{"id":6130,"date":"2022-06-17T10:27:04","date_gmt":"2022-06-17T08:27:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6130"},"modified":"2022-06-17T10:36:08","modified_gmt":"2022-06-17T08:36:08","slug":"welche-aufgaben-hat-ein-projektmanager-anmerkungen-zum-urteil-des-olg-muenchen-vom-18-05-2021-9-u-5633-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6130","title":{"rendered":"Welche Aufgaben hat ein Projektmanager? Anmerkungen zum Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 18.05.2021 &#8211; 9 U 5633\/20"},"content":{"rendered":"<p>Einmal mehr hat sich ein Gericht mit der schwierigen Frage befasst, inwieweit neben hierzu gem\u00e4\u00df dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausdr\u00fccklich berechtigten Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten auch andere &#8222;Dienstleister am Bau&#8220; rechtsberatend t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. Vorliegend ging es um die T\u00e4tigkeit eines\u00a0Projektmanagementunternehmens.<\/p>\n<p>Im Kern entschied das OLG M\u00fcnchen:<\/p>\n<p>1.\u00a0Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrags.<\/p>\n<p>2.\u00a0Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverk\u00fcndungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Projektmanagementunternehmen mit dem Baucontrolling gegen\u00fcber einem Generalunternehmer beauftragt worden. Zus\u00e4tzlich waren ihm Teilleistungen der Objektplanung, Leistungsphase 9, f\u00fcr das Geb\u00e4ude, die Freifl\u00e4chenplanung und Technische Geb\u00e4udeausr\u00fcstung \u00fcbertragen worden. Bei dem Bauvorhaben zeigten sich nach Abnahme der Bauleistungen Rissbildungen. Deren Ursache war strittig. Der Auftraggeber verlangte vom Baucontroller einen Kostenvorschuss f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung, weil dieser nicht auf die Inanspruchnahme des Tragwerksplaners hingewirkt habe, sondern nur auf den Generalunternehmer, der f\u00fcr die baulichen Probleme nicht als Verursacher festgestellt werden konnte. Das Landgericht verurteilte das Projektmanagementunternehmen zur Zahlung eines Kostenvorschusses i. H. v. 254.660 Euro.<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hob diese Urteil auf und wies die Klage ab. Das OLG befasste sich zun\u00e4chst detailliert mit den \u00fcbernommenen Leistungspflichten des Projektmanagementunternehmens. Denn nur im Rahmen der geschuldeten Leistungspflichten kann sich auch (nur) eine Verantwortlichkeit f\u00fcr die nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Leistungserbringung ergeben. Dieser Ansatz entspricht der Erkenntnis, dass angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenzuweisungen an Projektmanagementunternehmen eine\u00a0genaue Analyse der vertraglich \u00fcbernommenen Leistungspflichten erforderlich\u00a0ist, um Aussagen zur &#8222;spiegelbildlichen&#8220; Haftung machen zu k\u00f6nnen. Das OLG M\u00fcnchen hielt den Projektmanager vorliegend auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags allerdings allenfalls f\u00fcr verpflichtetauf eine\u00a0Ursachenkl\u00e4rung hinsichtlich der Rissbildung vor Ablauf von etwaig einschl\u00e4gigen Gew\u00e4hrleistungsfristen hinzuwirken. Mehr h\u00e4tte ein Projektmanagement- und\/oder Baumanagementunternehmen nicht tun m\u00fcssen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und etwa mit welchen Streitverk\u00fcndungen vorzugehen sei, stellt eine\u00a0Rechtsdienstleistung\u00a0im Sinne des \u00a7 2 Gesetz \u00fcber au\u00dfergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; RDG) dar, zu deren\u00a0Erbringung ein Projektmanager nicht verpflichtet\u00a0ist. Denn Rechtsdienstleistung ist jede T\u00e4tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Pr\u00fcfung des Einzelfalls erfordert \u00a7 s Abs. 1 RDG), ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt.<\/p>\n<p>Insofern hat das konkrete Projektmanagementunternehmen &#8222;nochmal Gl\u00fcck gehabt&#8220;. Das h\u00e4tte aber auch anders ausgehen k\u00f6nnen. Denn das Urteil des OLG M\u00fcnchen darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Projektmanager &#8211; und im \u00dcbrigen auch alle anderen &#8222;Dienstleister am Bau&#8220; &#8211; folgenlos einen unrichtigen Rechtsrat erteilen d\u00fcrfen. Das OLG M\u00fcnchen f\u00fchrt in den Entscheidungsgr\u00fcnden aus, dass insbesondere ein Projektmanager, der die Grenze zur Rechtsberatung \u00fcberschreitet und fehlerhaften Rechtsrat erteilt, dann auch f\u00fcr den unzutreffenden rechtlichen Rat zu haften hat (Achtung: die Berufshaftpflichtversicherungen f\u00fcr das Projektmanagementunternehmen &#8211; und in aller Regel auch die entsprechenden Versicherungen aller anderen &#8222;Dienstleister am Bau&#8220; &#8211; decken derartige T\u00e4tigkeiten und Haftungsf\u00e4lle indes nicht ab!). Wenn allerdings, so das OLG M\u00fcnchen, wie vorliegend f\u00fcr den Auftraggeber klar war, dass mehrere Verantwortliche in Betracht kamen, dann w\u00e4re es die eigene Entscheidung gewesen, gegen welche Baubeteiligten vorzugehen sei. Der Umstand, dass der Baucontroller nur darauf gedr\u00e4ngt habe, den Generalunternehmer zu belangen, k\u00f6nne dementsprechend keinen\u00a0Haftungsvorwurf begr\u00fcnden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einmal mehr hat sich ein Gericht mit der schwierigen Frage befasst, inwieweit neben hierzu gem\u00e4\u00df dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausdr\u00fccklich berechtigten Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten auch andere &#8222;Dienstleister am Bau&#8220; rechtsberatend t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. Vorliegend ging es um die T\u00e4tigkeit eines\u00a0Projektmanagementunternehmens. 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