{"id":5845,"date":"2019-03-02T10:26:04","date_gmt":"2019-03-02T08:26:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5845"},"modified":"2019-03-02T10:32:38","modified_gmt":"2019-03-02T08:32:38","slug":"einfuehrung-der-vob-a-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5845","title":{"rendered":"Einf\u00fchrung der VOB\/A 2019"},"content":{"rendered":"<p>Die neue VOB\/A 2019 ist nun eingef\u00fchrt. Die Synopse zur VOB\/A 2016 f\u00fcgen wir hier bei:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/VOB_A_2016-2018_Synopse.pdf\">VOB_A_2016-2018_Synopse<\/a><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren, f\u00fcr Bau und Heimat (BMUB) vom 20.02.2019 ist der \u00fcberarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) f\u00fcr Bundesbeh\u00f6rden ab dem 01.03.2019 anzuwenden ist.<\/p>\n<p>In Bundesl\u00e4ndern, deren Landesvergabegesetze einen dynamischen Verweis auf die jeweils g\u00fcltige Fassung der VOB\/A enthalten, gilt der neue 1. Abschnitt der VOB\/A 2019 bereits seit dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.02.2019 B2).<br \/>\nIn allen anderen Bundesl\u00e4ndern m\u00fcssen die neuen Vorschriften erst angewendet werden, wenn diese durch einen &#8222;Anwendungsbefehl&#8220; in Kraft gesetzt wurden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einf\u00fchrung von Abschnitt 2 und 3 m\u00fcssen die Verweisungen in VgV und VSVgV ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enth\u00e4lt auch die \u2013 \u00fcberwiegend redaktionell &#8211; \u00fcberarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB\/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in \u00a7 2 VgV und \u00a7 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>VOB\/A &#8211; Abschnitt 1<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu den \u00a7\u00a7 3a Absatz 1 und 3b Absatz 2:<\/span><\/p>\n<p>Auch im Abschnitt 1 der VOB\/A wird die Wahlfreiheit zwischen \u00d6ffentlicher Ausschreibung und Beschr\u00e4nkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingef\u00fchrt (\u00a7 3a Absatz 1 VOB\/A). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten w\u00e4hlen. Insoweit entf\u00e4llt der Vorrang der \u00d6ffentlichen Ausschreibung. Erg\u00e4nzend wird das Verfahren der Beschr\u00e4nkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in<br \/>\n\u00a7 3b Absatz 2 VOB\/A detaillierter als bisher geregelt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu \u00a7 3a Absatz 2 und Absatz 3:<\/span><\/p>\n<p>Der DVA hat in Umsetzung der Beschl\u00fcsse des Wohngipfels vom 21.9.2018 die Wertgrenzen f\u00fcr Freih\u00e4ndige Vergabe und Beschr\u00e4nkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31.12.2021 befristet und gilt nur f\u00fcr Bauleistungen zu Wohnzwecken. Bauleistungen f\u00fcr Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen\u00a0Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z.B. in der Verbesserung der energetischen Qualit\u00e4t oder der Erh\u00f6hung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der \u00e4u\u00dferlichen Sanierung \/ Instandsetzung von Wohngeb\u00e4uden (z.B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z.B. Zufahrtsstra\u00dfen f\u00fcr Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Ma\u00dfnahmen, z.B. zur Reduzierung von L\u00e4rm oder Ersch\u00fctterungen in Wohnr\u00e4umen. Wohnzwecken dienen grunds\u00e4tzlich auch st\u00e4dtebauliche Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke m\u00fcssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es gen\u00fcgt, wenn die Wohnzwecke nicht<br \/>\nnur untergeordneter Natur sind.<\/p>\n<p><em>Auf die weitere Geltung des Erlasses B15 \u2013 8163.9\/5 vom 5.9.2008 wird hingewiesen. Danach sind vorrangig Unternehmen aufzufordern, die pr\u00e4qualifiziert sind. Davon soll nur abgewichen werden, wenn anders der Wettbewerb unerw\u00fcnscht verengt w\u00fcrde.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu \u00a7 3a Absatz 4:<\/span><\/p>\n<p>Ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird eingef\u00fchrt. Bis zu diesem Betrag kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grund\u00e4tze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu den \u00a7\u00a7 6a Absatz 5 und 6b:<\/span><\/p>\n<p>Die Eignungspr\u00fcfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverl\u00e4ssigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden. Zum anderen wird festgelegt,<br \/>\ndass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.<br \/>\nAuch die Eignungspr\u00fcfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert.<\/p>\n<p>Bislang sah die VOB\/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zun\u00e4chst Eigenerkl\u00e4rungen verlangt werden k\u00f6nnen und die Best\u00e4tigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die f\u00fcr die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.