{"id":4595,"date":"2008-07-12T17:03:47","date_gmt":"2008-07-12T15:03:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4595"},"modified":"2013-05-12T17:10:23","modified_gmt":"2013-05-12T15:10:23","slug":"rechtsreport-juli-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4595","title":{"rendered":"Rechtsreport Juli 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Keine Privilegierung der VOB\/B bei Verwendung gegen\u00fcber Verbrauchern<\/li>\n<li>Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr Anspr\u00fcche des Unternehmers wegen vom Auftraggeber zu vertretender Bauzeitverl\u00e4ngerung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Keine Privilegierung der VOB\/B bei Verwendung gegen\u00fcber Verbrauchern<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Der BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 \u2013 VII ZR 55\/07, stellte nun &#8211; entgegen der Vorinstanzen LG Berlin \u2013 Urteil vom 7. Dezember 2005 \u2013 26 O 46\/05 und Kammergericht Berlin \u2013 Urteil vom 15. Februar 2007 \u2013 23 U 12\/06 klar (vgl. auch <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=61b0bd58d49dd2f29738775ed5c0c9f3&amp;nr=44637&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" target=\"_blank\">Pressemitteilung des BGH<\/a>):<\/p>\n<p>Die einzelnen Klauseln der VOB\/B unterliegen bei einer Verwendung gegen\u00fcber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach \u00a7\u00a7 307 ff BGB.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat es zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (VII ZR 92\/82, BGHZ 86, 135) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB\/B gegen\u00fcber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begr\u00fcndet, dass die VOB\/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigerma\u00dfen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte.<\/p>\n<p>Diese auf richterliche Fortbildung gegr\u00fcndete sogenannte Privilegierung der VOB\/B ist bei Verwendung gegen\u00fcber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein ma\u00dfgeblicher Gesichtspunkt f\u00fcr diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB\/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die M\u00f6glichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft f\u00fcr die in aller Regel gesch\u00e4ftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbed\u00fcrftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverb\u00e4nde sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA (Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss) der die VOB\/B aufstellt, ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Ma\u00dfe von den im DVA f\u00fcr die Auftraggeberseite t\u00e4tigen Institutionen, insbesondere der \u00f6ffentlichen Hand, vertreten.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung zu den beanstandeten 24 Klauseln selbst konnte der Senat seiner Meinung nach nicht treffen, weil eine umfassende W\u00fcrdigung vorzunehmen sei, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehle es bisher an Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Dann wird es einen ersten zusammenfassenden Katalog f\u00fcr die Klauselpr\u00fcfung geben, der wiederum die Arbeit des DVA bei der Weiterentwicklung der VOB\/B, m\u00f6glicherweise sogar des Gesetzgebers in k\u00fcnftigenen \u00c4nderungen des BGB beeinfussen wird.<\/p>\n<h3>Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr Anspr\u00fcche des Unternehmers wegen vom Auftraggeber zu vertretender Bauzeitverl\u00e4ngerung<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Schon zu viele Rechtsgutachten wurden allein zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bauablaufst\u00f6rungsanspr\u00fcche geschrieben. Hoffentlich hat der BGH 7. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom 24.01.2008, Aktenzeichen: VII ZR 280\/05 (MDR 2008, 499-500 = BauR 2008, 821-823) &#8211; mit der er sich auch ausdr\u00fccklich selbst korrigierte &#8211; diesbez\u00fcglich f\u00fcr die Beteiligten und den Finanz\u00e4mter endlich Klarheit geschaffen:<\/p>\n<ol>\n<li>Der gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 642 BGB zu zahlenden Entsch\u00e4digung<\/strong> liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entsch\u00e4digung ist Entgelt im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Umsatz.<\/li>\n<li>Die gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B zu zahlende ge\u00e4nderte Verg\u00fctung<\/strong> ist Entgelt im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 UStG f\u00fcr die ge\u00e4nderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Umsatz.<\/li>\n<li><strong>\u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B gew\u00e4hrt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch<\/strong>, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierf\u00fcr eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch ohne eine besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber zur Zahlung von Umsatzsteuer nur insoweit verpflichtet ist, wie der Auftragnehmer steuerbaren Umsatz hatte. Wenn der Auftragnehmer\u00a0dagegen allein gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 oder 3 UStG a.F. (\u00a7 14 c UStG n.F.) verpflichtet sein sollte, Umsatzsteuer abzuf\u00fchren, weil er in seiner\u00a0Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann dies eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht begr\u00fcnden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 &#8211; VII ZR 83\/05, zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ vorgesehen).<\/p>\n<p>Ergibt sich der Anspruch aus \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B, ist er auf die f\u00fcr die Leistung des Auftragnehmers zu entrichtende Verg\u00fctung gerichtet, die aufgrund der \u00c4nderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers zu erh\u00f6hen ist. Damit erh\u00f6ht sich auch die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer entsprechend (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).