{"id":4617,"date":"2008-02-12T17:51:34","date_gmt":"2008-02-12T15:51:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4617"},"modified":"2016-10-20T09:28:52","modified_gmt":"2016-10-20T07:28:52","slug":"rechtsreport-februar-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4617","title":{"rendered":"Rechtsreport Februar 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Klarstellung zu \u00a7 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tze der\u00a0Handhabung von\u00a0FIDIC-Bauvertragsbedigungen in Abgrenzung zur VOB\/B<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Klarstellung zu \u00a7 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB\/B 2006<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<address>\u00a0<\/address>\n<address>\u00a0<\/address>\n<address>&#8222;Ist f\u00fcr Teile von maschinellen und elektrotechnischen\/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsf\u00e4higkeit hat, <strong>nichts anderes vereinbart<\/strong>, betr\u00e4gt f\u00fcr diese Anlagenteile die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche abweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich daf\u00fcr entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung f\u00fcr die Dauer der Verj\u00e4hrungsfrist nicht zu \u00fcbertragen; dies gilt auch, wenn f\u00fcr weitere Leistungen eine andere Verj\u00e4hrungsfrist vereinbart ist.&#8220;<\/address>\n<p>Die in der geltenden Fassung fett hervorgehobene\u00a0Passage erm\u00e4chtigt\u00a0die Parteien, genauso wie nach \u00a7 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB\/B, \u00fcber die Dauer der Verj\u00e4hrung abweichende Fristen zu vereinbaren, ohne dass hierdurch in die VOB\/B eingegriffen w\u00fcrde, die zum Verlust ihrer Ausgewogenheit als Ganzes f\u00fchren w\u00fcrde. Dieser Hinweis ist geboten, weil von manchen Verlagen der verbindliche Text &#8211; aus einem vorhergehenden Entwurf &#8211; ohne die unterstrichene Passage ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<h3>Grunds\u00e4tze der\u00a0Handhabung von\u00a0FIDIC-Bauvertragsbedigungen in Abgrenzung zur VOB\/B im Claim Management (Nachtragsmanagement)<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<ol style=\"list-style-type: lower-alpha;\">\n<li>Im Unterschied zur VOB\/B enthalten die FIDIC-Bauvertragsbedingungen nur eine teilweise Rangfolgeregelung und folgen dem Grundsatz, dass sich alle Vertragsdokumente gegenseitig erkl\u00e4ren sollen und untereinander gleichen Rang haben, sofern der Vertrag nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vorsieht. Es sei der Hinweis erlaubt, dass nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung der deutschen Gerichte dies \u00fcbrigens auch f\u00fcr die VOB\/B trotz Rangfolgeregelung gelten soll und dass das Vertragswerk als Ganzes ohne besonderen Vorrang etwa der Vormerkungen vor dem Leistungsverzeichnis oder umgekehrt etc. zu betrachten ist. Diese Auslegung ist\u00a0wesentlicher Ansatzpunkt f\u00fcr das Claim Management (Nachtragsmanagement) zur Beschreibung von Art und Umfang der Leistung bei vermeintlichen L\u00fccken, Widerspr\u00fcchlichkeiten etc.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Verg\u00fctung gehen die FIDIC-Bauvertragsbedingungen ausschlie\u00dflich vom Einheitspreisvertrag aus, sehen also die M\u00f6glichkeit der Verabschiedung von Pauschalpreisvertr\u00e4gen oder von Mischformen anders als die VOB\/B gar nicht erst vor. Das Verst\u00e4ndnis des Einheitspreisvertrages unterscheidet sich hingegen von dem der VOB\/B nicht.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend in der VOB\/B eine 10 %-ige Grenze f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Anpassung bei Massen\u00e4nderungen (Mehrung oder Minderung) vorgesehen ist, bestimmen die FIDIC-Vertr\u00e4ge eine Grenze bei 15 %.