{"id":5127,"date":"2013-12-23T17:19:26","date_gmt":"2013-12-23T15:19:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=5127"},"modified":"2016-10-20T09:28:48","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:48","slug":"beihilfenrecht-neue-eu-verfahrensverordnung-fuehrt-auskunftspflichten-fuer-unternehmen-gegenueber-der-eu-kommission-ein-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5127","title":{"rendered":"Beihilferecht: Neue EU-Verfahrensverordnung f\u00fchrt Auskunftspflichten f\u00fcr Unternehmen gegen\u00fcber der EU-Kommission ein"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/IMG_20131022_131546.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-5128\" alt=\"IMG_20131022_131546\" src=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/IMG_20131022_131546-300x225.jpg\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/IMG_20131022_131546-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.md-ra.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/IMG_20131022_131546.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) sind staatliche Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige mit dem gemeinsamen Markt grunds\u00e4tzlich unvereinbar und verboten. Ziel dieses strengen Beihilfeverbotes ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Beg\u00fcnstigung bzw. Benachteiligung von Unternehmen oder Produktionszweigen, welche mit der Gew\u00e4hrung von Beihilfen verbunden ist. Mitgliedsstaaten, die eine Beihilfe gew\u00e4hren wollen, sind daher verpflichtet, diese vor ihrer Durchf\u00fchrung bei der EU-Kommission zur Pr\u00fcfung anzumelden (Notifizierung). Nur wenn die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Beihilfe nicht erf\u00fcllt sind oder die Ma\u00dfnahme zwar als Beihilfe zu qualifizieren ist, diese aber freigestellt ist, kann auf eine Notifizierung verzichtet werden. Wird trotz Notifizierungspflicht eine Beihilfe gew\u00e4hrt, ist diese rechtswidrig und es droht die Anordnung der Kommission zur Umgestaltung oder Aufhebung der Beihilfe nach Art. 108 Abs. 2 AEUV. Auf die Beihilfenempf\u00e4nger k\u00f6nnen durch die Anordnung zur R\u00fcckforderung geleisteter Zahlungen zudem gravierende finanzielle Belastungen zukommen.<\/p>\n<p>Die neue Verordnung (EU) Nr. 734\/2013 vom 22.07.2013 zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 659\/99 \u00fcber besondere Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages (Amtsblatt L 204 S. 15) zur Regelung von Beihilfeuntersuchung in der EU regelt die Durchf\u00fchrung der Beihilfenkontrolle und Durchsetzung des Beihilfenverbotes. Nach alter Rechtslage konnte die EU-Kommission Auskunftsersuchen ausschlie\u00dflich an den betroffenen Mitgliedsstaat richten. Nunmehr hat sie ein neues Instrument zur Durchsetzung des Beihilfenverbots, die M\u00f6glichkeit, Informationen von Dritten, insbesondere von beg\u00fcnstigten Beihilfeempf\u00e4ngern (!), zu fordern. Letzteres allerdings erst nach Zustimmung des gew\u00e4hrenden Mitgliedsstaates. Die zur Auskunft aufgeforderten Unternehmen sind zur \u00dcbermittlung der Informationen verpflichtet. F\u00fcr unrichtige oder irref\u00fchrende Angaben k\u00f6nnen Geldbu\u00dfen bis zu 1 % des Gesamtvorjahresumsatzes und Zwangsgelder bis zu einer H\u00f6he von 5% des durchschnittlichen Vorjahrestagesumsatzes verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Unternehmen und Verb\u00e4nde einschlie\u00dflich betroffenen Beihilfenempf\u00e4ngern haben in Zukunft also damit zu rechnen, im Rahmen eines f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens Informationen an die EU-Kommission erteilen zu m\u00fcssen. Dabei k\u00f6nnen sie auch zu Ausk\u00fcnften gezwungen sein, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass sie ebenfalls Beihilfen erhalten, obgleich sie nicht vom f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren betroffen sind. Wegen der angedrohten Geldbu\u00dfen und Zwangsgelder sollte die Zusammenstellung und Darstellung der Informationen also \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltig erfolgen.<\/p>\n<p>Bei Fragen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung einer Zuwendung oder der richtigen Vorgehensweise im Pr\u00fcfverfahren stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte jederzeit gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) sind staatliche Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige mit dem gemeinsamen Markt grunds\u00e4tzlich unvereinbar und verboten. Ziel dieses strengen Beihilfeverbotes ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Beg\u00fcnstigung bzw. 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