{"id":5782,"date":"2018-08-05T20:18:45","date_gmt":"2018-08-05T18:18:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5782"},"modified":"2018-08-05T20:54:42","modified_gmt":"2018-08-05T18:54:42","slug":"die-vergabe-von-architektenleistungen-oberhalb-der-schwellenwerte-nach-der-verordnung-ueber-die-vergabe-oeffentlicher-auftraege-inhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5782","title":{"rendered":"Die Vergabe von Architektenleistungen oberhalb der Schwellenwerte nach der Verordnung \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge Inhalt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verzeichnis:<\/strong><\/p>\n<p>1. VgV \u2013 Verfahren \u00fcber dem Schwellenwert<br \/>\n2. Verfahren<br \/>\n2.1. Verhandlungsverfahren<br \/>\n2.2. Generelles zum Verhandlungsverfahren mit und ohne Planungswettbewerben<br \/>\n2.2.1. Bewerber \u2013 Teilnehmer \u2013 Bieter &#8211; Gemeinschaften<br \/>\n2.2.2. Ausschlussgr\u00fcnde<br \/>\n2.2.3. Eignungskriterien<br \/>\n2.2.4. Zuschlagskriterien &#8211; Gewichtung<br \/>\n3. Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb<br \/>\n3.1. Das Verhandlungsverfahren und der vorgelagerte Planungswettbewerb sind zwei getrennte, nacheinander durchzuf\u00fchrende Verfahren<br \/>\n3.2. Verfahrensablauf bei Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb<br \/>\n3.2.1. EU Bekanntmachung<br \/>\n3.2.2. Planungswettbewerb und Preisgerichtssitzung<br \/>\n3.2.3. Information \u00fcber Planungswettbewerb an die Teilnehmer<br \/>\n3.2.4. Aufforderung zur Verhandlung<br \/>\n3.2.5. Auftragsverhandlung mit Zuschlag<br \/>\n3.2.6. Information \u00fcber Auftragsverhandlung<br \/>\n3.2.7. Honorierung und Urheberrechtsschutz<br \/>\n4. Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb\/nur mit Teilnahmewettbewerb<br \/>\n4.1. Soll kein Planungswettbewerb stattfinden ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchzuf\u00fchren<br \/>\n4.2. Verfahrensablauf beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb<br \/>\n4.2.1. Begr\u00fcndungs- und Dokumentationspflicht zur Wahl des Verfahrens<br \/>\n4.2.2. EU-Auftragsbekanntmachung<br \/>\n4.2.3. Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der Bieter<br \/>\n4.2.4. Information \u00fcber die Auswahl an die Bewerber<br \/>\n4.2.5. Aufforderung zum Erstangebot<br \/>\n4.2.6. Auftragsverhandlung mit Zuschlag<br \/>\n4.2.7. Informationspflicht \u00fcber Auftragsverhandlung<br \/>\n4.2.8. Auftragsbekanntmachung<br \/>\n4.2.9. Honorierung und Urheberrechtsschutz<br \/>\n5. Wettbewerblicher Dialog<\/p>\n<p><strong>Inhalt<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. VgV \u2013 Verfahren \u00fcber dem Schwellenwert<\/strong><\/p>\n<p>Erreicht bzw. \u00fcberschreitet der Auftragswert den Schwellenwert, ist die Vergabeverordnung anzuwenden. Der Schwellenwert f\u00fcr Planungsleistungen betr\u00e4gt derzeit 221.000 Euro (netto), bei Auftr\u00e4gen von obersten und oberen Bundesbeh\u00f6rden 144.000 Euro (netto).<\/p>\n<p>Der Auftragswert umfasst folgende Kosten (ohne Umsatzsteuer) (\u00a7 3 Abs. 1 ):<br \/>\n&#8211; voraussichtliches Honorar<br \/>\n&#8211; Nebenkosten gem\u00e4\u00df herrschender Meinung , die in \u00a7 14 HOAI n\u00e4her definiert sind (zum Beispiel Versandkosten, bestimmte Fahrtkosten)<br \/>\n&#8211; etwaige Optionen oder Vertragsverl\u00e4ngerungen<br \/>\n&#8211; Pr\u00e4mien oder Zahlungen an die Bewerber<\/p>\n<p>Da Planungsleistungen f\u00fcr Architekten und Ingenieure nach der HOAI zu honorieren sind, ist auch der Auftragswert nach der HOAI zu ermitteln. Honorarbestandteile, die nicht dem Preisrecht der HOAI unterliegen (Besondere Leistungen, Nebenkosten etc.), sind auf Grundlage von Erfahrungswerten zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>In der VgV ist klargestellt, dass nur gleichartige Planungsbereiche zusammenzurechnen sind (\u00a7 3 Abs. 7 Satz 2). Das hei\u00dft, Einzelauftr\u00e4ge einer Objektplanung (zum Beispiel die getrennte Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 5 und der Leistungsphasen 6 bis 9) sind zu addieren, nicht jedoch die verschiedenen Fachplanungen (Tragwerksplanung, technische Ausr\u00fcstung) zu einem Bauprojekt. Sofern Leistungen verschiedener Planungsbereiche innerhalb eines Projekts an einen einzigen Auftragnehmer vergeben werden sollen, sind die Honorare zu addieren (\u00a7 3 Abs. 1).<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen die Regelung der VgV und damit auch zur Sch\u00e4tzung des Auftragswerts kann zur \u00dcberpr\u00fcfung der Vergabe im Wege des vergaberechtlichen Rechtsschutzes und bei gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahmen zur (teilweisen) R\u00fcckforderung von Zuwendungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt zur Sch\u00e4tzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird (\u00a7 3 Abs. 3).<\/p>\n<p><strong>2. Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>In der VgV ist die Vergabe von Architektenleistungen im gesonderten Abschnitt 6 geregelt, der deren Besonderheiten Rechnung tr\u00e4gt und erg\u00e4nzend zu den allgemeinen Vorschriften zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Immer sind Architektenleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben (\u00a7 76 Abs. 1). Das bedeutet, dass wesentliches Zuschlagskriterium ihre Qualit\u00e4t sein soll (siehe Begr\u00fcndung zu \u00a7 76 Abs. 1).<\/p>\n<p>Im Anwendungsbereich der HOAI ist n\u00e4mlich f\u00fcr einen Preiswettbewerb kein Raum, weil der Honorarrahmen gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen ist (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 2).<\/p>\n<p><strong>2.1. Verhandlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Das VgV sieht als Regel das auch praktisch bew\u00e4hrte Verhandlungsverfahren f\u00fcr die Vergabe von Architektenleistungen vor.<\/p>\n<p>Verhandlungsverfahren sind solche, bei denen der Auftraggeber nach \u00f6ffentlicher Aufforderung zur Teilnahme sowie nach Pr\u00fcfung der Eignung und Leistungsf\u00e4higkeit der Bewerber (Teilnahmewettbewerb) mit einem Bieter oder mehreren Bietern \u00fcber die Auftragsbedingungen verhandelt.<\/p>\n<p>Verhandlungsverfahren k\u00f6nnen mit (\u00a7 17 Abs. 1) oder ohne Teilnahmewettbewerb (\u00a7 17 Abs. 5) durchgef\u00fchrt werden. Daraus ergeben sich f\u00fcr die Vergabe von Architektenleistungen zwei m\u00f6gliche Formen von Verhandlungsverfahren:<\/p>\n<p>&#8211; Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb finden ohne Teilnahmewettbewerb statt.