{"id":6138,"date":"2022-06-30T08:49:13","date_gmt":"2022-06-30T06:49:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6138"},"modified":"2022-06-30T08:49:13","modified_gmt":"2022-06-30T06:49:13","slug":"bundeserlass-vom-22-06-2022-zu-lieferengpaessen-und-preissteigerungen-wichtiger-baumaterialien-als-folge-des-ukraine-krieges-nachfolgeregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6138","title":{"rendered":"Bundeserlass vom 22.06.2022 zu Lieferengp\u00e4ssen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges (Nachfolgeregelung)"},"content":{"rendered":"<p>Unter dem 22.06.2022 haben das Bundesministerium f\u00fcr Digitales und Verkehr (BMDV) sowie das Bundesministerium f\u00fcr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) die Nachfolgeregelungen zu dem Erlass\/Rundschreiben vom 25.03.2022 (Lieferengp\u00e4sse und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verl\u00e4ngert. Der bisherige Befristungszeitraum wird damit von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Das gibt den Unternehmen Planungssicherheit. Zahlreiche L\u00e4nder hatten die Bundesregelung aus dem M\u00e4rz f\u00fcr ihren eigenen Zust\u00e4ndigkeitsbereich \u00fcbernommen. Der Bund wird daf\u00fcr werben, dass dies mit den nun pr\u00e4zisierten Regelungen ebenfalls geschieht.<\/li>\n<li>Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen f\u00fcr das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9% Holz, in einer anderen 0,9% Stahl und in einer weiteren 0,9% Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisver\u00e4nderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7% addiert. Dies wird nun ge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>F\u00fcr Betriebsstoffe kann auch bei Bestandsvertr\u00e4gen nachtr\u00e4glich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. In diesem Fall ist eine Ordnungsziffer festzulegen und die Menge des ab Kriegsbeginn noch erforderlichen Betriebsstoffes zu ermitteln. Die bisherige Regelung, wonach f\u00fcr Betriebsstoffe von vornherein im Leistungsverzeichnis eine eigene Ordnungsziffer als Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme einer Preisgleitung enthalten sein musste, ist demnach entfallen.<\/li>\n<li>Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingef\u00fchrt. Vorgesehen ist zudem, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Basiswert 1 verzichtet werden kann. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tats\u00e4chlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erh\u00e4lt. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser absch\u00e4tzen. Auch f\u00fcr die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.<\/li>\n<li>Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung f\u00fcr das Unternehmen in bestehenden Vertr\u00e4gen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren \u00dcberschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.<\/li>\n<li>Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Vertr\u00e4gen abzufedern, k\u00f6nnen Stoffpreisgleitklauseln auch nachtr\u00e4glich vereinbart werden. Diese nachtr\u00e4glichen Klauseln waren bisher mit einem erh\u00f6hten Selbstbehalt f\u00fcr das Unternehmen in H\u00f6he von 20 % versehen. Der Selbstbehalt wird k\u00fcnftig auf den &#8222;normalen&#8220; Satz von 10 % abgesenkt, der auch f\u00fcr Stoffpreisgleitklauseln in neuen Vertr\u00e4gen gilt.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter dem 22.06.2022 haben das Bundesministerium f\u00fcr Digitales und Verkehr (BMDV) sowie das Bundesministerium f\u00fcr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) die Nachfolgeregelungen zu dem Erlass\/Rundschreiben vom 25.03.2022 (Lieferengp\u00e4sse und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges) ver\u00f6ffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen: Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verl\u00e4ngert. 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