{"id":5755,"date":"2018-04-23T10:29:52","date_gmt":"2018-04-23T08:29:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5755"},"modified":"2018-04-23T10:29:52","modified_gmt":"2018-04-23T08:29:52","slug":"ab-01-05-2018-uvgo-im-land-brandenburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5755","title":{"rendered":"Ab 01.05.2018 UVgO im Land Brandenburg"},"content":{"rendered":"<p>Ab 01.05.2018 wird die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) f\u00fcr den Bereich der brandenburger Liefer- und Dienstleistungsvergabe die antiquierte VOL\/A (1. Abschnitt) ersetzen.<\/p>\n<p>Ca. 90 % aller Liefer- und Dienstleistungsvergaben brandenburgischer Kommunen wird diese also k\u00fcnftig zu beachte sein. Wer sich bereits mit der Vergabeverordnung (VgV) vertraut gemacht hat, wird die wesentlichen Struktur wiedererkennen. Im Unterschwellenbereich der UVgO gibt es zudem einige formale Erleichterungen.<\/p>\n<p>Die UVgO regelt also die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsvertr\u00e4gen im Unterschwellenbereich. Sie \u00e4hnelt der f\u00fcr den Oberschwellenbereich geltenden VgV und besteht aus vier Abschnitten:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Abschnitt 1 \u201eAllgemeine Bestimmungen und Kommunikation<\/strong>\u201c, mit Unterabschnitten zu Allgemeinen Bestimmungen und zur Kommunikation<\/li>\n<li><strong>Abschnitt 2 \u201eVergabeverfahren\u201c<\/strong>, mit Unterabschnitten zu Verfahrensarten, Besondere Methoden und Instrumente, Vorbereitung des Vergabeverfahrens, Ver\u00f6ffentlichung und Transparenz, Eignung, Einreichung , Form und Umgang mit Teilnahmeantr\u00e4gen und Angeboten , Pr\u00fcfung und Wertung der Teilnahmeantr\u00e4ge und Angebote, Zuschlag<\/li>\n<li><strong>Abschnitt 3 \u201eVergabe von Auftr\u00e4gen f\u00fcr besondere Leistungen, Planungswettbewerbe\u201c<\/strong><\/li>\n<li><strong>Abschnitt 4 \u201eSchlussbestimmungen\u201c<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Der personelle Anwendungsbereich f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Auftraggeber wird durch den Anwendungsbefehls der L\u00e4nder zu den einzelnen Haushaltsordnungen bestimmt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches verweist \u00a7 1 Abs. 1 UVgO auf die im GWB vorgesehenen Ausnahmen der \u00a7\u00a7 107, 108, 109, 116, 117 und 145. Bei Vorliegen dieser Ausnahmen muss also auch die UVgO nicht angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>Kommunikation<\/strong><\/p>\n<p>Mit \u00a7 7 Abs. 1 UVgO wird die eVergabe eingef\u00fchrt. Danach verwenden Auftraggeber und Unternehmen f\u00fcr das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten grunds\u00e4tzlich elektronische Mittel. Die Vorschrift entspricht \u00a7 9 Abs. 1 VgV.<\/p>\n<p>Der \u00a7 38 UVgO der die Form und die \u00dcbermittlung von Teilnahmeantr\u00e4gen und Angeboten regelt, sieht vor, dass Auftraggeber ab dem 01.01.2019 die elektronische Abgabe von Teilnahmeantr\u00e4gen und Angeboten akzeptieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ab dem 01.01.2020 sind ausschlie\u00dflich elektronische Teilnahmeantr\u00e4ge und Angebote einzureichen. Ausnahmen hiervon regelt \u00a7 38 Abs. 4 UVgO. Die Auftraggeber d\u00fcrfen von einer elektronischen Angebotsabgabe absehen, wenn Vergaben mit einem gesch\u00e4tzten Auftragswert bis 25.000 Euro, oder wenn die Durchf\u00fchrung einer Beschr\u00e4nkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder wenn Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen eine Registrierung fordern, d.h. die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse. Eine Registrierung darf f\u00fcr den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen nicht gefordert werden; eine freiwillige Registrierung ist jedoch zul\u00e4ssig, \u00a7 7 Abs. 3 UVgO.<\/p>\n<p>Mit den \u00a7 17 (Dynamische Beschaffungssysteme), \u00a7 18 (Elektronische Auktionen) und \u00a7 19 (Elektronische Kataloge) UVgO werden, wie im GWB und in der VgV, elektronische Beschaffungsinstrumente eingef\u00fchrt, welche die eVergabe sinnvoll erg\u00e4nzen sollen.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensarten<\/strong><\/p>\n<p>Auftraggeber k\u00f6nnen zwischen der \u00d6ffentlichen Ausschreibung und der Beschr\u00e4nkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei w\u00e4hlen, \u00a7 8 Abs. 2 S. 1 UVgO. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Wahl einer der beiden Verfahrensarten ist nicht notwendig.