<br \/>\n&#8211; Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb finden mit Teilnahmewettbewerb statt.<\/p>\n<p><strong>2.2. Generelles zum Verhandlungsverfahren mit und ohne Planungswettbewerben<\/strong><\/p>\n<p><strong>2.2.1. Bewerber \u2013 Teilnehmer \u2013 Bieter &#8211; Gemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>Bewerber sind Personen (nat\u00fcrliche oder juristische) oder Zusammenschl\u00fcsse (Bewerbergemeinschaften), die sich um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewerben.<\/p>\n<p>Teilnehmer sind Personen (nat\u00fcrliche oder juristische) oder Zusammenschl\u00fcsse, die Wettbewerbsarbeiten f\u00fcr einen Planungswettbewerb einreichen.<\/p>\n<p>Bieter sind Personen (nat\u00fcrliche oder juristische) oder Zusammenschl\u00fcsse (Bietergemeinschaften), die nach einem Teilnahmewettbewerb bzw. Planungswettbewerb nach Aufforderung des Auftraggebers ein Angebot abgegeben haben.<\/p>\n<p>Bewerber- und Bietergemeinschaften sind im Vergabeverfahren wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln (\u00a7 43 Abs. 2) und k\u00f6nnen ihrerseits das Instrument der Eignungsleihe nutzen (\u00a7 47 Abs. 4).<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann erst bei Zuschlagserteilung von den Bewerbern eine bestimmende Rechtsform verlangen, sofern dies f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Auftrags erfor-derlich ist (\u00a7 43 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 43 Abs. 2 Satz 2).<\/p>\n<p><strong>2.2.2. Ausschlussgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmensbezogene Ausschlussgr\u00fcnde sind im GWB (\u00a7\u00a7 123, 124 GWB) geregelt und werden im Rahmen der Eignung gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Zwingende Ausschlussgr\u00fcnde betreffen unter anderem strafrechtliche Aspekte sowie ausstehende Zahlungen von Steuern und Abgaben (\u00a7 123 GWB); dem Auftraggeber steht bei dieser Entscheidung kein Ermessensspielraum zu.<\/p>\n<p>Fakultative Ausschlussgr\u00fcnde betreffen unter anderem eine Ausschlussm\u00f6glichkeit wegen erheblicher oder fortdauernder Schlechtleistung in der Vergangenheit (\u00a7 124 GWB Abs. 7).<\/p>\n<p>Die Bewerber haben Anspruch darauf, ihren Ausschluss durch den Nachweis von Selbstreinigungsma\u00dfnahmen zu verhindern. Gem\u00e4\u00df \u00a7 125 GWB darf der \u00f6ffentliche Auftraggeber trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach \u00a7 123 oder 124 GWB das Unternehmen nicht ausschlie\u00dfen, wenn dieses nachgewiesen hat, dass es kumulativ<br \/>\n&#8211; f\u00fcr jeden verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat<br \/>\n&#8211; durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbeh\u00f6rden und dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber die Tatsachen umfassend aufgekl\u00e4rt hat<br \/>\n&#8211; konkrete technische, organisatorische und personelle Ma\u00dfnahmen getroffen hat, um weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>2.2.3. Eignungskriterien<\/strong><\/p>\n<p>Anhand der Eignungskriterien wird festgestellt, ob der Bewerber \u00fcber die f\u00fcr den ausgeschriebenen Auftrag erforderliche Leistungsf\u00e4higkeit und Fachkunde verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Eignungskriterien m\u00fcssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen (\u00a7 122 Abs. 4 GWB). Sie sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu w\u00e4hlen, dass sich auch kleinere B\u00fcroorganisationen und Berufsanf\u00e4nger beteiligen k\u00f6nnen (\u00a7 75 Abs. 4).<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 44 bis 46 bestimmen den Rahmen der zul\u00e4ssigen Eignungskriterien, keinen Mindest-umfang. Der Auftraggeber kann je nach Art und Umfang der zu beschaffenden Leistung die im Einzelfall erforderlichen Eignungskriterien festlegen, wobei er gleichzeitig zu ber\u00fccksich-tigen hat, dass unn\u00f6tig hohe Anforderungen eine Teilnahme potenzieller Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren verhindern k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der \u00f6ffentliche Auftraggeber kann \u201eeinen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschlie\u00dflich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem T\u00e4tigkeitsbereich des Auftrags\u201c (\u00a7 45 Abs. 1 Nr. 1).<br \/>\nDer verlangte Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des gesch\u00e4tzten Auftragswerts nur \u00fcberschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Eine solche Anforderung ist hinreichend zu begr\u00fcnden (\u00a7 45 Abs. 2). Sollte in Ausnahmef\u00e4l-len ein Mindestumsatz verlangt werden, ist allenfalls das Zweifache des aus dem Auftrag \u00fcber die Vertragslaufzeit ermittelten j\u00e4hrlichen Umsatzes sachgerecht.<\/p>\n<p>Die Bilanz gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Bundesrepublik Deutschland kein passendes Eignungskriterium, weil Architektenleistungen \u00fcberwiegend von pers\u00f6nlich haftenden Frei-beruflern erbracht werden, die keine Bilanz zur Veranlagung ihrer Steuerlast erstellen.<\/p>\n<p>Es kann der Nachweis \u201eeiner Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter H\u00f6he (\u00a7 45 Abs. 1 Nr. 3) verlangt werden, dass der Bewerber seiner Versicherungspflicht ohne S\u00e4umnis nachkommen kann und keine Haftpflichtf\u00e4lle vorliegen, die eine Weiterversicherung ausschlie\u00dfen. Die Best\u00e4tigung eines Versicherers, dass im Beauftragungsfall die Versicherung zugesagt wird, ist als Nachweis ausreichend. Bescheinigungen \u00fcber h\u00f6here Deckungssummen d\u00fcrfen nicht als ein \u201eMehr an Eignung\u201c bez\u00fcglich wirtschaftlichen und finanziellen Leis-tungsf\u00e4higkeit bewertet werden.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen vorliegen, um den Auftrag in angemessener Qualit\u00e4t ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen (\u00a7 46 Abs.1), etwa durch \u201egeeignete Referenzen \u00fcber [\u2026] in den letzten h\u00f6chstens drei Jahren erbrachte wesentliche [\u2026] Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des \u00f6ffentlichen oder privaten Empf\u00e4ngers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der \u00f6ffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschl\u00e4gige [\u2026] Dienstleistungen ber\u00fccksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zur\u00fcckliegen\u201c (\u00a7 46 Abs. 3 Nr. 1).