{"id":6064,"date":"2021-11-30T18:18:07","date_gmt":"2021-11-30T16:18:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6064"},"modified":"2022-10-21T13:44:34","modified_gmt":"2022-10-21T11:44:34","slug":"kalkulierter-verwertungserloes-ist-kein-preisbestandteil-zu-den-voraussetzungen-einer-preisanpassung-wegen-mengenunterschreitung-gemaess-%c2%a7-2-abs-3-nr-3-vob-b-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6064","title":{"rendered":"Kalkulierter Verwertungserl\u00f6s ist kein Preisbestandteil! &#8211; Zu den Voraussetzungen einer Preisanpassung wegen Mengenunterschreitung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB\/B 2012"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:977.6px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p>Mit seinem <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VII%20ZR%20157\/20&amp;nr=122284\">Urteil vom 10.06.2021 &#8211; VII ZR 157\/20<\/a> stellte der BGH fest, dass<br \/>\nFaktoren, die nicht Bestandteil der Berechnung des urspr\u00fcnglichen Einheitspreises sind, bei dessen Anpassung nach \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB\/B 2012 unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin im vom BGH zu bewertenden Fall hatte im Dezember 2013 von der Beklagten unter Einbeziehung der Regelungen der VOB\/B 2012 den Auftrag f\u00fcr ausgeschriebene Holzungs- und Altlastenumlagerungsarbeiten erhalten. Das vertragsgegenst\u00e4ndliche Leistungsverzeichnis enthielt in der Position 01.00.0001 &#8222;B\u00e4ume f\u00e4llen ohne Roden&#8220; einen Mengenansatz von 4.500 St\u00fcck. Die Position 01.07.0001 &#8222;Freischneiden und Roden&#8220; mit einer Mengenangabe von 21.200 m\u00b2 bezog sich auf dasselbe Flurst\u00fcck wie die vorherige Position. F\u00fcr die Position 01.00.0001 bot die Kl\u00e4gerin einen Einheitspreis von 0,12 \u20ac pro Baum und f\u00fcr die Position 01.07.0001 0,11 \u20ac pro m\u00b2 an. Im Rahmen der vorvertraglichen Aufkl\u00e4rung, ob die Preise ausk\u00f6mmlich sind, legte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ihre Urkalkulation offen. Daraus ergab sich, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Erl\u00f6s aus der Verwertung der B\u00e4ume in H\u00f6he von insgesamt 60 \u20ac je Baum rechnete, von dem sie den Betrag von 15 \u20ac als Gutschrift an die Beklagte weiterreichte. Der Restbetrag i.H.v. 45 \u20ac pro Baum sollte der Kl\u00e4gerin zugute kommen. Entsprechend war der angebotene Preis f\u00fcr die Position 01.07.0001 kalkuliert. Dort rechnete die Kl\u00e4gerin mit einem Erl\u00f6s von 20 \u20ac pro Wurzelstock, von dem sie 5 \u20ac als Gutschrift in dem Einheitspreis ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte die angebotenen Leistungen durch. Die Beklagte nahm die Leistung ab. Auf dem Flurst\u00fcck waren tats\u00e4chlich nur 1.237 B\u00e4ume zu bearbeiten. In einem Nachtrag verlangte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten eine Anpassung der beiden Einheitspreise. F\u00fcr die Position 01.00.0001 beanspruchte sie einen neuen Einheitspreis von 126,89 \u20ac. Darin enthalten war auch ein Ausgleich f\u00fcr entgangenen Verwertungserl\u00f6s i. H. v. insgesamt 146.835 \u20ac netto wegen der im Vergleich zur Mengenangabe im Leistungsverzeichnis nicht vorhandenen 3.263 B\u00e4ume. F\u00fcr die 01.07.0001 verlangte die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung eines Ausgleichs f\u00fcr entgangenen Verwertungserl\u00f6s f\u00fcr 3.263 Wurzelst\u00f6cke eine Anpassung des Einheitspreises auf 2,42 \u20ac netto pro St\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die auf Ausgleich der von der Kl\u00e4gerin erwarteten Verwertungserl\u00f6se f\u00fcr 3.263 B\u00e4ume und Wurzelst\u00f6cke gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung best\u00e4tigt. Und auch die Revision der Kl\u00e4gerin vor dem