<\/p>\n<p>Die Freih\u00e4ndige Vergabe wird k\u00fcnftig als Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bezeichnet, \u00a7 8 Abs. 1, 4 UVgO.<\/p>\n<p>Eine Verhandlungsvergabe mit der ohne Teilnahmewettbewerb ist nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 4 UVgO zul\u00e4ssig. Hier wurden die bisherigen Ausnahmetatbest\u00e4nde aus \u00a7 3 Abs. 5 VOL\/A \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Neu hinzugekommen ist nach \u00a7 8 Abs. 4 Nr. 2 UVgO die Ausnahme, dass der Auftrag wegen konkreter Umst\u00e4nde, die mit seiner Art, Komplexit\u00e4t, dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenh\u00e4ngen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. Neu ist weiter nach \u00a7 8 Abs. 4 Nr. 8 UVgO die Zul\u00e4ssigkeit einer Verhandlungsvergabe, wenn der Aufwand einer anderen Verfahrensart im Missverh\u00e4ltnis zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung st\u00fcnde. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen f\u00fcr Maschinen und Ger\u00e4te kann der Auftraggeber auch direkt mit dem Lieferanten der urspr\u00fcnglichen Leistung in die Verhandlungsvergabe eintreten, wenn eine anderweitige Beschaffung unwirtschaftlich w\u00e4re, \u00a7 8 Abs. 4 Nr. 13 UVgO.<\/p>\n<p>Eine vorteilhafte Gelegenheit bietet ebenso die M\u00f6glichkeit eine Verhandlungsvergabe durchzuf\u00fchren, \u00a7 8 Abs. 4 Nr. 14 UVgO.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann ein Angebot auch ohne Verhandlungen annehmen, wenn er in der Auftragsbekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe sich diese M\u00f6glichkeit vorbehalten hat, \u00a7 12 Abs. 4 UVgO. Mit \u00a7 14 UVgO wird die bisher f\u00fcr den Direktkauf nach der VOL\/A geltende Wertgrenze von 500 Euro auf 1.000 Euro angehoben.<\/p>\n<p>Bei einer Beschr\u00e4nkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auch Eignungsnachweise fordern, wenn sich die Erf\u00fcllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgr\u00fcnden der beteiligten Unternehmen nicht im Vorfeld abschlie\u00dfend kl\u00e4ren l\u00e4sst, \u00a7\u00a7 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 UVgO.<\/p>\n<p><strong>Fristen<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Reglung in \u00a7 13 UVgO werden die Grunds\u00e4tze der Fristenbemessung der VgV \u00fcbernommen. Mindestfristen werden jedoch nicht vorgegeben, der Auftraggeber bleibt verpflichtet angemessene Fristen festzusetzen, wobei u.a. die Komplexit\u00e4t der Leistung, die beizubringenden Unterlagen, m\u00f6gliche Ortsbesichtigungen, die Zeit f\u00fcr die Ausarbeitung der Teilnahmeantr\u00e4ge und Angebote und die gew\u00e4hlten Kommunikationsmittel zu ber\u00fccksichtigen sind. Es besteht das Gebot der angemessen Fristverl\u00e4ngerung, wenn zus\u00e4tzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verf\u00fcgung gestellt werden oder der Auftraggeber wesentliche \u00c4nderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.<\/p>\n<p><strong>Markterkundung<\/strong><\/p>\n<p>Der \u00a7 20 UVgO erkl\u00e4rt Markterkundungen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen \u00fcber seine Auftragsvergabepl\u00e4ne und \u2013anforderungen ausdr\u00fccklich f\u00fcr zul\u00e4ssig. Damit wird die bisherige oft missverstandene Regelung in \u00a7 2 Abs. 3 VOL\/A, nach der Markterkundungen unzul\u00e4ssig sind, wenn sie in Form eines Vergabeverfahrens erfolgen, beseitigt und f\u00fcr Klarheit gesorgt.<\/p>\n<p><strong>Losaufteilung<\/strong><\/p>\n<p>Vorgesehen ist die M\u00f6glichkeit einer Angebots- als auch einer Zuschlagslimitierung und ohne weitere Begr\u00fcndung nach \u00a7 22 Abs. 1 UVgO. Wie der Auftraggeber vorgehen muss, wenn er mehrere Lose kombinieren und an einen Bieter vergeben will, ergibt sich aus \u00a7 22 Abs. 3 UVgO.<\/p>\n<p><strong>Unterauftr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Die Vergabe von Unterauftr\u00e4gen ist in \u00a7 26 UVgO geregelt und entspricht \u00a7 36 der VgV. Der Auftraggeber kann vom Unternehmer verlangen, dass er die Teile des Auftrags, die er im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben will, benennt. Soweit es f\u00fcr den Bieter zumutbar ist, kann auch die Benennung von Nachunternehmern bereits mit Angebotsabgabe gefordert werden.