<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 5 sind Referenzobjekte zul\u00e4ssig, deren Planungs- und Beratungsanforderungen &#8211; \u00a7 5 HOAI &#8211; mit denen der zu vergebenden Planungs- und Beratungsleistung vergleichbar sind. F\u00fcr die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.<br \/>\nF\u00fcr die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte ist es nicht zwangsl\u00e4ufig erforderlich, dass das Referenzprojekt die gleiche Nutzungsart wie das zu planende Projekt aufweist. Beispielsweise ist es in den meisten F\u00e4llen unerheblich, ob die zu planende Bauma\u00dfnahme f\u00fcr einen \u00f6ffentlichen Auftragnehmer erfolgte oder f\u00fcr einen privaten Bauherrn. Genauso wenig ist f\u00fcr die Vergabe der Planung eines Kindergartens erforderlich, dass das Referenzobjekt ebenfalls ein Kindergarten war.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind die \u00f6ffentlichen Auftraggeber frei in ihrer Entscheidung, welche Anforderungen an Referenzprojekte sie als angemessen und f\u00fcr notwendig erachten. Der Referenzzeitraum f\u00fcr erbrachte Leistungen kann mindestens zehn Jahre betragen. Es k\u00f6nnten geplante aber nicht realisierte sowie in Planung oder Ausf\u00fchrung befindliche Projekte oder Wettbewerbserfolge Projekte mit der gleichen Nutzungsart akzeptiert werden. Eine Referenz kann ausreichend sein. Entscheidend ist die Qualit\u00e4t. Hierzu m\u00fcssen objektive Entscheidungskriterien bereits in der Ver\u00f6ffentlichung benannt werden. Dies k\u00f6nnen Funktionserf\u00fcllung, Nu-zungsanforderungen, Qualit\u00e4t der Gestaltung (zuerkannte Auszeichnungen und Architektur-preise) oder Planungsfaktoren wie Nutzfl\u00e4che\/Bruttorauminhalt als Nachweis der Wirtschaf-lichkeit sein. Vorgelegte Referenzen mit einer h\u00f6heren Planungsanforderung als gefordert d\u00fcrfen keine Bevorzugung gegen\u00fcber Referenzen erfahren, die den geforderten Planungsanforderungen entsprechen.<\/p>\n<p>Die Nennung der vorgesehenen technischen Fachkr\u00e4fte (\u00a7 46 Abs. 3 Nr. 2) im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hat sich in der Praxis als wenig geeignet erwiesen, da der Bewerber so f\u00fcr eine Qualifikation zum Verfahren gezwungen wird, bei jedem Verfahren die bestm\u00f6gliche Projektbesetzung anzubieten. Mehrfachnennungen oder nicht umsetzbare Projektbesetzungen sind die Folge. Die Qualifikation des Projektteams sollte gegebenenfalls als Zuschlagskriterium vorgesehen werden.<\/p>\n<p>Anforderungen an die technische Ausr\u00fcstung (\u00a7 46 Abs. 3 Nr. 3) m\u00fcssen der Aufgabenstellung und dem Projektumfang ebenso entsprechen, wie Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung. Untersuchungs- und Forschungsm\u00f6glichkeiten des Unternehmens spielen nur bei sehr speziellen Aufgabenstellungen eine Rolle. Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung wie B\u00fcro- und Projektorganisation, Kosten und Terminkontrolle oder \u00c4nderungs- und Nachtragsmanagement sollten gegebenenfalls bei Verhandlungsverfahren als Zuschlagskriterium gewertet werden.<\/p>\n<p>Da die Eintragung in die Architektenliste reglementiert ist und entsprechende Studien- und Ausbildungsnachweise zu f\u00fchren sind, betrifft \u00a7 46 Abs. 3 Nr. 6 die generelle Bef\u00e4higung und Erlaubnis zur Berufsaus\u00fcbung nach \u00a7 44.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber sollte sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob f\u00fcr die Bauaufgabe eine bestimmte Besch\u00e4ftig-tenzahl als Eignungskriterium (\u00a7 46 Abs. 3 Nr. 8) notwendig ist. \u00dcber die Mindestanforderung hinausgehende Kapazit\u00e4ten d\u00fcrfen nicht bewertet werden.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber sollte sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob f\u00fcr die Bauaufgabe eine spezifische technische Ausr\u00fcstung als Eignungskriterium (\u00a7 46 Abs. 3 Nr. 9) erforderlich ist. \u00dcber die Mindestanforderung hinausgehende Ausstattungen und Ausr\u00fcstungen d\u00fcrfen nicht bewertet werden.<\/p>\n<p>Weder der Zusammenschluss mit Unterunternehmern noch die Unterbeauftragung (\u00a7 46 Abs. 3 Nr. 10) von Teilen des Auftrags darf dem Grunde nach die Bewertung der technischen und beruflichen Leistung beeinflussen. Besondere Kompetenzen f\u00fcr Teilbereiche der zu erbrin-genden Leistungen k\u00f6nnen f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der Aufgabenstellung erhebliche Vorteile bieten. Die Unterbeauftragung von Teilleistungen, die vor allem bei komplexeren Aufgaben-stellungen fachspezifische Kompetenzen erfordern \u2013 zum Beispiel die Leistungsphasen 6 bis 8 der meisten Leistungsbilder der HOAI \u2013 darf nicht zu einer unsachgerechten Benachteiligung des Bewerbers f\u00fchren. Der Auftraggeber m\u00fcsste also im Einzelfall ein besonderes Interesse belegen, wenn er etwa die Unterbeauftragung\/Nachunternehmer nicht zulassen will, bzw. welche Leistungen der Auftragnehmer jedenfalls selbst erbringen will.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Nachweis der Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsf\u00e4higkeit) k\u00f6nnen Bewerber im Teilnahmewettbewerb (Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb) und Bieter (Verhandlungsverfahren nach Pla-nungswettbewerb) die Kapazit\u00e4ten anderer Architekturb\u00fcros in Anspruch nehmen (\u00a7 47 Abs. 1). Daf\u00fcr muss der Bewerber bzw. der Bieter mit dem Einreichen der Nachweise bzw. der Eigenerkl\u00e4rung zu den Eignungskriterien belegen, dass ihm die f\u00fcr den Auftrag erforderlichen Mittel tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen werden. Der Nachweis kann beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserkl\u00e4rung des Architekturb\u00fcros (Nachunterneh-mers\/Unterauftragnehmer erfolgen, welches die Eignungsleihe bietet. Diese m\u00fcssen die ent-sprechenden Eignungskriterien selbst erf\u00fcllen und es d\u00fcrfen keine Ausschlussgr\u00fcnde vorliegen (\u00a7 47 Abs. 1). Die Eignungsleihe im Bereich der Berufsbef\u00e4higung und Erfahrung kann aller-dings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die hinzugezogenen Unternehmen diejenigen Leistungen, f\u00fcr die Berufsbef\u00e4higung und Erfahrung erforderlich sind, auch selbst erbringen (\u00a7 47 Abs.1). Im Falle einer Eignungsleihe im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bewer-bers oder Bieters und des anderen Unternehmens f\u00fcr die Auftragsausf\u00fchrung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (\u00a7 47 Abs. 3).