<\/p>\n<p>Die Bewerber\/Bieter der engeren Wahl werden aufgefordert, die die Eigenerkl\u00e4rungen best\u00e4tigenden Nachweise vorzulegen. Dabei sollte der Bewerber\/Bieter auch angeben k\u00f6nnen, bei welchem anderen Bauvorhaben der Vergabestelle Nachweise vorgelegt wurden, die zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung noch g\u00fcltig sind.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu den \u00a7\u00a7 8 Absatz 2 Nummer 4, 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k), 13 Absatz 3,<\/span><br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline;\">16 Absatz 1 Nummer 7 und 9:<\/span><\/p>\n<p>Die VOB\/A regelt k\u00fcnftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer\u00a0Hauptangebote m\u00f6glich ist. Grunds\u00e4tzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote\u00a0zugelassen sein, unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch\u00a0oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.<br \/>\nWerden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsf\u00e4hig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgef\u00fcllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer\u00a0Kombination vollst\u00e4ndige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen k\u00f6nnen, wie viele Angebote eingereicht wurden. Jedes Hauptangebot muss somit auch alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen enthalten (insbesondere Erkl\u00e4rungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise).\u00a0Unternehmensbezogene Erkl\u00e4rungen, Angaben und Nachweise m\u00fcssen hingegen nicht jedem Hauptangebotbeigef\u00fcgt werden. Der Nachweis der Eignung dient der Prognose, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die Leistung vertragsgerecht auszuf\u00fchren. Diese Prognose l\u00e4sst sich bei mehreren Hauptangeboten eines Bieters innerhalb desselben\u00a0Vergabeverfahrens auch auf seine weiteren Hauptangebote \u00fcbertragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die (weiteren) Hauptangebote keine technischen L\u00f6sungen enthalten, f\u00fcr deren Ausf\u00fchrung h\u00f6her qualifiziertes Personal erforderlich w\u00e4re. Dar\u00fcberhinaus gilt auch hier die Neuregelung in \u00a7 6a, wonach bereits vorliegende g\u00fcltige Eignungsnachweise nicht nochmals gefordert werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r):<\/span><\/p>\n<p>K\u00fcnftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine\u00a0Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Falls dies geschieht, muss auch die\u00a0Gewichtung mitangegeben werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu \u00a7 16a:<\/span><\/p>\n<p>Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird neugestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollst\u00e4ndige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er eine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu \u00a7 16d:<\/span><\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des \u00a7 16d dient der Angleichung an die Regelung des Abschnitts 2.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu \u00a7 24:<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienstelle im Ausland oder einer\u00a0inl\u00e4ndischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt,\u00a0werden Erleichterungen von der VOB\/A in einem neuen \u00a7 24 VOB\/A vorgesehen.<\/p>\n<ul>\n<li>EU VOB\/A Abschnitte 2 und 3<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell ge\u00e4ndert. \u00c4nderungen von Vorschriften des GWB und der VgV, die auch in der VOB\/A abgebildet werden, wurden\u00a0nachvollzogen.<\/p>\n<p>Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum\u00a0Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich \u00fcbertragen. Nach Ablauf der Fristen zur elektronischen Kommunikation konnten die \u00dcbergangsregelungen ersatzlos\u00a0gestrichen werden.<\/p>\n<p>In Abschnitt 3 (VS) wurde nun auch eine ausdr\u00fcckliche Regelung zum Abschluss von\u00a0Rahmenvereinbarungen eingef\u00fchrt. Um gleichlautende Regelungen innerhalb der\u00a0VOB\/A vorzusehen, wurde weitgehend die Formulierung aus \u00a7 4a EU VOB\/A \u00fcbernommen. Davon abweichend sieht die Regelung eine l\u00e4ngere H\u00f6chstlaufzeit von\u00a0sieben Jahren vor, die durch die Richtlinie 2009\/81\/EG einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bis zur <strong>Einf\u00fchrung der ge\u00e4nderten Formulare des VHB<\/strong> sind die Wertungskriterien,\u00a0ggf. die Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote und ggf. der Ausschluss der Nachforderung in Nummer 10 des Formblattes Aufforderung zur Angebotsabgabe (211) festzulegen. Die mit dem Angebot geforderten Unterlagen sind in Nummer 3.1 des Formblattes 211 aufzuf\u00fchren, ggf. auf einer gesonderten Liste.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die neue VOB\/A 2019 ist nun eingef\u00fchrt. 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