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen nehmen die FIDIC-Vertr\u00e4ge einen lang gehegten Plan der VOB\/B bereits voraus und fassen alle sonstigen ge\u00e4nderten oder zus\u00e4tzlichen Leistungen in einem Tatbestand der \u201esonstigen Vertrags\u00e4nderungen\u201c, f\u00fcr die es \u2013 ganz wie nach der VOB\/B &#8211; regelm\u00e4\u00dfig einer \u00c4nderungsanordnung des Auftraggebers bedarf, damit sie eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch wenn dies in der Literatur teilweise anders beschrieben wird (vgl. \u00dcberblick in <a href=\"http:\/\/books.google.com\/books?id=ug1BmKsiIqEC&amp;pg=RA1-PA1203&amp;dq=FIDIC+Preisanpassung&amp;hl=de&amp;sig=aHPcgD11fca2iGbSiy9IJSLvj_k#PPA517,M1\">Handbuch des internationalen und ausl\u00e4ndischen Baurechts<\/a> vom Verfasser G\u00f6tz \u2013 Sebastian H\u00f6k, Springerverlag im Jahr 2000\u00a0(ISBN 3540218815) \u2013 was aber ein Missverst\u00e4ndnis der deutschen Rechtslage ist \u2013 werden die somit namenhaften F\u00e4lle der Verg\u00fctungsanpassung (Claim Management = Nachtragsmanagement) in den Fallgruppen der Massenmehrungen\/Massenminderung, Vertrags\u00e4nderung (\u00c4nderung des Bauentwurfs oder zus\u00e4tzlicher Leistung) und schlie\u00dflich auch der Entfall von Vertragsleistungen in gleicher Weise abgerechnet. Ma\u00dfstab ist \u2013 ganz wie bei der VOB \u2013 der urspr\u00fcngliche Vertragspreis, wobei dann in der Umsetzung auf die Grundlagen der Preisbildung abzustellen ist, namentlich f\u00fcr zus\u00e4tzliche Leistungen, die keinen ausdr\u00fccklichen Vertragspreis haben.<br \/>\nAnsonsten betont auch der FIDIC-Bauvertrag die Kooperationsverpflichtung der Parteien, die n\u00e4mlich den neuen Preis zu vereinbaren haben.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Ordnungsvorschrift und zur Organisation der Baudurchf\u00fchrung entsprechen die FIDIC-Vertragsbedingungen durchaus den Regelungen der \u00a7\u00a7 3 und 4 VOB\/B, sind sogar ausf\u00fchrlicher und detaillierter. Ansonsten sehen die FIDIC-Bauvertr\u00e4ge (ganz wie auch nach VOB\/B bekannt) eine Bau\u00fcberwachung seitens des Auftraggebers vor. \u00dcbrigens ganz entsprechend den Gedanken aus Leistungsphase 8 der HOAI soll die Hauptaufgabe der Bau\u00fcberwachung die Pr\u00fcfung der Rechnungen (als Zertifizierung der Zahlungen bezeichnet) sein.<\/li>\n<li>Besonderen Wert legen die FIDIC-Bauvertragsbedingungen auf die Regelungen der Ausf\u00fchrungsfristen, Behinderungen und Unterbrechungen der Ausf\u00fchrung. Wie in \u00a7 5 und 6 der VOB\/B sind auch in den FIDIC-Bauvertragsbedingungen die Regelungen diesbez\u00fcglich konzentriert und \u00fcbersichtlich zusammengefasst.Es gibt geringf\u00fcgige Abweichungen:\n<ol>\n<ul style=\"list-style-type: circle;\">\n<li>Anders als die VOB-Vertr\u00e4ge in \u00a7 6 Nr. 2 VOB\/B werden etwa Streik und Aussperrung nicht als Grund f\u00fcr eine Behinderung zu Lasten des Auftraggebers beschrieben, was aber an dem entsprechenden Grundtatbestand der Umst\u00e4nde aus dem Risikobereich des Auftraggebers nichts zu \u00e4ndern vermag.<\/li>\n<li>Entscheidend ist, dass noch klarer als in der VOB\/B in den FIDIC-Bauvertragsbedingungen alle Umst\u00e4nde aus dem Risikobereich des Auftraggebers (egal ob sie &#8211; verschuldet &#8211; zu vertreten sind oder nicht) eine Bauzeitverl\u00e4ngerung zu Gunsten des Auftragnehmers begr\u00fcnden. \u00dcber die Berechtigung der Dauer der Bauzeitverl\u00e4ngerung soll der Ingenieur (Bau\u00fcberwacher) entscheiden.<\/li>\n<li>Besonders hervorzuheben ist, dass der in der VOB\/B seit Jahren heftig gef\u00fchrte Streit f\u00fcr die FIDIC-Bauvertragsbedingungen l\u00e4ngst entschieden ist: Der Auftraggeber darf Anordnungen die Bauzeit betreffend eindeutig erlassen und hat eine ausdr\u00fcckliche Kompetenz diesbez\u00fcglich, die vom Ingenieur (vom Bau\u00fcberwacher des Auftraggebers) wahrgenommen wird, womit auch Vertretungsprobleme sogleich mitgeregelt werden.<\/li>\n<li>Es ist dann ein in der Literatur anzutreffendes Missverst\u00e4ndnis (a.a.O.), die FIDIC-Bauvertragsbedingungen\u00a0w\u00fcrden keine Anspr\u00fcche bereithalten, w\u00fcrde\u00a0die\u00a0Ausf\u00fchrung\u00a0ohne Anordnung des Auftraggebers &#8211; etwa infolge\u00a0tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde &#8211; behindert\/unterbrochen\/verz\u00f6gert etc. Denn genau diese Problematik regeln die FIDIC-Bauvertragsbedingungen als Grundfall der Verl\u00e4ngerung der Ausf\u00fchrungsfristen, soweit diese Umst\u00e4nde im Risikobereich des Auftraggebers anzusiedeln sind und kn\u00fcpft hieran auch die Preisanpassung.<\/li>\n<li>Hinsichtlich dieser Preisanpassung wegen Bauablaufst\u00f6rungen stellen die FIDIC-Bauvertragsbedingungen\u00a0sogar (im Unterschied zum VOB\/B-Vertrag) eindeutig klar, dass neben der Bauzeitverl\u00e4ngerung auch Kostenersatz beansprucht werden kann.