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vergabe von Architektenleistungen sind ansonsten auch Nachweise \u00fcber Lieferketten- und Umweltmanagementsystem (\u00a7 46 Abs. 3. Nr. 4 und Nr. 7) nicht geeignet. Eine Kontrolle der Produktionskapazit\u00e4t, der technischen Leistungsf\u00e4higkeit, der Untersuchungs- und For-schungsm\u00f6glichkeiten, die vom Auftraggeber durchgef\u00fchrt wird (\u00a7 46 Abs. 3. Nr. 5), kann nur in sehr geringen F\u00e4llen als Kriterium herangezogen werden. \u00a7 46 Abs. 3. Nr. 11 gilt nur bei Lieferleistungen.<br \/>\nFazit f\u00fcr die Eignungskriterien<\/p>\n<p>Zielf\u00fchrend zur Feststellung der<br \/>\n&#8211; technischen und beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit<br \/>\nsind auf ein Minimum beschr\u00e4nkte Referenzen, deren Erstellungszeitraum mindestens zehn Jahre umfassen sollte und die nicht auf Projekte mit gleichen Aufgabenstellungen beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kriterien<br \/>\n&#8211; technische Fachkr\u00e4fte\/Besch\u00e4ftigungszahl und<br \/>\n&#8211; technische Ausr\u00fcstung<br \/>\nsollten nicht als Eignungs-, sondern k\u00f6nnten als Zuschlagskriterien zur Beurteilung der Qualit\u00e4t der Bieter im Vergabegespr\u00e4ch genutzt werden. Es sollte jedenfalls sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft wer-den, ob sie zur Pr\u00fcfung der Eignung erforderlich sind.<\/p>\n<p><strong>2.2.4. Zuschlagskriterien &#8211; Gewichtung<\/strong><\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann und sollte die Zuschlagskriterien entsprechend seinem Beschaffungsbedarf festlegen.<\/p>\n<p>Die Zuschlagskriterien sollte gem\u00e4\u00df ihrer Bedeutung untereinander gewichtet werden und Wertungspunkte vorgegeben werden, die den Grad der Bedeutung angeben, die das Zu-schlagskriterium im Rahmen der Angebotsbewertung zur Ermittlung des f\u00fcr den Zuschlag vorgesehenen Angebots hat. Anhand der Gewichtung und der Spreizung der Punkte m\u00fcssen Bieter erkennen k\u00f6nnen, welche Relevanz der Auftraggeber den verschiedenen Kriterien zu-misst, damit sie ihr Angebot m\u00f6glichst entsprechend den Bed\u00fcrfnissen des Auftraggebers gestalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Zuschlagskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zu ver\u00f6ffentlichen (\u00a7\u00a7 58, 76).<\/p>\n<p>Liegen keine Planungen vor, ist die Beurteilung nur retrospektiv m\u00f6glich. Als weitere Zuschlagskriterien k\u00f6nnen dann noch die Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausf\u00fchrung betrauten Personals (\u00a7 58 Abs. 2 Nr. 2) und Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung (\u00a7 58 Abs. 2 Nr. 3) dienen.<\/p>\n<p>Im Falle eines vorgelagerten Planungswettbewerbs oder eines Verhandlungsverfahrens mit L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen sind die Ergebnis des Planungswettbewerbs oder der beauftragten L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge entscheidend (Gewichtung mind. 50 Prozent).<br \/>\nHinzu kommen die Projektumsetzung mit Unterkriterien wie Projektorganisation, Projektteam, Pr\u00e4senz vor Ort w\u00e4hrend der Leistungserbringung, Kosten-, Qualit\u00e4ts-, Termin- und Nachtragsmanagement (Gewichtung 40 Prozent bei Planungswettbewerb oder beauftragten L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen, 90 Prozent bei Verhandlungsverfahren ohne Planung).<br \/>\nAuch Honorarparameter wie Honorarsatz, Nebenkosten, gegebenenfalls Umbauzuschlag, besondere Leistungen sind beachtlich (Gewichtung max.10 Prozent).<\/p>\n<p><strong>3. Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb<\/strong><\/p>\n<p><strong>3.1. Das Verhandlungsverfahren und der vorgelagerte Planungswettbewerb sind zwei getrennte, nacheinander durchzuf\u00fchrende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Der vorgelagerte Planungswettbewerb tritt an die Stelle des Teilnahmewettbewerbs und er-mittelt die geeigneten Bieter (Gewinner und Preistr\u00e4ger) anhand pr\u00e4mierter L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Der Gewinner oder alle Preistr\u00e4ger werden zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert (\u00a7 14 Abs. 4 Nr. 8).<\/p>\n<p>Planungswettbewerbe sollen die besten L\u00f6sung der Planungsaufgabe finden, die Planungsqua-lit\u00e4t und Baukultur f\u00f6rdern (\u00a7 78 Abs. 1). Daher hat der Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch-, St\u00e4dte- und Br\u00fcckenbau sowie der Landschafts- und Freiraumplanung zu pr\u00fcfen, ob ein Planungswettbewerb durchgef\u00fchrt werden soll und seine Entscheidung zu dokumentie-ren (\u00a7 78 Abs. 2).<\/p>\n<p>Planungswettbewerbe sollen gem\u00e4\u00df den Prinzipien der RPW 2013 folgende Basis haben:<br \/>\n&#8211; klare und eindeutige Aufgabenstellung<br \/>\n&#8211; angemessene Preisgelder<br \/>\n&#8211; kompetentes Preisgericht<br \/>\nAuftragsversprechen<br \/>\nDer Planungswettbewerb kann offen oder nichtoffen ausgestaltet werden.<br \/>\nBei offenen Planungswettbewerben gibt es keine Begrenzung der Teilnehmerzahl.<br \/>\nAuf diese Weise nutzt der offene Planungswettbewerb das kreative Potenzial vieler Architek-ten.<br \/>\nBei nichtoffenen Planungswettbewerben werden in einem vorgeschalteten Bewerbungsverfahren (Teilnahmewettbewerb) die Teilnehmer des Planungswettbewerbs anhand eindeutiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien ausgesucht (\u00a7 71 Abs. 3). Da eine begrenzte Teilnehmerzahl die m\u00f6gliche Vielfalt an L\u00f6sungen einschr\u00e4nkt, sollte die zu bestimmende Teilnehmerzahl gro\u00df genug sein, um aus einem breiteren Spektrum an Entw\u00fcrfen qualifizierte L\u00f6sungen ausw\u00e4hlen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Verfahrensabl\u00e4ufe des nichtoffenen und des offenen Planungswettbewerbs sind weitest-gehend identisch. Wesentlich unterscheidet sich der offene Planungswettbewerb zum nichtoffenen dadurch, dass kein Teilnahmewettbewerb und keine Auswahl erforderlich sind. Die Wettbewerbsbekanntmachung muss also auch keine Auswahlkriterien benennen.