<\/p>\n<p>Auch einer gem\u00e4\u00df \u00a7 642 BGB zu zahlenden \u201eEntsch\u00e4digung\u201c liegt eine steuerbare Leistung zugrunde. Steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Betr\u00e4ge die tats\u00e4chliche Gegenleistung f\u00fcr eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 &#8211; C-277\/05, BFH\/NV 2007, Beilage 4, S. 424 = IStR 2007, 667, Tz. 19; BGH, Urteil vom 22. November 2007 &#8211; VII ZR 83\/05, zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ bestimmt). Unerheblich ist es, ob die Gegenleistung nach der zivilrechtlichen Dogmatik als Schadensersatz oder als Verg\u00fctung bezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 &#8211; X ZR 71\/99, BauR 2001, 1903, 1904 = NJW 2001, 3535 = ZfBR 2001, 534). Nicht erforderlich ist es auch, dass dem Leistungsaustausch ein rechtlich verbindliches Verpflichtungsgesch\u00e4ft zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 &#8211; XII ZR 142\/95, DB 1998, 875 = NJW-RR 1998, 803 = MDR 1998, 94 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechselbeziehung steht. Das Verhalten des Leistenden muss darauf abzielen oder zumindest geeignet sein, ein Entgelt f\u00fcr die erbrachte Leistung auszul\u00f6sen (BGH, Urteile vom 17. Juli 2001 &#8211; X ZR 71\/99, BauR 2001, 1903, 1904 = NJW 2001, 3535 = ZfBR 2001, 534 und vom 22. Oktober 1997 &#8211; XII ZR 142\/95, DB 1998, 875 = NJW-RR 1998, 803 = MDR 1998, 94 m.w.N.). Die Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 642 BGB, deren Rechtsnatur umstritten ist (vgl. Boldt, BauR 2006, 185, 193; Roskosny\/Bolz, BauR 2006, 1804 ff.; Schilder, Der Anspruch aus \u00a7 642 BGB &#8211; Grundlagen und Berechnung der zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung, 2006, S. 109 ff., jeweils m.w.N.), ist nach diesem steuerrechtlichen Verst\u00e4ndnis ein Entgelt f\u00fcr Leistungen des Unternehmers, mit denen sie in einer Wechselbeziehung steht. Der Unternehmer wird daf\u00fcr verg\u00fctet, dass er f\u00fcr den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereith\u00e4lt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 &#8211; VII ZR 179\/87, BauR 1988, 739, 740). Dem entspricht, dass sich die H\u00f6he der \u201eEntsch\u00e4digung\u201c nach der H\u00f6he der vereinbarten Verg\u00fctung bestimmt, \u00a7 642 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften zur Berechnung von Schadensersatz, \u00a7\u00a7 249 ff. BGB, sind dagegen nicht auf den Anspruch aus \u00a7 642 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 &#8211; VII ZR 185\/98, BGHZ 143, 32, 40).<\/p>\n<p>\u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B gew\u00e4hrt dagegen einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Anspruchs aus \u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B in der Literatur ist nicht einheitlich (f\u00fcr die Annahme eines \u201eechten\u201c Schadensersatzes vgl. etwa OFD Berlin, Vfg. vom 21. August 2000, St 137-S 7100-4\/00; Husmann in: Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG, Stand 2003, \u00a7 1 Rdn. 443; Schuhmann in: Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG, Stand 2003, \u00a7 10 Rdn. 65, S. 68\/2; Probst in: Hartmann\/Metzenmacher, UStG, Stand 8\/05, E \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdn. 298; Binner, BrBp 2005, 185, 189; Hochstadt\/Matten, BauR 2003, 626, 632; f\u00fcr eine umsatzsteuerpflichtige Leistung hingegen z.B. Kapellmann\/Schiffers, Verg\u00fctung, Nachtr\u00e4ge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1, 5. Aufl., Rdn. 1497). Schadensersatzzahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B sind keine Gegenleistung f\u00fcr eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Die Leistung des Auftragnehmers ist das Werk. Das Werk wird durch Behinderungen, die Anspr\u00fcche nach \u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, nicht ver\u00e4ndert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BauR 1988, 487, 490; Vygen in: Vygen\/Schubert\/Lang, Bauverz\u00f6gerung und Leistungs\u00e4nderung, 5. Aufl., Rdn. 307). Anders als im Fall des \u00a7 2 Nr. 5 VOB\/B bleiben die Pflichten des Auftragnehmers und daher auch die Verg\u00fctung als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer unver\u00e4ndert. Der Auftragnehmer erbringt aufgrund der Behinderungen im Unterschied zu \u00a7 642 BGB keine zus\u00e4tzlichen steuerbaren Leistungen. Mit dem Schadensersatzanspruch wird der Ausgleich des Verm\u00f6gensschadens verlangt, der sich aus Behinderungen ergibt, die sich als vertragliche Pflichtverletzungen erweisen. Dies gilt auch dann, wenn als Schaden Ersatz f\u00fcr die Kosten verlangt wird, die dem Auftragnehmer dadurch entstanden sind, dass er f\u00fcr die Herstellung des Werks zus\u00e4tzlichen Aufwand hatte, etwa durch den zus\u00e4tzlichen Einsatz eines Projekt- oder Bauleiters. Auch dieser Aufwand ist keine Leistung an den Auftraggeber. Dem entspricht es, dass der nach \u00a7 6 Nr. 6 VOB\/B zu ersetzende Schaden auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 249 ff. BGB errechnet wird. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 21. M\u00e4rz 1968 (VII ZR 84\/67, BGHZ 50, 25, 29 f.) eine andere Auffassung abzuleiten sein k\u00f6nnte, hat sich der BGH ausdr\u00fccklich selbst berichtigt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Keine Privilegierung der VOB\/B bei Verwendung gegen\u00fcber Verbrauchern Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr Anspr\u00fcche des Unternehmers wegen vom Auftraggeber zu vertretender Bauzeitverl\u00e4ngerung Keine Privilegierung der VOB\/B bei Verwendung gegen\u00fcber Verbrauchern Dr. Uwe Diehr Der BGH, Urteil vom 24. 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