<\/p>\n<p>Bei der Benennung eines ungeeigneten Nachunternehmers kann der Auftraggeber w\u00e4hrend des laufenden Vergabeverfahrens dessen Ersetzung verlangen, \u00a7 26 Abs. 5 UVgO. Wird in einem solchen Fall innerhalb der gesetzten Frist kein geeigneter Nachunternehmer benannt, muss das Angebot ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 26 Abs. 6 UVgO kann der Auftraggeber vorschreiben, dass alle oder bestimmte Aufgaben bei der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft, ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Dieses Selbstausf\u00fchrungsgebot ist im Vergleich mit der Regelung des \u00a7 47 Abs. 5 VgV f\u00fcr den Oberschwellenbereich wesentlich weiter gefasst.<\/p>\n<p><strong>Ver\u00f6ffentlichung und Vergabeunterlagen<\/strong><\/p>\n<p>Die Auftragsbekanntmachung ist auf Internetportalen oder Internetseiten des Auftraggebers zu ver\u00f6ffentlichen, \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 UVgO. Die Ver\u00f6ffentlichungen m\u00fcssen zentral \u00fcber die Suchfunktion des Internetportals\u00a0<u><a href=\"http:\/\/www.bund.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.bund.de<\/a><\/u>\u00a0ermittelt werden k\u00f6nnen. Zus\u00e4tzlich m\u00f6glich ist die Ver\u00f6ffentlichung der Auftragsbekanntmachung in anderen Medien wie Tageszeitungen, Fachzeitschriften und amtlichen Ver\u00f6ffentlichungsbl\u00e4ttern.<\/p>\n<p>Die zus\u00e4tzliche Einrichtung eines Beschafferprofils im Internet durch den Auftraggeber ist m\u00f6glich, \u00a7 27 Abs. 1 UVgO. Den Inhalt legt \u00a7 27 Abs. 2 UVgO fest. Das Beschafferprofil enth\u00e4lt die Ver\u00f6ffentlichung von Angaben \u00fcber geplante oder laufende Vergabeverfahren, \u00fcber vergebene Auftr\u00e4ge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen f\u00fcr die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie z. B. Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des Auftraggebers.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 29 Abs. 1 UVgO hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschr\u00e4nkt, vollst\u00e4ndig und direkt abgerufen werden k\u00f6nnen. Die Regelung entspricht \u00a7 41 VgV. Eine andere Art der Bereitstellung der Vergabeunterlagen ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 29 Abs. 2 UVgO zul\u00e4ssig, der \u00a7 41 Abs. 2 S. 1 VgV entspricht. Unter Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen kann der Auftraggeber den freien Zugang zu den Vergabeunterlagen beschr\u00e4nken, \u00a7 29 Abs. 3 UVgO. M\u00f6gliches Instrument w\u00e4re die Abgabe einer Verschwiegenheitserkl\u00e4rung nach \u00a7 3 Abs. 3 UVgO.<\/p>\n<p><strong>Eignung<\/strong><\/p>\n<p>Die UVgO \u00fcbernimmt hinsichtlich der Eignung die Systematik des GWB. Die Zuverl\u00e4ssigkeit ist keine Frage der Eignung. \u00dcber eine Verweisung des \u00a7 31 Abs. 1 UVgO auf die \u00a7\u00a7 123 und 124 GWB werden die zwingenden und fakultativen Ausschlussgr\u00fcnde \u00fcbernommen. F\u00fcr die H\u00f6chstdauer des Ausschlusses gilt \u00a7 126 GWB. Auch die Grunds\u00e4tze der Selbstreinigung nach \u00a7 125 GWB gelten entsprechend nach \u00a7 31 Abs. 2 UVgO.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann bei einer \u00d6ffentlichen Ausschreibung entscheiden, ob er die Angebotspr\u00fcfung vor der Eignungspr\u00fcfung durchf\u00fchrt, \u00a7 31 Abs. 4 UVgO.<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 34 UVgO zur Eignungsleihe entsprechen \u00a7 47 VgV. Soweit der Bewerber oder Bieter sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit auf die Kapazit\u00e4ten eines anderen Unternehmens beruft, kann der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens im Umfang der Eignungsleihe verlangen, \u00a7 34 Abs. 3 UVgO.<\/p>\n<p>Die Einheitliche Europ\u00e4ische Eigenerkl\u00e4rung (EEE) wird als vorl\u00e4ufiger Eignungsnachweis \u00fcbernommen. Der Auftraggeber kann die Vorlage einer EEE nach \u00a7 50 VgV verlangen, \u00a7 35 Abs. 2 UVgO. Der Vorrang der Eigenerkl\u00e4rung bleibt nach \u00a7 35 Abs. 4 UVgO bestehen.