<\/p>\n<p>Dabei kann ein zweiphasiger Planungswettbewerb durchgef\u00fchrt werden. Der zweiphasige Planungswettbewerb (\u00a7 3 Abs. 4 RPW 2013) nutzt das kreative Potenzial vieler Architekten im Sinne eines offenen Wettbewerbs und reduziert den Aufwand f\u00fcr Auftraggeber und Architekten in der ersten Phase. In der ersten Phase werden nur grunds\u00e4tzliche Ans\u00e4tze zur L\u00f6sung der Bauaufgabe bewertet und die zu erbringende Wettbewerbsleistung auf das notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt. In der zweiten Phase konkurriert eine durch die Preisgerichtsentscheidung der ersten Phase reduzierte Anzahl von Teilnehmern miteinander. Ihre Anonymit\u00e4t bleibt w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens gewahrt. Die Besetzung des Preisgerichts und die Aufgabenstellung bleiben unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>3.2. Verfahrensablauf bei Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb<\/strong><\/p>\n<p><strong>3.2.1. EU Bekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Bekanntmachung des nichtoffenen Planungswettbewerbs sind folgende Angaben im EU-Formblatt \u201eWettbewerbsbekanntmachung\u201c zu ver\u00f6ffentlichen (EU &#8211; Durchf\u00fchrungsver-ordnung der Kommission (EU) Nr. 2015 \/ 1986 ANHANG IX) zwingend:<br \/>\n&#8211; Auswahlkriterien (\u00a7 71 Abs. 3) EU-Formblatt: Punkt III.1.10<br \/>\n&#8211; Eignungskriterien mit Mindestanforderungen f\u00fcr die sp\u00e4tere Teilnahme am<br \/>\nVerhandlungsverfahren (\u00a7 70 Abs. 2) EU-Formblatt: Punkt VI.3<br \/>\n&#8211; Sollten bereits Teilnehmer f\u00fcr den nichtoffenen Planungswettbewerb ausgew\u00e4hlt sein,<br \/>\nsind deren Namen anzugeben (sogenannte gesetzte Teilnehmer) EU-Formblatt: Punkt IV.1.7<br \/>\n&#8211; Entscheidungskriterien f\u00fcr eingereichte Wettbewerbsarbeiten (\u00a7 72 Abs. 2) EU-Formblatt: Punkt IV.1.9 nicht zwingend:<br \/>\nZuschlagskriterien und deren Gewichtung (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2) EU-Formblatt: Punkt VI. 3<\/p>\n<p>Die Auswahlkriterien f\u00fcr den Planungswettbewerb sind vom Auftraggeber eindeutig und nichtdiskriminierend zu formulieren (\u00a7 71 Abs. 3). F\u00fcr ein vielf\u00e4ltiges und kreatives Wettbewerbsergebnis empfiehlt sich, zwischen der Auswahl der Teilnehmer f\u00fcr den Planungswettbewerb und deren Eignung f\u00fcr die Auftragsverhandlung und damit f\u00fcr den Auftrag zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Auswahlkriterien sollten somit niedrigere und andere Anforderungen als Eignungskriterien besitzen. Dies k\u00f6nnten sein:<br \/>\n&#8211; Wettbewerbsbeitr\u00e4ge oder Referenzprojekte mit vergleichbaren Planungsanforderungen<br \/>\n&#8211; Erfahrung in der Planung und Ausf\u00fchrung von Referenzprojekten mit vergleichbaren<br \/>\nPlanungsanforderungen oder andersartige Auseinandersetzung mit entsprechender Aufgabenstellung.<\/p>\n<p>Die Auswahlkriterien sind so zu w\u00e4hlen, dass sie den Anforderungen der Aufgabenstellung entsprechen und kleineren B\u00fcroorganisationen und Berufsanf\u00e4ngern die M\u00f6glichkeit geben, sich an Vergabeverfahren beteiligen zu k\u00f6nnen (\u00a7 75 Abs. 4 analog).<\/p>\n<p>Auf Verlangen ist jeder Bewerber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen<br \/>\nAntrags \u00fcber die Gr\u00fcnde seiner Ablehnung bei nichtoffenem Planungswettbewerb zu unterrichten (\u00a7 62 Abs. 2).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bekanntmachung des offenen Planungswettbewerbs sind die oben aufgef\u00fchrten Angaben \u2013 allerdings ohne die Auswahlkriterien \u2013 im EU-Formblatt \u201eWettbewerbsbekanntmachung\u201c zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>3.2.2. Planungswettbewerb und Preisgerichtssitzung<\/strong><\/p>\n<p>Planungswettbewerbe sind auf der Grundlage ver\u00f6ffentlichter einheitlicher Richtlinien durchzuf\u00fchren (\u00a7 78 Abs. 2). In der Regel ist dies die RPW 2013. Das in seinen Entscheidungen unabh\u00e4ngige Preisgericht bewertet die anonymisierten Wettbewerbsbeitr\u00e4ge anhand der in der Wettbewerbsbekanntmachung benannten Entscheidungskriterien (\u00a7 72 Abs. 2).<\/p>\n<p>Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auftraggebers zu beachten. Nicht zugelassene oder \u00fcber das geforderte Ma\u00df hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszuschlie\u00dfen (\u00a7 79 Abs. 4). Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht \u00fcber die Rangfolge und hierin eine Beurteilung der von ihm ausgew\u00e4hlten Wettbewerbsarbeiten zu erstellen (\u00a7 79 Abs. 5).<\/p>\n<p>Der Auftraggeber w\u00e4hlt die Preisrichter aus und kann somit \u00fcber die inhaltliche und fachliche Ausrichtung der Juroren entscheiden. Vertreter des Auftraggebers k\u00f6nnen als Mitglied des Preisgerichts ihre Positionen in den Beratungs- und Abstimmungsprozess einbringen. Ein sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hltes und zusammengesetztes Preisgericht wird immer eine konsensuale Er\u00f6rterung mit dem Bauherrn suchen. Die Mehrheit der Preisrichter verf\u00fcgt \u00fcber dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabh\u00e4ngig vom Auftraggeber sein (\u00a7 79 Abs. 3).<\/p>\n<p>Der Auftraggeber ist immer in das Preisgericht und dessen Entscheidungen eingebunden. So entscheidet der Auftraggeber auch \u00fcber Gewinner und Preistr\u00e4ger mit. Es empfiehlt sich, das Preisgericht \u00fcber die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten hinaus bereits bei der Formulierung der Auslobungsunterlagen und der Entscheidungskriterien zu beteiligen.<\/p>\n<p>Entscheidungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten (\u00a7 72 Abs. 2). Die Auswahl ist auf Basis der Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Ent-scheidungskriterien zu treffen. Alle in der Auslobung genannten Entscheidungskriterien sind bindend. Eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Kriterien, zum Beispiel in der Preisgerichtssitzung, ist nicht m\u00f6glich. Eine Gewichtung und Differenzierung der Kriterien, wie zum Beispiel die Bildung von Unterkriterien, ist zul\u00e4ssig, sofern sich das Preisgericht dies in der Auslobung vorbehalten hat.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen beispielsweise zur Bewertung dienen:<br \/>\n&#8211; formale Bedingungen<br \/>\n&#8211; architektonische Qualit\u00e4t<br \/>\n&#8211; stadtr\u00e4umliche Einbindung<br \/>\n&#8211; innere Funktion und Innenraumqualit\u00e4t<br \/>\n&#8211; Erschlie\u00dfung und Freifl\u00e4chen<br \/>\n&#8211; \u00f6kologisches und energetisches Konzept<br \/>\n&#8211; Wirtschaftlichkeit.