{"id":4599,"date":"2008-06-12T17:10:31","date_gmt":"2008-06-12T15:10:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4599"},"modified":"2013-05-12T17:27:23","modified_gmt":"2013-05-12T15:27:23","slug":"rechtsreport-juni-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4599","title":{"rendered":"Rechtsreport Juni 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung wegen witterungsbedingter Bauablaufst\u00f6rungen und wegen des unklaren Begriffs der Auftragssumme<\/li>\n<li>Gew\u00e4hrleistung selbst bei Bauen &#8222;ohne Rechnung&#8220;<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung wegen witterungsbedingter\u00a0Bauablaufst\u00f6rungen und wegen des unklaren Begriffs der Auftragssumme<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Lange erwartet hat der BGH 7. Zivilsenat mit der Entscheidung vom 06.12.2007, Aktenzeichen: VII ZR 28\/07 (BGHReport 2008, 429-430) klargestellt, dass eine Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers wirksam ist, nach der der Auftragnehmer f\u00fcr den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug ger\u00e4t, eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat. Dies benachteilige den Auftragnehmer n\u00e4mlich nicht allein deswegen unangemessen (Best\u00e4tigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999, VII ZR 79\/98, BauR 1999, 645).<\/p>\n<p>Wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist jedoch eine Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enth\u00e4lt: &#8222;Die Frist gilt als verbindlich und verl\u00e4ngert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeintr\u00e4chtigungen.Bei \u00dcberschreitung der Ausf\u00fchrungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, h\u00f6chstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.&#8220;<\/p>\n<p>Damit ist \u00fcbrigens die gesamter Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam. Dies folgt wie gesagt zwar nicht aus der H\u00f6he des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 &#8211; VII ZR 73\/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188). Jedoch:<\/p>\n<ol style=\"list-style-type: lower-alpha;\">\n<li>Die Vertragsstrafe ist <strong>unabh\u00e4ngig von dem Verschulden des Verwendungsgegners<\/strong> verwirkt, was zur Unwirksamkeit f\u00fchrt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 &#8211; VIII ZR 180\/90, NJW-RR 1991, 1013, 1015; BGH, Urteil vom 26. September 1996 &#8211; VII ZR 318\/95, BauR 1997, 123 = ZfBR 1997, 33). Sie erkl\u00e4rt den Fertigstellungstermin f\u00fcr verbindlich und bestimmt, dass die Ausf\u00fchrungsfrist sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeintr\u00e4chtigungen verl\u00e4ngert. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit wird die Verwirkung der Vertragsstrafe geregelt. Da diese Abs\u00e4tze nicht voneinander getrennt werden k\u00f6nnen und daher die Regelung \u00fcber die Verbindlichkeit der Fertigstellungsfrist auch als Einschr\u00e4nkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe zu verstehen ist, ist von einer Auslegung dahin auszugehen, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn die Beklagte eine \u00dcberschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufgrund <strong>witterungsbedingter Beeintr\u00e4chtigungen<\/strong> nicht zu vertreten hat. Daran \u00e4ndert nichts, dass die Vertragsstrafe nur f\u00fcr Zeiten des &#8222;Verzuges&#8220; zu zahlen ist und erg\u00e4nzend die VOB\/B und damit deren \u00a7 11 Nr. 2 vereinbart ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 &#8211; VII ZR 432\/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli 2004 &#8211; VII ZR 231\/03, BauR 2004, 1611, 1612 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790). Denn dem kommt gegen\u00fcber der speziellen Regelung, dass sich die Fertigstellungsfrist &#8222;auch nicht durch witterungsbedingte Beeintr\u00e4chtigungen&#8220; verl\u00e4ngert, keine entscheidende Bedeutung zu.<\/li>\n<li>Die Klausel verst\u00f6\u00dft zudem gegen das Transparenzgebot. Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m\u00f6glichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend \u00fcber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann. Das Transparenzgebot schlie\u00dft das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass f\u00fcr den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr\u00e4ume entstehen. Eine Klausel gen\u00fcgt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tats\u00e4chlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und pr\u00e4zise wie m\u00f6glich umschreibt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 &#8211; VIII ZR 48\/05, BGHZ 165, 12, 21 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Vertragsstrafenklausel nicht gerecht, weil der <strong>Begriff der Auftragssumme<\/strong>, nach dem die Einsatzvertragsstrafe bemessen werden soll, im Kontext der Klausel mehrere Deutungen zul\u00e4sst und daher zu unbestimmt ist. Unter &#8222;Auftragssumme&#8220; kann zun\u00e4chst die nach der Abwicklung des Vertrags geschuldete Verg\u00fctung zu verstehen sein (vgl. Kniffka\/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 7. Teil, Rdn. 90; Greiner, ZfBR 1999, 62, 63). Jedoch ist in der Vertragsstrafenklausel der &#8222;Auftragssumme&#8220; die &#8222;Schlussrechnungssumme&#8220; als weitere Bezugsgr\u00f6\u00dfe gegen\u00fcbergestellt. Unter diesen Umst\u00e4nden kann die &#8222;Auftragssumme&#8220; auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausf\u00fchrung des Auftrags vereinbarten Verg\u00fctung der Beklagten bemisst. Daher ist die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Tagessatz der Vertragsstrafe nicht eindeutig bestimmt. Denn es bestehen hier zwei verschiedene gleichwertige M\u00f6glichkeiten, den Begriff &#8222;Auftragssumme&#8220; auszulegen. Ich meine zudem, dass unklar ist, ob von Netto oder von Brutto ausgegangen wird. Diese Unklarheit f\u00fchrt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Beklagten in der Klausel nicht so klar und pr\u00e4zise wie n\u00f6tig umschrieben sind.<\/li>\n<\/ol>\n<h3><strong>Gew\u00e4hrleistung am Bau trotz &#8222;Ohne-Rechnung&#8220;-Abrede <\/strong><\/h3>\n<p><strong>oder<br \/>\nf\u00fcr wen lohnt sich ein &#8222;schwarz bauen&#8220;<br \/>\noder<br \/>\nSteuerhinterziehung mit Nebenfolgen<\/strong><\/p>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Der BGH hatte\u00a0gleich in zwei F\u00e4llen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung f\u00fcr Anspr\u00fcche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.<\/p>\n<p>Im Verfahren VII ZR 42\/07 hatte der Kl\u00e4ger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kl\u00e4ger Gew\u00e4hrleistungsrechte geltend.<\/p>\n<p>Im Verfahren VII ZR 140\/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten f\u00fcr den Neubau des Einfamilienhauses der Kl\u00e4ger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zur\u00fcckverwiesen. Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Versto\u00dfes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags f\u00fchrt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgem\u00e4\u00dfer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ob die Ohne-Rechnung\u2013Abrede in den Streitf\u00e4llen die Gesamtnichtigkeit der Werkvertr\u00e4ge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauvertr\u00e4gen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung &#8211; wie bei Vermessungsarbeiten &#8211; im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen f\u00fcr den Auftraggeber lassen sich durch Regeln \u00fcber die R\u00fcckabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bew\u00e4ltigen.<\/p>\n<p>Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die M\u00e4ngelbeseitigung gerichteten Gew\u00e4hrleistungsrechten liegen f\u00fcr den Auftragnehmer offen zutage. Er verh\u00e4lt sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erf\u00fcllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags f\u00fcr seine mangelhaften Leistungen nicht gew\u00e4hrleistungspflichtig sei.<\/p>\n<p>Es bleibt also bei den normalen Gew\u00e4hrleistungsrechten des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung wegen witterungsbedingter Bauablaufst\u00f6rungen und wegen des unklaren Begriffs der Auftragssumme Gew\u00e4hrleistung selbst bei Bauen &#8222;ohne Rechnung&#8220; Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung wegen witterungsbedingter\u00a0Bauablaufst\u00f6rungen und wegen des unklaren Begriffs der Auftragssumme Dr. Uwe Diehr Lange erwartet hat der BGH 7. 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