{"id":5978,"date":"2020-05-26T11:12:51","date_gmt":"2020-05-26T09:12:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5978"},"modified":"2020-05-26T11:13:59","modified_gmt":"2020-05-26T09:13:59","slug":"der-eugh-soll-es-richten-bgh-schickt-hoai-zurueck-nach-luxemburg-vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh-zur-frage-der-unionsrechtswidrigkeit-der-hoai-mindestsaetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5978","title":{"rendered":"Der EuGH soll es richten: BGH schickt HOAI zur\u00fcck nach Luxemburg &#8211; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindests\u00e4tze"},"content":{"rendered":"<p>Vor knapp einem Jahr hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) die in der HOAI geregelten verbindlichen Honorare f\u00fcr unionsrechtswidrig erkannt. Seitdem wird in Deutschland gestritten, was bis zur Neuregelung der HOAI gilt. Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren VII ZR 174\/19 leider keine Antwort gegeben, sondern den Ball zur\u00fcck nach Luxemburg gespielt. Hier der Wortlaut der Pressmitteilung des BGH vom 14.05.2020:<\/p>\n<p>&#8222;Der Bundesgerichtshof hat heute ein Verfahren \u00fcber die Verg\u00fctung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindests\u00e4tze in der HOAI f\u00fcr laufende Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen vorgelegt. <\/p>\n<p>Der EuGH hatte in diesem Urteil in einem von der Europ\u00e4ischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) versto\u00dfen hat, dass sie verbindliche Honorare f\u00fcr die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. <\/p>\n<p>Sachverhalt: <\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der ein Ingenieurb\u00fcro betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Verg\u00fctung aufgrund eines im Jahre 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrages, in dem die Parteien f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Ingenieurleistungen bei einem Bauvorhaben der Beklagten ein Pauschalhonorar in H\u00f6he von 55.025 \u20ac vereinbart hatten. <\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger den Ingenieurvertrag gek\u00fcndigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindests\u00e4tze der Verordnung \u00fcber die Honorare f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 ab. Mit der Klage hat er eine noch offene Restforderung in H\u00f6he von 102.934,59 \u20ac brutto geltend gemacht. <\/p>\n<p>Bisheriger Prozessverlauf: <\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.108,34 \u20ac verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 96.768,03 \u20ac verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Klageabweisung weiter. <\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kl\u00e4ger stehe ein restlicher vertraglicher Zahlungsanspruch nach den Mindests\u00e4tzen der HOAI (2013) zu. Die im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen Versto\u00dfes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht unwirksam. Das in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des EuGH \u00e4ndere nichts an der Anwendbarkeit der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter. Das Urteil binde nur den Mitgliedstaat, der den europarechtswidrigen Zustand beseitigen m\u00fcsse, entfalte hingegen f\u00fcr den einzelnen Unionsb\u00fcrger keine Rechtswirkung. Eine Nichtanwendung der Mindests\u00e4tze der HOAI in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen k\u00f6nne auch nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie gest\u00fctzt werden, der keine unmittelbare Wirkung zu Lasten einzelner Unionsb\u00fcrger zukomme. Es bestehe kein Anwendungsvorrang der Dienstleistungsrichtlinie gegen\u00fcber den unionsrechtswidrigen Regelungen der HOAI. Eine richtlinienkonforme Auslegung des zwingenden Preisrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 7 HOAI sei ausgeschlossen. <\/p>\n<p>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt: <\/p>\n<p>Folgt aus dem Unionsrecht, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in \u00a7 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindests\u00e4tze f\u00fcr Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure &#8211; abgesehen von bestimmten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; verbindlich sind und eine die Mindests\u00e4tze unterschreitende Honorarvereinbarung in Vertr\u00e4gen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind? <\/p>\n<p>Sofern Frage 1 verneint wird: <\/p>\n<p>Liegt in der Regelung verbindlicher Mindests\u00e4tze f\u00fcr Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in \u00a7 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts? <\/p>\n<p>Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Versto\u00df, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen \u00fcber verbindliche Mindests\u00e4tze (hier: \u00a7 