<\/p>\n<p><strong>3.2.3. Information \u00fcber Planungswettbewerb an die Teilnehmer<\/strong><\/p>\n<p>Der Auftraggeber informiert die Teilnehmer des Planungswettbewerbs unverz\u00fcglich durch Versand des Protokolls der Preisgerichtssitzung \u00fcber das Ergebnis (\u00a7 79 Abs. 5). Zudem sind die Ergebnisse des Planungswettbewerbs innerhalb von 30 Tagen an das Amt f\u00fcr Ver\u00f6ffentlichung der Europ\u00e4ischen Union zu \u00fcbermitteln (\u00a7 70 Abs. 3). Der Auftraggeber soll sp\u00e4testens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls \u00f6ffentlich ausstellen (\u00a7 79 Abs. 5).<\/p>\n<p><strong>3.2.4. Aufforderung zur Verhandlung<\/strong><\/p>\n<p>Das Wesen des Verhandlungsverfahrens besteht darin, dass Auftraggeber und Bewerber \u00fcber den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand und das hierf\u00fcr abgegebene Angebot und damit konkret \u00fcber k\u00fcnftige Auftragsinhalte, Konditionen und das Honorar verhandeln. Unzul\u00e4ssig ist, die Verhandlungen \u00fcber Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien zu f\u00fchren (\u00a7 17 Abs. 10). Der Verordnungsgeber gesteht dem Auftraggeber im Rahmen des \u00a7 17 eine flexible Ausgestaltung der Verhandlungsphase zu, wenn auch die vergaberechtlichen Grunds\u00e4tze wie Gleichbehandlung und Transparenz einzuhalten sind (\u00a7 17 Abs. 13).<\/p>\n<p>Zur Auftragsverhandlung wird eingeladen, wenn das Ergebnis des Planungswettbewerbs rea-lisiert werden soll (\u00a7 80 Abs. 1).<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann den Auftrag an den Gewinner oder an einen der Preistr\u00e4ger vergeben; im letzteren Fall sind alle Preistr\u00e4ger zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern (\u00a7 14 Abs. 4 Nr. 8). Dies ist in der Wettbewerbsbekanntmachung entsprechend festzulegen. Verhandlungen sind allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich der Auftraggeber in der Wettbewerbsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbest\u00e4tigung die M\u00f6glichkeit vorbehalten hat, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben (\u00a7 17 Abs. 11).<\/p>\n<p>Wird zu Verhandlungen aufgefordert, sind daf\u00fcr die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen zu verlangen (\u00a7 80 Abs. 1). Mit der Einladung zur Auftragsverhandlung ergeht die Aufforderung zur Abgabe des Erstangebots. Die Vertragsunterlagen, die die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen beinhalten (\u00a7 29 Abs. 1), sind den Bietern gleichzeitig zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann den Bietern eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen f\u00fcr den Eingang der Erstangebote setzen, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (\u00a7 17 Abs. 6). Mit Ausnahme oberster Bundesbeh\u00f6rden kann der Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist zur Einreichung der Angebote gew\u00e4hrt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, betr\u00e4gt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (\u00a7 17 Abs. 7). Die Zehntagesfrist kommt somit nur dann in Betracht, wenn zuvor der Versuch einer einvernehmlichen Festlegung vergeblich unternommen wurde.<\/p>\n<p><strong>3.2.5. Auftragsverhandlung mit Zuschlag<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Umsetzung des Projekts ist einer der Preistr\u00e4ger \u2013 in der Regel der Gewinner \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern der Beauftragung kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementsprechend ist das Zuschlagskriterium \u201ePlatzierung im Planungswettbewerb\u201c f\u00fcr die Auftragsverhandlung ma\u00dfgeblich zu gewichten. Sind die Verhandlungen abgeschlossen, informiert der Auftraggeber alle verbliebenen Bieter hier\u00fcber und fordert sie zu einem \u00fcberarbeiteten und endg\u00fcltigen Angebot auf (\u00a7 17 Abs. 14). Der Auftraggeber legt eine einheitliche Frist zur Ein-reichung fest. Der Zuschlag erfolgt auf Basis der benannten Zuschlagskriterien.<\/p>\n<p><strong>3.2.6. Information \u00fcber Auftragsverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bieter sind nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens unverz\u00fcglich mit nachfolgenden Informationen in Textform entsprechend \u00a7 126b BGB von dessen Ergebnis zu unterrichten (\u00a7 134 Abs. 1 GWB):<br \/>\n&#8211; Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll<br \/>\n&#8211; Gr\u00fcnde der vorgesehenen Nichtber\u00fccksichtigung ihres Angebots<br \/>\n&#8211; fr\u00fchester Zeitpunkt des Vertragsschlusses<\/p>\n<p>Auf Verlagen sind die Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags mit nachfolgenden Informationen zu unterrichten (\u00a7 62 Abs. 2):<br \/>\n&#8211; Gr\u00fcnde der Ablehnung des Angebots<br \/>\n&#8211; Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie Name des erfolgreichen Bieters<\/p>\n<p><strong>3.2.7. Honorierung und Urheberrechtsschutz<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die besten Arbeiten sind Preise und gegebenenfalls Anerkennungen auszuloben, deren H\u00f6he sich nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang entsprechend der HOAI richtet (\u00a7 79 Abs. 1). Die insgesamt ausgelobte Wettbewerbssumme entspricht, unabh\u00e4ngig von der Zahl der Wettbewerbsteilnehmer, mindestens dem Honorar der Vorplanung \u2013 nach der jeweils geltenden Honorarordnung \u2013 f\u00fcr alle in den Wettbewerb einbezogenen Fachdisziplinen.<\/p>\n<p>Die zum Teilnahmewettbewerb abgegebenen Bewerbungsunterlagen und die zur Auftragsverhandlung abgegebenen Angebotsunterlagen werden nicht verg\u00fctet (\u00a7 77 Abs. 1). Mit diesen Unterlagen k\u00f6nnen nur Informationen zur Vorstellung der Bewerber bzw. Bieter \u2013 beispielsweise in Bezug auf Referenzprojekte \u2013 gefordert werden. Werden weitergehende Planungsleistungen (zum Beispiel zur \u00dcberarbeitung der Wettbewerbsbeitr\u00e4ge) verlangt, sind diese angemessen zu verg\u00fcten. Die im Planungswettbewerb erarbeiteten L\u00f6sungen unterliegen grunds\u00e4tzlich dem Urheberrechtsschutz, der unber\u00fchrt bleibt (\u00a7 77 Abs. 3). Dies bedeutet, dass der Urheberrechtsschutz zu beachten ist.<\/p>\n<p><strong>4. Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb\/nur mit Teilnahmewettbewerb<\/strong><\/p>\n<p><strong>4.1. Soll kein Planungswettbewerb stattfinden ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchzuf\u00fchren.