{"id":4604,"date":"2008-05-12T17:27:32","date_gmt":"2008-05-12T15:27:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4604"},"modified":"2014-11-18T20:29:08","modified_gmt":"2014-11-18T18:29:08","slug":"rechtsreport-mai-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4604","title":{"rendered":"Rechtsreport Mai 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Zur\u00fcckbehaltungsrecht am Bar-Einbehalt nach B\u00fcrgschaftsstellung bei M\u00e4ngel<\/li>\n<li>Einschr\u00e4nkung der\u00a0Ausschlusswirkung der Schlusszahlung zugunsten des Insolvenzverwalters<\/li>\n<li>Neue Stoffpreisgleitklausel f\u00fcr Stahl<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Zur\u00fcckbehaltungsrecht am Bar-Einbehalt nach B\u00fcrgschaftsstellung bei M\u00e4ngeln<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Wir werden immer wieder gefragt, in welchem Fall ein Bar-Einbehalt\u00a0zur\u00fcckbehalten werden darf, obwohl\u00a0der Auftragnehmer bereits eine B\u00fcrgschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Nr. 3 VOB\/B stellte.<\/p>\n<p>Ein solcher Fall ist gegeben, wenn\u00a0tats\u00e4chlich Restleistungen oder\u00a0M\u00e4ngel vorliegen (zuletzt eindeutig: BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007, VII ZR 125\/06).<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Zur\u00fcckbehaltungsrechtes soll sich auch bez\u00fcglich dieses Bar-Einbehaltes nach der H\u00f6he des Leistungsverweigerungsrechtes des Auftraggebers gem\u00e4\u00df \u00a7 641 Abs. 3 BGB bestimmen (BGH, 7. Zivilsenat, 06. Dezember 2007, VII ZR 125\/06). Dort hat der BGH unter Bezugnahme auf seine gesamte Rechtsprechung noch einmal betont, dass die Regelungen \u00fcber den Sicherheitseinbehalt dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegenstehen (a. a. O., Randziffer 19). Zwar hat ein Auftraggeber die Sicherheit vereinbarungsgem\u00e4\u00df zur\u00fcckzugeben, also\u00a0nach Gestellung der B\u00fcrgschaft den Barbetrag auszuzahlen. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine Anspr\u00fcche noch nicht erf\u00fcllt sind, etwa weil M\u00e4ngel vorliegen, darf der Auftraggeber sein Zur\u00fcckbehalt auf das Leistungsverweigerungsrecht nach \u00a7 641 Abs. 3 BGB st\u00fctzen, weil der Bar-Einbehalt ein Teil der Verg\u00fctung ist, deren F\u00e4lligkeit unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Zur\u00fcckbehaltungsrechtes hinausgeschoben wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 &#8211; VII ZR 174\/78).<\/p>\n<h3>Einschr\u00e4nkung der\u00a0Ausschlusswirkung der Schlusszahlung zugunsten des Insolvenzverwalters<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Sie werden\u00a0wissen, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung\u00a0Nachforderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ausschlie\u00dft, wenn der Auftragnehmer \u00fcber die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung nach\u00a0\u00a7 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB\/B hingewiesen wurde. Einer Schlusszahlung steht es dabei gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endg\u00fcltig und schriftlich ablehnt, \u00a7 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB\/B. Auch die Aufrechnungserkl\u00e4rung nach \u00a7 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB\/B steht der Schlusszahlung gleich. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich unerheblich, ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestritten oder anerkannt ist.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze hat der BGH zugunsten der\u00a0Insolvenzverwalters nunmehr eingeschr\u00e4nkt. Demnach\u00a0steht die erfolgte Aufrechnung einer Schlusszahlung dann nicht gleich, wenn sie zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung widerspricht. \u00a7 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB\/B kann bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schlusszahlung gleichstehende Aufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften unzul\u00e4ssig ist (BGHReport 2007, 1121-1122 = ZfBR 2007, 681-682\u00a0 =\u00a0 NZBau 2007, 644\u00a0 = BauR 2007, 1726-1727 = NJW-RR 2007, 1467).