{"id":5166,"date":"2014-04-15T14:54:04","date_gmt":"2014-04-15T12:54:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5166"},"modified":"2016-10-20T09:28:48","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:48","slug":"bauzeit-anordnung-und-deren-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5166","title":{"rendered":"Bauzeit-Anordnung und deren Abrechnung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/Neubau-in-Potsdam-2014.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-5174\" alt=\"Neubau in Potsdam 2014\" src=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/Neubau-in-Potsdam-2014-300x225.jpg\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/Neubau-in-Potsdam-2014-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/Neubau-in-Potsdam-2014.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Immer klarer erkennen die Gerichte, dass bauzeitliche Anordnungen die Verg\u00fctung nach \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B begr\u00fcnden. An die Anordnung werden aber zu Lasten des Auftragnehmers hohe Anforderungen gestellt. Nun f\u00fchrte das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 25.10.2013, 22 U 21\/13 aus:<\/p>\n<p>1. Eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S.v. \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B erfordert eine rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es l\u00e4gen ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde vor, gen\u00fcgt nicht. Selbst wenn die Ver\u00e4nderung der Bauumst\u00e4nde &#8211; wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis &#8211; aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufst\u00f6rung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung.<\/p>\n<p>2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm w\u00e4hrend des Bauablaufs die M\u00f6glichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf eine Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen.<\/p>\n<p>Andererseits meint das Gericht auch, dass ohne das Vorliegen der Anordnung\u00a0im Rahmen von \u00a7 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB\/B der mutma\u00dfliche Wille beachtlich sein soll, der\u00a0in erster Linie anhand des\u00a0nach au\u00dfen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers zu ermitteln ist, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvern\u00fcnftig bzw. interessenwidrig erscheint. \u00a7 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB\/B sei\u00a0nur\u00a0ein Ausnahmetatbestand und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zus\u00e4tzliches Entgelt zu verschaffen.<\/p>\n<p>3. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung h\u00e4tte treffen m\u00fcssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausf\u00fchrung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Anspr\u00fcche aus \u00a7 6 Abs. 2 bis 4 (Verl\u00e4ngerung der Ausf\u00fchrungszeit) und Abs.\u00a06 VOB\/B (Schadensersatz) regelm\u00e4\u00dfig hinreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>4. L\u00e4sst sich die Anordnung nachweisen, ist dann die\u00a0vorherige Vereinbarung eines neuen Preises unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S.v. \u00a7 2 Abs.\u00a05 Satz 2 VOB\/B\u00a0lediglich\u00a0eine Sollbestimmung. Die Preisbestimmung kann also auch sp\u00e4ter erfolgen.<\/p>\n<p>5. Grundlage f\u00fcr die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfs\u00e4nderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen.<\/p>\n<p>Dies erfordert die Vorlage der urspr\u00fcnglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachtr\u00e4glich eine plausible Kalkulation f\u00fcr die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation f\u00fcr den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegen\u00fcberzustellen.<\/p>\n<p>Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrverg\u00fctungsanspruch bei Nachtr\u00e4gen unschl\u00fcssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endg\u00fcltig unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den orts\u00fcblichen Preis in Anlehnung an \u00a7 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Sch\u00e4tzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer klarer erkennen die Gerichte, dass bauzeitliche Anordnungen die Verg\u00fctung nach \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B begr\u00fcnden. An die Anordnung werden aber zu Lasten des Auftragnehmers hohe Anforderungen gestellt. Nun f\u00fchrte das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 25.10.2013, 22 U 21\/13 aus: 1. 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