zielfindungsphase&#8220; hat der Planer dem Bauherrn fr\u00fchzeitig eine Kosteinsch\u00e4tzung &#8211; in der Systematik der DIN 276 nicht vorgesehen &#8211; zur Abstimmung vorzulegen, die Basis f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der Planung sein soll. Es geht also darum, dass der Architekt zwecks sicherer Beschreibung des Planungs- und \u00dcberwacbhungsziels (vgl. \u00a7 650 p Abs. 1 BGB) nicht nur in technischer (und wohl auch zeitlicher) Hinsicht zumindest &#8222;im Wesentlichen&#8220; orientiert ist, sondern eben auch hinsichtlich des Budgets des Bauherren. Nur das gew\u00e4hrleistet als sozusagen dritte &#8222;Koordinate&#8220; f\u00fcr eine Planung (und dann Bauausf\u00fchrung), dass das Vorhaben im Sinne und vor allen Dingen gem\u00e4\u00df den M\u00f6glichkeiten des Bauherren entsteht. Hilfreich f\u00fcr die Praxis k\u00f6nnte ein Anfragen der Punkte gem\u00e4\u00df bzw. entsprechend der DIN 18205 (Bedarfplanung im Bauwesen) sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(BGH, Beschluss vom 08.12.2021 &#8211; VII ZR 224\/19: Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen) Kosten spielen bei jedem Bauvorhaben eine erhebliche Rolle. 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