<\/strong><\/p>\n<p>Der Teilnahmewettbewerb dient zur Auswahl der Wettbewerbs- bzw. Verhandlungsteilnehmer durch die \u00dcberpr\u00fcfung von Ausschlussgr\u00fcnden und anhand objektiver Auswahl- bzw. Eignungskriterien.<\/p>\n<p>Die Auswahl erfolgt anhand<br \/>\n&#8211; eindeutiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien bei Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem (nicht- oder offenem) Planungswettbewerb (\u00a7 71 Abs. 3)<br \/>\n&#8211; angemessener und mit dem Auftrag in Verbindung stehender Eignungskriterien bei Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb (\u00a7 75 Abs. 4)<\/p>\n<p>Im Teilnahmewettbewerb pr\u00fcft der Auftraggeber zun\u00e4chst, ob keine Ausschlussgr\u00fcnde vor-liegen (\u00a7\u00a7 123, 124 GWB).<\/p>\n<p>Sind diese nicht gegeben, werden die von den Bewerbern eingereichten Eigenerkl\u00e4rungen zur Eignung anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien gepr\u00fcft (\u00a7 42 Abs. 1). Diese d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich Folgendes betreffen (\u00a7 122 Abs. 2 GWB, \u00a7\u00a7 44, 45, 46):<br \/>\n&#8211; Bef\u00e4higung und Erlaubnis zur Berufsaus\u00fcbung (Berufszulassung)<br \/>\n&#8211; wirtschaftliche und finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit<br \/>\n&#8211; technische und berufliche Leistungsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Die Auswahlkriterien im Teilnahmewettbewerb k\u00f6nnen auf die Berufszulassung (Bef\u00e4higung und Erlaubnis zur Berufsaus\u00fcbung) begrenzen sein.<br \/>\nSollen nur wenige Teilnehmer zum Planungswettbewerb zugelassen werden, k\u00f6nnten eben weitere, vor allem qualitative Auswahlkriterien aufgestellt werden.<br \/>\nEs ist aber auch m\u00f6glich, wenn mehr Bewerber die Eignungsanforderungen erf\u00fcllen, als die H\u00f6chstzahl in der Bekanntmachung vorsieht, dass die Anzahl der prinzipiell geeigneten Bewerber durch ein Losverfahren reduziert wird (\u00a7 75 Abs. 6).<\/p>\n<p>Die eigentlichen Verhandlungen zur Beauftragung werden mit den ausgew\u00e4hlten Bietern gef\u00fchrt. Anders als beim Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb kann die Vergabeentscheidung auf in der Vergangenheit erbrachten Leistungen aber auch auf projektbezogenen Aussagen oder sogar konkrete L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr die anstehende Bauaufgabe erfolgen. Daher k\u00f6nnen mehrere Architekten gegen ein angemessenes Honorar mit der Erstellung von L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen gebeten werden (\u00a7 76 Abs. 2, \u00a7 77 Abs. 2). Ma\u00dfstab f\u00fcr die Honorierung ist eben die HOAI.<\/p>\n<p><strong>4.2. Verfahrensablauf beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb<\/strong><\/p>\n<p>Der Verfahrensablauf ohne vorgelagerten Planungswettbewerb ist dadurch gekennzeichnet, dass in einem Teilnahmewettbewerb geeignete Bieter ausgew\u00e4hlt und zu einem Erstangebot aufgefordert werden. Sie k\u00f6nnen gegebenenfalls zus\u00e4tzlich zur Erarbeitung von L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen aufgefordert werden.<\/p>\n<p>Es sollten niedrige Eignungskriterien f\u00fcr den Teilnahmewettbewerb aufgestellt werden. Im Losverfahren kann die Auswahl der Bewerber, wenn deren Zahl auch nach einer objektiven Auswahl der Eignungskriterien zu hoch ist, reduziert werden.<\/p>\n<p><strong>4.2.1. Begr\u00fcndungs- und Dokumentationspflicht zur Wahl des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Vergabe von Planungsleistungen im Hoch-, St\u00e4dte- und Br\u00fcckenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumgestaltung pr\u00fcft der Auftraggeber zun\u00e4chst, ob ein Planungswettbewerb durchgef\u00fchrt werden soll. Die Entscheidung ist zu dokumentieren (\u00a7 78 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 8). Die Pr\u00fcfung erfolgt im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze von \u00a7 78 Abs. 1. Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb k\u00f6nnen sich f\u00fcr Bauaufgaben im Bestand und Sanierungen eignen.<\/p>\n<p><strong>4.2.2. EU-Auftragsbekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Bekanntmachung des Verhandlungsverfahrens sind u.a. folgende Angaben im EU-Formblatt \u201eAuftragsbekanntmachung\u201c zu ver\u00f6ffentlichen (EU Durchf\u00fchrungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015 \/ 1986, ANHANG II):<br \/>\n&#8211; Eignungskriterien und Mindestanforderungen (\u00a7 122 Abs. 4 GWB) EU-Formblatt: I II.1<br \/>\n&#8211; geplante Anzahl der Bewerber (\u00a7 51) EU-Formblatt: II.2.9<br \/>\n&#8211; Vorbehalt des Zuschlags auf der Grundlage von Erstangeboten ohne Verhandlung (\u00a7 17 Abs. 11) EU-Formblatt: IV.1.5<br \/>\n&#8211; Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (\u00a7 127 Abs. 5 GWB, \u00a7 58 Abs. 3) EU-Formblatt: II.2.5<br \/>\n&#8211; Wird eine Ausarbeitung von L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen verlangt, sind die Beschreibung der Aufgabenstellung, die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung sowie die Honorierung zu ver\u00f6ffentlichen. Es handelt sich dabei um Zuschlagskriterien.<br \/>\n&#8211; Hinweis, wo die Vergabeunterlagen zu erhalten sind.<\/p>\n<p><strong>4.2.3. Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der Bieter<\/strong><\/p>\n<p>Im Teilnahmewettbewerb pr\u00fcft der Auftraggeber, ob keine Ausschlussgr\u00fcnde vorliegen (\u00a7\u00a7 123, 124 GWB) sowie anhand angemessener Eignungskriterien die Eignung der Bewerber auf Basis der vorliegenden Nachweise. Dabei handelt es sich in der Regel um Eigenerkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p><strong>4.2.4. Information \u00fcber die Auswahl an die Bewerber<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne eines geordneten Verfahrens ist zu empfehlen, alle nicht ber\u00fccksichtigten Bewerber unabh\u00e4ngig von einem entsprechenden Antrag \u00fcber die Gr\u00fcnde ihrer Ablehnung und die Vor-teile der ausgew\u00e4hlten Bewerber zu unterrichten (\u00a7 62 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>4.2.5. Aufforderung zum Erstangebot<\/strong><\/p>\n<p>Der Auftraggeber fordert die Bieter zur Abgabe eines Erstangebots auf Basis der Zuschlags-kriterien auf (\u00a7 52 Abs. 1).<\/p>\n<p>Die Frist f\u00fcr den Eingang der Erstangebote betr\u00e4gt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (\u00a7 17 Abs. 6).