{"id":6050,"date":"2021-06-03T13:10:21","date_gmt":"2021-06-03T11:10:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6050"},"modified":"2021-06-03T13:10:21","modified_gmt":"2021-06-03T11:10:21","slug":"preisexplosion-bei-baustoffen-erlass-des-bundesministerium-des-innern-fuer-bau-und-heimat-bmi-vom-21-05-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6050","title":{"rendered":"\u201ePreisexplosion\u201c bei Baustoffen \u2013 Erlass des Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat (BMI) vom 21.05.2021"},"content":{"rendered":"<p>1.<br \/>\nIn seinem <a href=\"https:\/\/www.reguvis.de\/fileadmin\/BIV-Portal\/vergabe\/News\/2021-05-21_BWI7_70437_9_3_Materialengpaesse_m_Anlagen.pdf\">Erlass \u201eLieferengp\u00e4sse und Stoffpreis\u00e4nderungen diverser Baustoffe\u201c vom 21.05.2021 -BW I 7 &#8211; 70437\/9#<\/a>3 nimmt das BMI Bezug auf Lieferengp\u00e4sse und drastisch steigende Preise f\u00fcr verschiedene Baustoffe (z. B. Holz, Kunststoffe und Stahl). Um auf die volatile Preisentwicklung zu reagieren, verweist das Ministerium auf die Stoffpreisgleitklausel im Vergabehandbuch f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen des Bundes (VHB), Formblatt 225. Es weist darauf hin, dass diese Regelung, die bislang insbesondere bei schwankenden Stahlpreisen zum Einsatz kam, auch f\u00fcr andere Stoffe verwendet werden kann, soweit im G\u00fcterverzeichnis des Statistischen Bundesamtes Indizes daf\u00fcr ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Neue Vergabeverfahren:<br \/>\nF\u00fcr neue Vergabeverfahren werden die Vergabestellen angewiesen, vor Einleitung des Vergabeverfahrens entsprechend der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel vorliegen. Insbesondere bei Spr\u00fcngen von mehreren Indexpunkten pro Monat sollen Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden. Das Formblatt 225 ist in diesen F\u00e4llen den Vergabeunterlagen nebst Hinweisblatt beizuf\u00fcgen. Weiter werden die Vergabestellen angewiesen, soweit die Terminsituation der Bauma\u00dfnahme es zul\u00e4sst, Vertragsfristen der aktuellen Situation anzupassen und Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall zu vereinbaren<\/p>\n<p>Laufende Vergabeverfahren:<br \/>\nIst bei laufenden Vergabeverfahren die (Er)\u00d6ffnung der Angebote noch nicht erfolgt, k\u00f6nnen Stoffpreisgleitklauseln nachtr\u00e4glich einbezogen und\/oder Ausf\u00fchrungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden. Die Angebotsfrist ist gegebenenfalls zu verl\u00e4ngern.<br \/>\nBieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel sind von den Vergabestellen zu pr\u00fcfen und soweit mit den Vorgaben vereinbar, zu genehmigen. Ablehnende Entscheidungen sind im Vergabevermerk zu begr\u00fcnden. Bietern in laufenden Vergabeverfahren, in denen die Angebote noch nicht ge\u00f6ffnet sind, ist daher mit Blick auf steigende Baustoffpreise zu empfehlen, bei der Vergabestelle um Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel zu bitten.<br \/>\nIst die Angebots(er)\u00f6ffnung bereits erfolgt, m\u00fcssen die Vergabestellen pr\u00fcfen, ob eine R\u00fcckversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe infrage kommt, um Stoffpreisgleitklauseln einzubeziehen und\/oder Ausf\u00fchrungsfristen zu verl\u00e4ngern. Dies kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn einzelne Baustoffe einen entscheidenden Einfluss auf die Durchf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahme haben.<\/p>\n<p>Bestehende Vertr\u00e4ge:<br \/>\nDas BMI weist im Grundsatz darauf hin, dass bestehende Vertr\u00e4ge einzuhalten sind. Eine Anpassung bestehender Vertr\u00e4ge kommt nach \u00a7 58 Bundeshaushaltsordnung &#8211; BHO nur in besonders begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen in Betracht. Im \u00dcbrigen kann einem (Bau-) Auftragnehmer ein Rechtsanspruch auf \u00c4nderung oder Aufhebung des (Bau-) Vertrages aufgrund \u201eSt\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage\u201c (\u00a7 313 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch \u2013 BGB) zustehen. Das sei, so das BMI, nur der Fall, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner urspr\u00fcnglichen Form f\u00fcr den Auftragnehmer zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde. Das BMI h\u00e4lt hierzu allerdings fest, dass diese Voraussetzungen nur in seltenen F\u00e4llen gegeben sein werden.<br \/>\nWeiter weist das Ministerium darauf hin, dass wenn es dem Bauunternehmer selbst bei Zahlung h\u00f6herer Einkaufspreise nicht m\u00f6glich ist, die Baustoffe zu beschaffen, ein Fall h\u00f6herer Gewalt oder eines anderen, vom Auftragnehmer nicht abwendbaren Ereignisses im Sinne des \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB\/B vorliegen. Das w\u00fcrde zu einer Verl\u00e4ngerung der Vertragsfristen f\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie beschriebene Handhabe ist auch entsprechend bei Auftr\u00e4gen privater Auftraggeber angeraten, um faire und gerechte vertragliche Vereinbarungen im Umgang mit Lieferengp\u00e4ssen und Stoffpreis\u00e4nderungen zu begegnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. In seinem Erlass \u201eLieferengp\u00e4sse und Stoffpreis\u00e4nderungen diverser Baustoffe\u201c vom 21.05.2021 -BW I 7 &#8211; 70437\/9#3 nimmt das BMI Bezug auf Lieferengp\u00e4sse und drastisch steigende Preise f\u00fcr verschiedene Baustoffe (z. B. Holz, Kunststoffe und Stahl). 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