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind? <\/p>\n<p>Bei Anwendung der deutschen Regelungen in \u00a7 7 HOAI h\u00e4tte die Revision der Beklagten keinen Erfolg, weil die Pauschalhonorarvereinbarung der Parteien unwirksam w\u00e4re und dem Kl\u00e4ger auf Grundlage der Mindests\u00e4tze der HOAI ein Anspruch auf Zahlung von 96.768,03 \u20ac zust\u00fcnde. <\/p>\n<p>\u00a7 7 HOAI kann nicht unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindests\u00e4tze der HOAI im Verh\u00e4ltnis zwischen Privatpersonen grunds\u00e4tzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindests\u00e4tze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu f\u00fchren, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Demgem\u00e4\u00df kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tats\u00e4chlich unterschiedliche Auslegungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen dessen zul\u00e4sst, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den Regelungen in \u00a7 7 HOAI und der dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine unterhalb der verbindlichen Mindests\u00e4tze liegende Honorarvereinbarung f\u00fcr Architekten und Ingenieurgrundleistungen &#8211; von bestimmten Ausnahmen abgesehen &#8211; unwirksam ist und sich die H\u00f6he des Honorars in diesem Fall nach den Mindests\u00e4tzen bestimmt. <\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Revision h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Beantwortung der dem EuGH vorgelegten ersten Frage zur unmittelbaren Wirkung von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen ab. Angesichts zahlreicher gegenl\u00e4ufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungs\u00e4u\u00dferungen im Schrifttum, die ihre inhaltlich kontr\u00e4ren Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ableiten, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht von vornherein derart eindeutig (&#8222;acte claire&#8220;) oder durch Rechtsprechung in einer Weise gekl\u00e4rt (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;), dass kein vern\u00fcnftiger Zweifel verbleibt. <\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof neigt dazu, keine unmittelbare Wirkung von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in der Weise anzunehmen, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in \u00a7 7 HOAI in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr angewendet werden k\u00f6nnen. Zwar ist Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte &#8211; wie im Streitfall &#8211; anwendbar. Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass sich der Einzelne gegen\u00fcber dem Mitgliedstaat in bestimmten F\u00e4llen unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wenn diese nicht fristgem\u00e4\u00df oder nur unzul\u00e4nglich in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Richtlinienbestimmung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint. Allerdings kann eine Richtlinie grunds\u00e4tzlich nicht selbst Verpflichtungen f\u00fcr einen Einzelnen begr\u00fcnden, so dass ihm gegen\u00fcber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht m\u00f6glich ist. Eine Richtlinie kann demgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angef\u00fchrt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verst\u00f6\u00dft, auszuschlie\u00dfen. <\/p>\n<p>Soweit der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; bei Unm\u00f6glichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung &#8211; eine Nichtanwendung unionsrechtswidriger nationaler Vorschriften zwischen Privatpersonen bejaht hat, wird der Streitfall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hiervon nicht erfasst. <\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, h\u00e4ngt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der weiteren Vorlagefragen zu einem m\u00f6glichen Versto\u00df der in der HOAI festgelegten Mindests\u00e4tze gegen die Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts sowie den Folgen eines solchen Versto\u00dfes f\u00fcr ein laufendes Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen ab. Ein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit kann nach Einsch\u00e4tzung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen werden. Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) ausdr\u00fccklich offengelassen.&#8220;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor knapp einem Jahr hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) die in der HOAI geregelten verbindlichen Honorare f\u00fcr unionsrechtswidrig erkannt. Seitdem wird in Deutschland gestritten, was bis zur Neuregelung der HOAI gilt. Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren VII ZR 174\/19 leider keine Antwort gegeben, sondern den Ball zur\u00fcck nach Luxemburg gespielt. 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