{"id":4585,"date":"2008-09-12T16:46:32","date_gmt":"2008-09-12T14:46:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.md-ra.de\/?p=4585"},"modified":"2013-05-12T16:55:29","modified_gmt":"2013-05-12T14:55:29","slug":"rechtsreport-september-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=4585","title":{"rendered":"Rechtsreport September 2008"},"content":{"rendered":"<p><strong>Themen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Abgrenzung zwischen verschuldensunabh\u00e4ngiger\u00a0Gew\u00e4hrleistung und verschuldensabh\u00e4ngigem Schadensersatz<\/li>\n<li>&#8211; Zur M\u00f6glichkeit, den nach K\u00fcndigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzen<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a0Abgrenzung zwischen verschuldensunabh\u00e4ngiger\u00a0Gew\u00e4hrleistung und verschuldensabh\u00e4ngigem Schadensersatz<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr\u00a0<\/address>\n<p>Die Rechtsprechung schw\u00e4cht erneut die Position von Hobbyhandwerkern und sch\u00fctzt somit den Mittelstand. So jedenfalls bewerten wir\u00a0die Entscheidung des Bundesgerichtshofs AZ: VIII ZR 211\/07 vom 15.07.2008 zu einem Kaufvertrag \u00fcber Parkettst\u00e4be, die sich nach ihrer Verlegung wegen\u00a0nicht ausreichender Verklebung als mangelhaft erwiesen.<\/p>\n<p>Zwar besteht ein Anspruch auf Nachlieferung von mangelfreien Ersatzmaterial unabh\u00e4ngig von einem Verschulden des Verk\u00e4ufers. Dem K\u00e4ufer steht aber kein\u00a0Anspruch wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten aus Gew\u00e4hrleistung zu, weil die Beklagte\u00a0die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettst\u00e4be im Zuge der Nacherf\u00fcllung ebensowenig wie bei der urspr\u00fcnglichen Lieferung schuldet. Daher hat sie auch nicht nach \u00a7 439 Abs. 2 BGB die daf\u00fcr entstehenden Kosten zu tragen.\u00a0Der K\u00e4ufer kann\u00a0Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die\u00a0Pflicht verletzt ist, mangelfreie Parkettst\u00e4be zu verschaffen (\u00a7 437 Nr. 3, \u00a7\u00a7 280, 281 BGB i.V. mit \u00a7 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn die Beklagte\u00a0den ihr obliegenden Entlastungsbeweis gef\u00fchrt hat, \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie konnte den Mangel der ihr vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettst\u00e4be nicht erkennen und muss sich als H\u00e4ndlerin ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Nur wenn hier das Parkett mit der Verlegearbeit &#8211; also als\u00a0Werkvertrag &#8211; beauftragt worden w\u00e4re, bez\u00f6ge sich der Anspruch im Rahmen der Gew\u00e4hrleitung nach \u00a7\u00a7 633 ff.\u00a0BGB auf die\u00a0Neuverlegung des Parketts.<\/p>\n<h3>Zur M\u00f6glichkeit, den nach K\u00fcndigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzen.<\/h3>\n<address>Dr. Uwe Diehr<\/address>\n<p>Immer wieder haben sich die Gerichte mit der Abrechnung gescheiterter Pauschalpreisvertr\u00e4ge auseinader zu setzen. Akribisch hat\u00a0etwa das Saarl\u00e4ndisches Oberlandesgericht Saarbr\u00fccken 4. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 18.12.2007 Aktenzeichen: 4 U 363\/05 &#8211; 164 die Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung zusammengefasst.<\/p>\n<p>So\u00a0scheitert die F\u00e4lligkeit des Werklohnanspruches nicht an der fehlenden Vorlage einer pr\u00fcff\u00e4higen Schlussrechnung, wenn Einwendungen gegen die Pr\u00fcff\u00e4higkeit einer Rechnung sp\u00e4ter als zwei Monate nach deren Zugang erhoben werden. Diese zun\u00e4chst f\u00fcr den Architektenvertrag zu \u00a7 8 Abs. 1 HOAI entwickelte Rechtsprechung (BGHZ 157, 118, 124 ff.) gilt auch f\u00fcr die vergleichbare Interessenlage bei einem Bauvertrag, dem die VOB\/B zu Grunde liegt (BGH, Urt. v. 20.12.2005 &#8211; VII ZR 316\/03, NJW-RR 2006, 455; Urt. v. 23.9.2004 &#8211; VII ZR 173\/03, BauR 2004, 1937).<\/p>\n<p>Kann man\u00a0sich\u00a0nicht auf den Einwand der fehlenden F\u00e4lligkeit wegen der fehlenden Vorlage einer pr\u00fcff\u00e4higen Schlussrechnung berufen, so ist damit nicht zugleich nachgewiesen, dass\u00a0die H\u00f6he des Werklohnforderungs schl\u00fcssig dargelegt ist. So ist der Werklohn hinsichtlich der erbrachten Teilleistungen nach gek\u00fcndigtem Pauschalpreisvertrag nach folgenden Rechtsgrunds\u00e4tzen darzustellen:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst m\u00fcssen die erbrachten Leistungen festgestellt und von dem nicht erbrachten Teil abgegrenzt werden. F\u00fcr die erbrachten Leistungen ist sodann ein entsprechender anteiliger Werklohn einzusetzen, dessen H\u00f6he nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen ist (BGH, Urt. v. 25.11.2004 &#8211; VII ZR 394\/02, NJW-RR 2005, 325; 04.07.2002, VII ZR 103\/01, NJW-RR 2002, 1596; Urt. v. 26.10.2000 \u2013 VII 99\/99, NJW 2001, 521; Urt. v. 4.5.2000 &#8211; VII ZR 53\/99, BauR 2000, 1182, 1186 f.).