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat der BGH in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass \u00a7 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB\/B ohnehin dann unwirksam ist, wenn\u00a0die Parteien die VOB\/B nicht als Ganzes vereinbart und\u00a0wenn der Auftraggeber auch der Verwender der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ist, weil die Ausschlusswirkung dann unangemessen sei und daher\u00a0der gebotenen Inhaltskontrolle nicht standhielte.<\/p>\n<h3>Die alte Stoffpreisgleitklausel f\u00fcr Stahl ist aufgehoben, es lebe die neue<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Die Regelungen zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel f\u00fcr Stahl\u00a0\u00a0gem\u00e4\u00df\u00a0Erlass\u00a0vom 23.03.2006 wurde\u00a0aufgehoben. Es gilt nunmehr die neue Stoffpreisgleitklausel f\u00fcr Stahl ab sofort befristet bis zum 30.04.2009.<\/p>\n<p>Bitte vergessen Sie nicht, dass unabh\u00e4ngig davon und auch bei bestehenden Vertr\u00e4gen immer an die Anpassung des Preisniveaus zu denken ist, wenn es erhebliche Abweichungen gibt, so dass\u00a0 ein Festhalten am alten Preis unzumutbar w\u00e4re. Die\u00a0Beh\u00f6rdenrichtlinien hat keine unmittelbare Auswirkung, solange die konkrete Stoffpreisgleitklausel nicht in dem konkret geschlossenen Vertrag tats\u00e4chlich einbezogen wurde.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der herrschenden Rechtsprechung\u00a0ist aber auch ohne Stoffpreisgleitklausel eine Anpassung der Festpreise vorzunehmen ist, \u00e4ndert sich wegen Umst\u00e4nde aus dem Risikobereich des Auftraggebers die vereinbarte Ausf\u00fchrungszeit. War die Ausf\u00fchrungszeit nicht als Vertragsfrist vereinbart, muss sie zumindest beidseitig bekannte Grundlage der Preisermittlung der vertraglichen Leistungen gewesen sein, wie dies regelm\u00e4\u00dfig gilt, wenn die Ausf\u00fchrungsfristen bereits in den Ausschreibungsunterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10, 11, 25 VOB\/A enthalten waren.\u00a0Eine entsprechende Anpassung des Preisniveaus ist auch dann nach diesen allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen m\u00f6glich, \u00e4ndern sich die Preisgef\u00fcge f\u00fcr bestimmte Materialien in einem Umfang, wie sie von den Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht umfasst sein konnten, selbst wenn die Vertragsfristen bzw. die vertraglich vorausgesetzten Ausf\u00fchrungsfristen unver\u00e4ndert bleiben. Eine wesentliche Fallgruppe sind die \u2013 unkalkulierbaren &#8211; Stahlpreise.\u00a0Zur Berechnung f\u00fcr alle m\u00f6glichen Steigerungen in den Kosten f\u00fcr Arbeitskr\u00e4fte, Materialen und Stoffe nach den Vorschriften der VOB als\u00a0nach den Vorschriften des BGB ist immer das urspr\u00fcngliche Preisniveau \u2013 in allen Kostengruppen &#8211; fortzuschreiben. Nur f\u00fcr \u00c4nderungs- oder Erg\u00e4nzungsauftr\u00e4ge (Anschlussvertrag) k\u00f6nnen statt dessen orts\u00fcblich und angemessenen Preise verlangt werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Zur\u00fcckbehaltungsrecht am Bar-Einbehalt nach B\u00fcrgschaftsstellung bei M\u00e4ngel Einschr\u00e4nkung der\u00a0Ausschlusswirkung der Schlusszahlung zugunsten des Insolvenzverwalters Neue Stoffpreisgleitklausel f\u00fcr Stahl Zur\u00fcckbehaltungsrecht am Bar-Einbehalt nach B\u00fcrgschaftsstellung bei M\u00e4ngeln Dr. Uwe Diehr Wir werden immer wieder gefragt, in welchem Fall ein Bar-Einbehalt\u00a0zur\u00fcckbehalten werden darf, obwohl\u00a0der Auftragnehmer bereits eine B\u00fcrgschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Nr. 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