<\/p>\n<p>Mit Ausnahme oberster Bundesbeh\u00f6rden kann der Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist f\u00fcr die Einreichung der Angebote gew\u00e4hrt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, betr\u00e4gt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (\u00a7 17 Abs. 7).<\/p>\n<p>Die 10-Tages-Frist kommt somit nur dann in Betracht, wenn zuvor der Versuch einer einver-nehmlichen Festlegung vergeblich unternommen wurde. Verlangt der Auftraggeber die Aus-arbeitung von L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen f\u00fcr die Planungsaufgabe in Form von Entw\u00fcrfen, Pl\u00e4nen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen (\u00a7 76 Abs. 2), sind diese angemessen zu verg\u00fcten. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angemessenheit des Honorars ist die HOAI. Zur Sicherung eines ausreichenden Wettbewerbs sind grunds\u00e4tzlich mindestens drei Bieter zu L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen aufzufordern (\u00a7 51 Abs. 2 und 3). Nichtgeforderte Leistungen, die \u00fcber den vorab definierten Leistungsumfang hinausgehen, d\u00fcrfen in der Vergabeentscheidung nicht ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 76 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>4.2.6. Auftragsverhandlung mit Zuschlag<\/strong><\/p>\n<p>Die Bieter haben die in der Auftragsbekanntmachung aufgef\u00fchrten und in der Eigenerkl\u00e4rung best\u00e4tigten Eignungskriterien nachzuweisen. Architektenleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben (\u00a7 76 Abs. 1). Wesentliches Zuschlagskriterium ist daher die Qualit\u00e4t. Der Zuschlag\u00a0 erfolgt anhand der in der Auftragsbekanntmachung benannten Zuschlagskriterien. Alle Bieter sind zu Verhandlungen aufzufordern, sofern nicht die M\u00f6glichkeit des Zuschlags auf die eingereichten Erstangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbest\u00e4tigung vorbehalten wurde (\u00a7 17 Abs. 11).<br \/>\nWerden jedoch Verhandlungen durchgef\u00fchrt und sind diese aus Sicht des Auftraggebers ab-geschlossen, informiert der Auftraggeber alle Bieter hiervon und fordert sie zu einem \u00fcberar-beiteten und endg\u00fcltigen Angebot auf. Zu diesem Zweck legt der Auftraggeber eine einheitli-che Frist zur Einreichung fest. Der Zuschlag erfolgt auf Basis der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benannten Zuschlagskriterien (\u00a7 17 Abs. 14).<\/p>\n<p><strong>4.2.7. Informationspflicht \u00fcber Auftragsverhandlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bieter sind nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens von dessen Ergebnis unverz\u00fcglich mit nachfolgenden Informationen in Textform entsprechend \u00a7 126 b BGB zu unterrichten (\u00a7 134 Abs. 1 GWB):<br \/>\n&#8211; Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll<br \/>\n&#8211; Gr\u00fcnde der vorgesehenen Nichtber\u00fccksichtigung ihres Angebots<br \/>\n&#8211; fr\u00fchester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.<\/p>\n<p>Auf Verlangen sind die Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen<br \/>\nAntrags mit nachfolgenden Informationen zu unterrichten (\u00a7 62 Abs. 2):<br \/>\n&#8211; Gr\u00fcnde zur Ablehnung des Angebots<br \/>\n&#8211; Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie Name des erfolgreichen Bieters<\/p>\n<p><strong>4.2.8. Auftragsbekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Verhandlungsverfahren ohne vorgelagerten Planungswettbewerb sind in der Auftragsbekanntmachung neben allen Mindestanforderungen und Eignungskriterien (\u00a7 122 Abs. 4 GWB) auch die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (\u00a7 127 Abs. 5 GWB, \u00a7 58 Abs. 3) anzugeben.<\/p>\n<p>Hat der Auftraggeber zur Beurteilung der Eignung eine Bewertungsmatrix aufgestellt, ist diese vollst\u00e4ndig zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Alle Vergabeunterlagen \u2013 hierzu z\u00e4hlen auch die Vertragsbedingungen und die Leistungsbe-schreibung (\u00a7 29) \u2013 sind mit der Bekanntmachung zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>4.2.9. Honorierung und Urheberrechtsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Die zum Teilnahmewettbewerb abgegebenen Bewerbungsunterlagen und die zur Auftragsverhandlung abgegebenen Angebotsunterlagen werden nicht verg\u00fctet (\u00a7 77 Abs. 1). Daher k\u00f6nnen vom Auftraggeber mit diesen Unterlagen nur Informationen zur Vorstellung der Bewerber bzw. Bieter \u2013 beispielsweise in Bezug auf Referenzprojekte \u2013 gefordert werden.<\/p>\n<p>Die Erarbeitung von L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen ist hingegen angemessen zu verg\u00fcten (\u00a7 77 Abs. 2). Der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angemessenheit ist die HOAI .<\/p>\n<p><strong>5. Wettbewerblicher Dialog<\/strong><\/p>\n<p>Der wettbewerbliche Dialog als Vergabeverfahren (\u00a7 18) ist f\u00fcr Aufgabenstellungen geeignet, bei denen der Auftraggeber seinen Bedarf und seine Anforderungen an die zu erbringende Leistung beschreibt, jedoch noch nicht beurteilen kann, welche technischen, finanziellen oder rechtlichen L\u00f6sungen der Markt bietet (\u00a7 74).<\/p>\n<p>Diese Situation kann zum Beispiel bei innovativen Projekten, bei der Realisierung gro\u00dfer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung eintreten.<\/p>\n<p>Beim wettbewerblichen Dialog wird in stufenweisen Verhandlungen \u00fcber die von den k\u00fcnftigen Vertragspartnern erarbeiteten L\u00f6sungen befunden. Es geht um die gemeinsame Erarbeitung von Fragestellungen und deren L\u00f6sungen. Der gestufte, mehrphasige Dialog ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber die L\u00f6sungen ermittelt hat, mit denen die Bed\u00fcrfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden k\u00f6nnen (\u00a7 18 Abs. 7).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verzeichnis: 1. VgV \u2013 Verfahren \u00fcber dem Schwellenwert 2. Verfahren 2.1. Verhandlungsverfahren 2.2. Generelles zum Verhandlungsverfahren mit und ohne Planungswettbewerben 2.2.1. Bewerber \u2013 Teilnehmer \u2013 Bieter &#8211; Gemeinschaften 2.2.2. Ausschlussgr\u00fcnde 2.2.3. Eignungskriterien 2.2.4. Zuschlagskriterien &#8211; Gewichtung 3. Verhandlungsverfahren mit vorgelagertem Planungswettbewerb 3.1. 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