<\/li>\n<li>Genauso wird klargestellt, dass sich ein Auftragnehmer schadensersatzpflichtig macht, verschuldet er den Verzug.<\/li>\n<li>Ein weiteres manchmal in der Literatur zu findendes Missverst\u00e4ndnis (a.a.O.) ist es, dass ein Auftragnehmer bei einer von einem Bau\u00fcberwacher des Auftraggebers angeordneten Unterbrechung entscheiden k\u00f6nnte, ob er Mehrkostenerstattung oder Schadensersatz verlangen k\u00f6nne. Ganz eindeutig kommt nach den FIDIC-Bauvertr\u00e4gen nur dann Schadensersatz in Betracht, kann man dem Auftraggeber eine verschuldete Pflichtverletzung vorwerfen (vom Auftraggeber zu verschuldende Umst\u00e4nde). Macht hingegen der Ingenieur (Bau\u00fcberwacher des Auftraggebers) von dem Anordnungsrecht die Bauzeit betreffend Gebrauch, weil er z. B. eine Unterbrechung anordnet, scheiden Schadensersatzanspr\u00fcche mangels schuldhafter Pflichtverletzung in Wahrnehmung einer gegebenen Kompetenz aus. Es bleibt in diesen F\u00e4llen der Mehrkostenerstattungsanspruch im Sinne der Preisanpassung.<\/li>\n<li>&#8211; Im \u00dcbrigen kennen die FIDIC-Bauvertragsbedingungen nicht die Haftungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B, also den Ausschluss f\u00fcr entgangenen Gewinn fehlt es an Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/li>\n<\/ul>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Die FIDIC-Bauvertragsbedingungen kennen dann \u2013 wie die VOB \u2013 die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit des Auftragnehmers, dauert eine Unterbrechung l\u00e4nger als 90 Tage (3 Monate). Zu betonen bleibt, dass die Unterbrechung aber vom Ingenieur (Bau\u00fcberwacher des Auftraggebers) angeordnet sein muss. \u00dcber die Form einer solchen Anordnung (schriftlich, ausdr\u00fccklich, konkludent\/durch schl\u00fcssiges Verhalten) schweigen die FIDIC-Vertragsbedingungen. Genauso ist unklar, ob etwa \u00f6ffentlich-rechtliche Anordnungen als solche des Ingenieurs gelten, \u00a0z. B. Unm\u00f6glichkeit des Baubeginns mangels Vorlage einer Baugenehmigung oder wegen \u00f6ffentlich-rechtlicher angeordneter arch\u00e4ologischer Untersuchungen. In der Praxis l\u00e4sst sich aber feststellen, dass mit der \u201eAnordnung des Ingenieurs\u201c sehr weitgreifend umgegangen wird. Jeweils, wenn sich andere Handlungsalternativen im Wesentlichen verschlie\u00dfen wird zumindest der entsprechende mutma\u00dfliche Wille des Auftraggebers bzw. eine\u00a0entsprechende Anordnung seines Ingenieurs (non verbal) unterstellt.<\/li>\n<li>\u00a0An vielen Stellen sehen die\u00a0FIDIC-Bauvertragsbedingungen den Bauingenieur gleichsam als Schiedsgutachter und -richter in vielen rechtlichen und technischen Fragen.\u00a0 Dies kann nicht ausblenden, dass es letztendlich objektiver Ma\u00dfst\u00e4be und entsprechender Anspr\u00fcche f\u00fcr die Bauzeitverl\u00e4ngerung und deren Berechnung bedarf.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Einen Darstellung\u00a0\u00fcber die Verteilung der Gefahr, \u00fcber die Abnahme etc. stelle ich derzeit zur\u00fcck, genauso wie m\u00f6gliche Vertragsbeendigungsszenarien oder Haftungsszenarien bis hin zur Gew\u00e4hrleistung\/Garantie\/M\u00e4ngelanspr\u00fcche, auch das Problem etwaiger Vertragsstrafen sowie der Streitbeilegung, die genauso \u00fcbersichtlich handhabbar in den FIDIC-Bauvertragsbedingungen geregelt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Klarstellung zu \u00a7 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB Grunds\u00e4tze der\u00a0Handhabung von\u00a0FIDIC-Bauvertragsbedigungen in Abgrenzung zur VOB\/B Klarstellung zu \u00a7 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB\/B 2006 Dr. Uwe Diehr \u00a0 \u00a0 &#8222;Ist f\u00fcr Teile von maschinellen und elektrotechnischen\/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsf\u00e4higkeit hat, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[38,37,69],"class_list":["post-4617","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport","tag-bauvertrag","tag-schadensersatz","tag-vobb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4617","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4617"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4617\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4617"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4617"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4617"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}