<\/p>\n<p>Unschl\u00fcssig wird eine Aufstellung insgesamt bei:<\/p>\n<ul>\n<li>Fehler in der Darstellung der erbrachten Leistungen; z.B. Differenzen zur Kalkulationsgrundlage.<\/li>\n<li>Fehler in der\u00a0Darstellung der\u00a0erbrachten Leistungen; z.B. Positionsnummern der nicht erbrachten Leistungen lassen sich nicht durchg\u00e4ngig Positionsnummern der Kalkulationsgrundlage zuordnen. Eine\u00a0Differenz, die sich ergibt, wenn man die Summe der erbrachten und der nicht erbrachten\u00a0Leistungen mit dem Wert der Kalkulationsgrundlage vergleicht, verdeutlicht ebenso Unschl\u00fcssigkeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Weiterhin ist es f\u00fcr die Rechtsanwendung von Bedeutung, dass eine in sich geschlossene Darstellung des Bautenstandes zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten vorgelegt wird.<\/p>\n<p>Allerdings widerspr\u00e4che es der Billigkeit,\u00a0jedweden weiteren Werklohn allein mit Blick auf die fehlende Detailgenauigkeit vorzuenthalten. Vielmehr ist man\u00a0gehalten, den sachlich fehlerhaft abgerechneten Werklohn gegebenenfalls unter Aussch\u00f6pfung des abgeschw\u00e4chten Beweisma\u00dfes des \u00a7 287 Abs. 2 ZPO durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 13.7.2006 \u2013 VII ZR 68\/05, NJW-RR 2006, 1455; Urt. v. 8.12.2005 \u2013 VII ZR 50\/04, BauR 2006, 517, 519; Urt. v. 13.5.2004- VII ZR 424\/02, BauR 2004, 1441, 1442; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 25.4.2007 \u2013 4 U 190\/03, zit. nach juris; OLG Dresden, Urt. v. 27.5.2004 \u2013 13 U 1925\/01, zit. nach juris).<\/p>\n<p>Wurde etwa das Bauvorhaben in der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Gestalt letztlich verwirklicht,\u00a0stellen die\u00a0Arbeiten des Gek\u00fcndigten\u00a0und der Drittfirmen\u00a0zwei Teilmengen dar, die zusammen im Wesentlichen mit der\u00a0urspr\u00fcnglich \u00fcbertragenen Werkleistung identisch sind. Stellt man in Rechnung, dass ein mit der Fertigstellung beauftragtes Unternehmen im Regelfall h\u00f6here Preise durchsetzen kann als das mit der urspr\u00fcnglichen Werkleistung beauftragte Unternehmen, erscheint es nicht sachfremd, dass der an die Drittfirmen gezahlte Werklohn den Werklohn nicht unterschreitet, der nach der urspr\u00fcnglichen Kalkulation\u00a0auf die\u00a0nicht fertiggestellten Teile entf\u00e4llt. Im Umkehrschluss repr\u00e4sentiert auf dieser Pr\u00e4misse in einem ersten Zugriff die Differenz aus dem urspr\u00fcnglichen Pauschalpreis und dem Werklohn f\u00fcr die Drittunternehmen den Mindestwert der vom Gek\u00fcndigten\u00a0erbrachten Werkleistung.<\/p>\n<p>Allerdings bed\u00fcrfen diese Erw\u00e4gungen\u00a0einer Einschr\u00e4nkung:\u00a0Denn es widerspr\u00e4che der Billigkeit, im Wege der\u00a0Sch\u00e4tzung auf der Grundlage einer nur eingeschr\u00e4nkten Tatsachenfeststellung\u00a0einen h\u00f6heren Werklohn zuzugestehen, als ihn die Kl\u00e4gerin selbst f\u00fcr gerechtfertigt erachtet.\u00a0Die Sch\u00e4tzung beruht\u00a0dann auf dem alternativen L\u00f6sungsansatz, dass die Differenz aus dem vereinbarten Pauschalwerklohn und der Summe aller bislang an den Gek\u00fcndigten\u00a0und an alle Drittunternehmer geflossenen Betr\u00e4ge den noch offenen Werklohn\u00a0f\u00fcr die erbrachten, aber noch nicht beglichenen Werkleistungen repr\u00e4sentiert. Abzuziehen sind etwaige im Wege der Aufrechnung einzuwendende Gegenanspr\u00fcche, etwa M\u00e4ngelbeseitigungskosten, Verzugssch\u00e4den.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Themen Abgrenzung zwischen verschuldensunabh\u00e4ngiger\u00a0Gew\u00e4hrleistung und verschuldensabh\u00e4ngigem Schadensersatz &#8211; Zur M\u00f6glichkeit, den nach K\u00fcndigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzen \u00a0Abgrenzung zwischen verschuldensunabh\u00e4ngiger\u00a0Gew\u00e4hrleistung und verschuldensabh\u00e4ngigem Schadensersatz Dr. Uwe Diehr\u00a0 Die Rechtsprechung schw\u00e4cht erneut die Position von Hobbyhandwerkern und sch\u00fctzt somit den Mittelstand. 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