BGH blieb ohne Erfolg. Der BGH best\u00e4tigte, dass die Kl\u00e4gerin wegen der Mindermengen keinen Anspruch auf eine Preisanpassung gem. \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB\/B 2012 hat. Danach ist zwar bei einer \u00fcber zehn Prozent hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen der Einheitspreis f\u00fcr die tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erh\u00f6hen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erh\u00f6hung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erh\u00e4lt. Durch die Verg\u00fctungsregelung soll der Verg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers den Unw\u00e4gbarkeiten entzogen werden, die sich aus der unzutreffenden Einsch\u00e4tzung der f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Bauleistung erforderlichen Mengen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben. Die Bestimmung tr\u00e4gt dem Risiko Rechnung, dass die Mengenermittlung im Zeitpunkt der Ausschreibung naturgem\u00e4\u00df ungenau sein kann und die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten auf der Baustelle insofern nicht genau erfasst worden sein k\u00f6nnen. Der in der Urkalkulation von der Kl\u00e4gerin prognostizierte Verwertungserl\u00f6s i. H. v. 45 \u20ac pro Baum ist allerdings kein Bestandteil des angebotenen Einheitspreises geworden. Es folgte weder allein aus der Offenlegung der Urkalkulation noch aus der Einbeziehung einer Gutschrift i. H. v. 15 \u20ac pro Baum in die Kalkulation des Einheitspreises, dass der erwartete Verwertungserl\u00f6s insgesamt Bestandteil des Einheitspreises und damit Teil des \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnisses geworden war. Durch die Offenlegung ist die mit der Entsorgung der B\u00e4ume insgesamt verbundene Erl\u00f6serwartung der Kl\u00e4gerin nicht Gegenleistung f\u00fcr die von ihr zu erbringenden Leistungen geworden. Vielmehr war aus der Urkalkulation ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die Verwertungserl\u00f6se am Markt allein erzielen wollte und diese jedenfalls i. H. eines Teilbetrages von 45 \u20ac kein Kostenfaktor des Einheitspreises sein sollten. Hinsichtlich der die Wurzelst\u00f6cke betreffenden Position 01.07.0001 konnte eine Anpassung der Verg\u00fctung nach \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB\/B schon deshalb nicht verlangt werden, weil der Mengenansatz dieser Position in Quadratmetern und nicht in St\u00fcckzahlen angegeben wurde und die Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe unver\u00e4ndert geblieben ist.<\/p>\n<p>Bei der Anpassung von Preisen ist also nach wie vor genau &#8222;hinzuschauen&#8220;. Im Abbruch- und Entsorgungsgewerbe machen die Auftragnehmer nicht selten Gewinn durch die Verwertung der durch die Ma\u00dfnahme erhaltenen Stoffe bzw. Materialien. Es ist dann aber das Risiko des Auftragnehmers, ob und in welchem Umfang sich diese einseitigen Gewinnerwartungen realisieren lassen. Ein Anspruch hierauf hat der Auftragnehmer nicht. Theoretisch k\u00f6nnte man aus Sicht des Auftragnehmers gegen\u00fcber dem Auftraggeber an einen Anspruch auf Schadensersatz denken. Ein solcher Anspruch w\u00fcrde auf jeden Fall voraussetzen, dass der Auftraggeber die nicht realisierbare Gewinnerwartung letztlich verschuldet hat. An einem solchen Verschulden d\u00fcrfte es in der Praxis aber regelm\u00e4\u00dfig fehlen.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6064","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6064","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6064"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6064\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6064"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6064"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6064"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}