<\/p>\n<p>Erweiterte Nachforderungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Auftraggeber ergeben sich aus \u00a7 41 Abs. 2 UVgO. Anders als bisher k\u00f6nnen nicht nur fehlende, sondern auch unvollst\u00e4ndige und fehlerhafte Unterlagen nachgefordert, vervollst\u00e4ndigt und korrigiert werden. Der Auftraggeber kann die Nachforderung fehlender Unterlagen aber auch von vornherein, \u00fcber eine entsprechende Festlegung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, nach \u00a7 41 Abs. 2 S. 2 UVgO ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Zuschlag und Zuschlagskriterien<\/strong><\/p>\n<p>Die Wirtschaftlichkeit des Angebots ist der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angebotswertung als bestes Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnisses. Nach \u00a7 43 Abs. 2 UVgO k\u00f6nnen neben dem Preis und den Kosten qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien ber\u00fccksichtigt werden. Solche Zuschlagskriterien m\u00fcssen jedoch mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Nach \u00a7 43 Abs. 3 UVgO besteht ein Auftragsbezug, wenn sich das Kriterium auf ein beliebiges Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht. Dies kann insbesondere den Prozess der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung betreffen, aber auch den Handel mit ihr. Dabei m\u00fcssen sich solche Kriterien nicht zwingend auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.<\/p>\n<p>Die Durchbrechung der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, wie in \u00a7 58 Abs. 2 S. 2 Nr.2 VgV geregelt, h\u00e4lt jetzt auch Einzug in der UVgO. Auftraggeber k\u00f6nnen die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausf\u00fchrung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium vorsehen, wenn die Qualit\u00e4t des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausf\u00fchrung haben kann, \u00a7 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UVgO.<\/p>\n<p>Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist nach \u00a7 43 Abs.6 UVgO in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben.<\/p>\n<p><strong>Auftrags\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Auftrags\u00e4nderungen ohne Durchf\u00fchrung eines neuen Vergabeverfahrens verweist \u00a7 47 Abs. 1 UVgO auf die WESENTLICHKEITSTHEORIE des \u00a7 132 Abs. 1, 2 und 4 des GWB. Dem folgend ist nach \u00a7 47 Abs. 2 UVgO die \u00c4nderung eines Auftrags ohne Durchf\u00fchrung eines neuen Vergabeverfahrens zul\u00e4ssig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht \u00e4ndert. Es wird hier aber ein Wert der \u00c4nderung von nicht mehr als 20 Prozent des urspr\u00fcnglichen Auftragswertes als Grenze postuliert.<\/p>\n<p><strong>Soziale und besondere Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Bei soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von \u00a7 130 Abs.1 GWB steht dem Auftraggeber neben der \u00d6ffentlichen Ausschreibung und der Beschr\u00e4nkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Unter den Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 3 bzw. Abs. 4 UVgO, kann der Auftraggeber auf einen Teilnahmewettbewerb verzichten. Die Regelung des \u00a7 49 Abs. 1 UVgO \u00fcbernimmt damit im Wesentlichen die Regelung der \u00a7\u00a7 64 und 65 Abs. 1 VgV aus dem Oberschwellenbereich. F\u00fcr Dienstleistungen, deren CPV-Codes sich nicht im Katalog des Anhangs XIV der Richtlinie 2014\/24\/EU finden, gelten somit die Regelungen des Abschnitts 2 der UVgO.<\/p>\n<p><strong>Freiberufliche Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Sondervorschrift des \u00a7 50 UVgO i.V.m. \u00a7 8 Abs. 2 S. 3 UVgO nimmt die Vergabe freiberuflicher Leistungen vom Anwendungsbereich der UVgO aus.<\/p>\n<p>Somit sind \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge \u00fcber Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich T\u00e4tigen angeboten werden, grunds\u00e4tzlich im Wettbewerb zu vergeben. Hierbei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Gesch\u00e4fts oder nach den besondern Umst\u00e4nden m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 49 Abs. 1 S. 3 UVgO findet aber auf die Vergabe von sozialen oder sonstigen Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit erbracht werden \u00a7 50 UVgO Anwendung.<\/p>\n<p>(Die obigen Anmerkungen zur UVgO orientieren sich an dem ausf\u00fchrlicheren, zweiteiligen \u00dcberblick der ABZ Bayern e.V. aus Februar und M\u00e4rz 2017)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 01.05.2018 wird die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) f\u00fcr den Bereich der brandenburger Liefer- und Dienstleistungsvergabe die antiquierte VOL\/A (1. Abschnitt) ersetzen. Ca. 90 % aller Liefer- und Dienstleistungsvergaben brandenburgischer Kommunen wird diese also k\u00fcnftig zu beachte sein. 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