{"id":5936,"date":"2020-03-28T11:13:08","date_gmt":"2020-03-28T09:13:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5936"},"modified":"2020-03-28T13:02:35","modified_gmt":"2020-03-28T11:02:35","slug":"corona-ist-grundsaetzlich-keine-ausrede-erlass-des-bmi-zur-corona-pandemie-und-bauvertraglichen-fragen-fuer-die-ausfuehrung-von-bauvorhaben-des-bundes-eine-orientierung-auch-fuer-alle-anderen-bauvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5936","title":{"rendered":"Corona ist grunds\u00e4tzlich keine Ausrede: Erlass des BMI zur Corona-Pandemie und bauvertraglichen Fragen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Bauvorhaben des Bundes &#8211; Eine Orientierung auch f\u00fcr alle anderen Bauvorhaben."},"content":{"rendered":"<h4>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat (BMI) hat mit <strong><span style=\"color: #ff0000;\">E<a style=\"color: #ff0000;\" href=\"https:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/downloads\/DE\/veroeffentlichungen\/2020\/erlass-bauwesen-corona.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">rlass vom 23.3.2020 (Az.: 70406\/21#1)<\/a><\/span><\/strong> Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen an seinen nachgeordneten Bereich bekanntgegeben. Der unverz\u00fcglich geltende Erlass \u00e4u\u00dfert sich zur Fortf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Corona-Pandemie, der Handhabung von Bauablaufst\u00f6rungen und zu Zahlungen der Auftraggeber. Zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ein gesonderter Erlass vorgesehen.<\/h4>\n<p>Der Erlass weist darauf hin, dass auf den Baustellen des Bundes die Gefahren der Ansteckung mit dem Coronavirus und seiner Verbreitung durch baustellenspezifische Regelungen so gut als m\u00f6glich zu minimieren sind. Eine spezielle Bedeutung kommt dabei dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach \u00a7 3 BaustellenV zu. Es muss sicher gestellt werden, dass dieser entsprechend t\u00e4tig werde. Dar\u00fcber hinaus verweist der Erlass auf die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.<\/p>\n<p>Die Baustellen des Bundes sind m\u00f6glichst weiter zu betreiben. Bauma\u00dfnahmen sind erst einzustellen, wenn beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen dazu zwingen (z.B. Betretensverbote) oder aufgrund beh\u00f6rdlicher Ma\u00dfnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht m\u00f6glich ist (z.B. weil \u00fcberwiegende Teile der Besch\u00e4ftigten des Auftragnehmers unter Quarant\u00e4ne gestellt worden sind). Dies jeweils aber eine Frage des Einzelfalls.<\/p>\n<p><b>Corona-Pandemie als h\u00f6here Gewalt<\/b><\/p>\n<p>Zum vertragsrechtlichen Umgang mit Bauablaufst\u00f6rungen gibt der Erlass den Hinweise, dass die Corona-Pandemie grunds\u00e4tzlich geeignet sei, den Tatbestand der h\u00f6heren Gewalt im Sinne von \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB\/B zu erf\u00fcllen. H\u00f6here Gewalt kann jedoch auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern ist deren Vorliegen im Einzelfall zu pr\u00fcften. Beruft sich der Unternehmer auf h\u00f6here Gewalt, h\u00e4tte er darzulegen, warum er die beauftragte Leistung nicht erbringen kann.<\/p>\n<p>Der Erlass kl\u00e4rt au\u00dferdem dar\u00fcber auf, wann das z. B. der Fall sein kann. Der blo\u00dfe Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erf\u00fclle den Tatbestand der h\u00f6heren Gewalt nicht. Besonderes &#8222;Vorsicht&#8220; sei geboten, falls der Auftragnehmer schon bei der bisherigen Leistungserbringung Schwierigkeiten gehabt habe und sich nun auf die Corona-Pandemie berufe, heisst es in dem Erlass.<\/p>\n<p>Der Erlasst weist ferner darauf hin, dass h\u00f6here Gewalt auch auf Seiten des Auftraggebers eintreten kann, beispielsweise, weil die Projektleitung unter Quarant\u00e4ne gestellt wird. Weiter kl\u00e4rt der Erlass dar\u00fcber auf, welche Rechtsfolgen bei h\u00f6herer Gewalt eintreten, namentlich eine etwaige Verl\u00e4ngerung der Ausf\u00fchrungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einem Zuschlag f\u00fcr die Wiederaufnahme der Arbeiten (\u00a7 6 Abs. 4 VOB\/B). Einen finanziellen Ausgleich f\u00fcr die Zeit des &#8222;Stillstehens&#8220; werden die Auftragnehmer wohl nicht erhalten m\u00fcssen. Wie schon zu ung\u00fcnstigen Witterungsverh\u00e4ltnissen, die nach Ansicht des BMI &#8211; nachvollziehbar &#8211; mit denen der Pandemie vergleichbar sind, kommt der Auftraggeber nicht in f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung auf Grundlage von \u00a7 642 BGB vorausgesetzten Annahmeverzug (BGH, Urteil vom 20.04.2017 &#8211; VII ZR 194\/13).<\/p>\n<p><b>Unverz\u00fcgliche Pr\u00fcfung und Begleichung von Rechnungen<\/b><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe gem\u00e4\u00df dem Erlass in der jetzigen Sitution die unverz\u00fcgliche Pr\u00fcfung und Begleichung von Rechnungen einen besonders hohen Stellenwert. Die Dienststellen sind angehalten, das durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen sicherzustellen. Auf die M\u00f6glichkeit, gegen B\u00fcrgschaftsleistung des Auftragnehmers Vorauszahlungen zu leisten (\u00a7 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB\/B) wird ausdr\u00fccklich hingewiesen. Falls Vorauszahlungen geleistet werden, sind Zinsen daf\u00fcr nicht zu fordern (vgl. \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB\/B). Der Erlass geht im \u00dcbrigen auf Vereinfachungen beim Leistungsnachweis ein.<\/p>\n<p>Das alles d\u00fcrfte auch im Rahmen aller anderen Bauvorhaben beachtlich sein mit dem Ergebnis rechtskonformer und fairer L\u00f6sungen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat (BMI) hat mit Erlass vom 23.3.2020 (Az.: 70406\/21#1) Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen an seinen nachgeordneten Bereich bekanntgegeben. Der unverz\u00fcglich geltende Erlass \u00e4u\u00dfert sich zur Fortf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Corona-Pandemie, der Handhabung von Bauablaufst\u00f6rungen und zu Zahlungen der Auftraggeber. 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